Finanzierung und Businessplan
Finanzierung und Businessplan

Für Unternehmer gibt es auch abseits des Tagesgeschäfts viele Herausforderungen. Ob Finanzierungsverhandlung, Businessplan für die Bank, für Ihr neues Projekt, Förderanträge oder Bankenreporting, in all diesen Fragestellungen verschaffen wir Ihnen Luft zum Atmen und entlasten Sie. Denn in diesen Themen sind wir Experten. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem Methodenset, das wir ständig weiterentwickeln. Aber wir bieten Ihnen noch mehr als das. Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung verfügen wir über ein belastbares Netzwerk zu Finanzierungs- und Industriepartnern. So kommen Sie mit uns schneller und sicherer zu Ihrem Ziel.

Übrigens – wir setzen auch um, was wir konzipieren. Denn wenn wir für Sie eine integrierte Unternehmensplanung erstellen, dann implementieren wir diese gern als integriertes IT-gestütztes Planungs-, Steuerungs- und Reportingsystem in Ihrem Unternehmen. So können Sie sicher sein, dass unsere Beratung Sie auch wirklich weiterbringt.

Unser Leistungen für Sie

  • Businessplan-Erstellung und Plausibilisierung
  • Erstellung integrierter Planungsrechnungen (aufeinander abgestimmte Plan-GuV, Plan-Bilanzen und Plan-Kapitalflussrechnungen) sowie Planungs- und Steuerungssysteme
  • Erstellung und Implementierung IT-gestützter externer und interner Reportingsysteme
  • Beratung und Strukturierung von Neu-, Anschluss- und Umfinanzierung
  • Fördermittelberatung
  • Finanzierungsberatung

Wir beraten persönlich.

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    Fachnews

    BFH-Urteil: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

    Gemäß BFH-Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: II R 5/22) ist ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Es handelt sich nicht um eine dauernde Last gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG.

    17. März 2026

    § 153 Abs. 4 AO: Erweiterte Berichtigungspflichten nach Abschluss der Betriebsprüfung

    Ab 2025 ist der neue § 153 Abs. 4 AO in Kraft getreten. Steuerpflichtige sind erstmals verpflichtet nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch nicht geprüfte Steuererklärungen selbstständig auf Folgewirkungen der Prüfungsfeststellungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.

    16. März 2026

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