Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 7. November 2024 den Entwurf einer Neufassung des IDW-Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 i. d. F. 2008) verabschiedet. Aus dem Entwurf ergibt sich eine Reihe von praktischen Neuerungen für Bewerter und Unternehmen zugleich.
Neben einer umfangreichen Überarbeitung der Gliederung sowie Modernisierung von Begrifflichkeiten wurden gegenüber der letzten Fassung aus 2008 u. a. folgende wesentliche Änderungen vorgenommen.
Funktion und Eigenverantwortlichkeit des Bewerters
Um die Eigenverantwortlichkeit des Bewerters zu stärken, wurde neben der Funktion als neutraler Gutachter auch die Funktion des neutralen Sachverständigen und des Beraters eingeführt. Die bei der Mandatierung zu vereinbarende Funktion gibt nun auch den Umfang der vom Bewerter verwendeten Informationen und den Plausibilisierungsumfang von Planungsprämissen vor.
Während der neutrale Gutachter eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung vorzunehmen hat, darf ein Berater auch eine Wertermittlung ohne oder mit einer stark eingeschränkten Plausibilitätsbeurteilung vornehmen. In jedem Fall sind der Plausibilisierungsumfang und mögliche Einschränkungen bei der Plausibilisierung zu dokumentieren.
Eine wichtige Klarstellung betrifft auch die Verantwortlichkeit des Bewerters für die bewertungsrelevante Zukunftserfolgsplanung: Der neutrale Gutachter und neutrale Sachverständige haben die Managementplanung zu plausibilisieren und in eine plausible Zukunftserfolgsplanung überzuleiten. In der Beraterfunktion liegt die Verantwortlichkeit für die Planung hingegen grundsätzlich beim Auftraggeber.
Konzept der übertragbaren Ertragskraft von KMU
Insbesondere bei KMU führen die Eigenkapitalgeber nicht selten eine prägende persönliche Tätigkeit als Geschäftsführung aus. Dieses Engagement wirkt sich wiederum positiv auf die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens aus, da beispielsweise nicht marktgerechte Konditionen bei der Managementvergütung berücksichtigt werden, Privatbesitz bereitgestellt wird oder wichtige Geschäftsbeziehungen mit der Geschäftsführung bestehen.
Bei einem Verkauf des Unternehmens ohne die weitere Mitwirkung des Geschäftsführers wird dieser positive Effekt im Zeitablauf verbraucht und steht dem neuen Eigenkapitalgeber nur noch begrenzt zur Verfügung. Nach dem Konzept der übertragbaren Ertragskraft sind die Zukunftserfolge um ebendiesen Abschmelzungseffekt zu vermindern, was insbesondere bei KMU zu realistischeren Unternehmenswerten führen kann.
Weitere interessante Änderungen
Daneben gibt es noch weitere interessante Änderungen, die sich auf die Bewertungspraxis auswirken können:
- Stärkung der Objektivierung durch Annahme der Perspektive eines umfassend informierten Eigenkapitalgebers mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung und ohne Einflussnahme auf die Geschäftspolitik
- Öffnung des Stichtagsprinzips durch Knüpfung an die Plausibilitätsbeurteilung des Bewerters und der Perspektive des Eigenkapitalgebers
- Einführung einer Öffnungsklausel zur Ermittlung von Unternehmenswerten von Kapitalgesellschaften ohne die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner
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