Unternehmens- und Immobilienbewertung
Unternehmens- und Immobilienbewertung

Gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung, Verkaufsvorbereitung oder Refinanzierung – der Umfang einer Unternehmenswertindikation sollte immer auf den konkreten Anlass abgestimmt sein. Hier profitieren Sie von unserer umfangreichen Praxiserfahrung und Methodenvielfalt. Sowohl Wertindikationen auf Basis von Ertragswertverfahren oder nach DCF-Methode, als auch auf Basis von Multiplikatorverfahren erstellen wir schnell und zuverlässig für Sie. Wir verfügen über Zugänge zu den führenden Finanzmarktdatenbanken. So können Sie sicher sein, dass wir unseren Wertindikationen stets aktuelle Kapitalmarktdaten zu Grunde legen und Vergleichsgruppen aktuell recherchiert werden.

Unser Leistungen für Sie

  • Wertindikationen auf Basis von IDW S1 (Ertragswertverfahren, DCF-Verfahren)
  • Wertindikationen für Arztpraxen nach dem modifizierten Ertragswertverfahren
  • Wertindikationen auf Basis von Multiplikatorverfahren
  • Bewertungen von Immateriellen Vermögenswerten nach IDW S5
  • Bewertungen von Immobilien

Wir beraten persönlich.

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    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

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