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Das Konjunkturpaket: Steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft

In der jüngeren Vergangenheit wurden vielfältige Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie ergriffen, jetzt soll ein großes konsolidiertes Konjunkturpaket die deutsche Wirtschaft wieder nach vorn bringen. Das vorgestellte Maßnahmenpaket des Koalitionsausschusses sorgte für einige Überraschungen, auch aus steuerlicher Sicht. Wir haben die wichtigsten steuerlich relevanten Fakten für Sie zusammengetragen.

08.06.2020

Hintergrund

Angesichts der Corona-Pandemie ist die weltweite Wirtschaftsleistung stark eingebrochen. Deutschland als eine der führenden Exportnationen könnte besonders hart von einer verringerten Nachfrage aus dem Ausland getroffen werden. Anders als die bisher getroffenen Maßnahmen, welche wir auf unserem Corona-Newsportal zusammengetragen haben und die insbesondere darauf abzielten, Arbeitsplätze während der Krise zu erhalten, Unternehmen zu stärken und eine soziale Notlage zu vermeiden, soll das Konjunkturpaket insbesondere für ein schnelles wirtschaftliches Wachstum nach der Krise sorgen.

Hierzu haben sich die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD auf ein Paket von Maßnahmen geeinigt, die verschiedene Rechts- und Themengebiete tangieren. Auch im Bereich des Steuerrechts soll sich einiges bewegen:

Steuerliche Maßnahmen

Umsatzsteuer

Die wohl größte Überraschung des Maßnahmenpakets ist die zeitlich begrenzte Senkung des Regelsatzes zur Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und die Senkung des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 %. Die Senkung soll begrenzt sein für Lieferungen und Leistungen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unseren Newsbeitrag vom 5. Juni 2020. 

Darüber hinaus soll die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Grundsätzlich wird die Einfuhrumsatzsteuer nach aktueller Gesetzeslage bereits mit zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr in Deutschland fällig.

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal EUR 5 Mio. (bei Einzelveranlagung) bzw. EUR 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Aktuell können bei Einzelveranlagung lediglich EUR 1 Mio. und bei Zusammenveranlagung maximal EUR 2 Mio. unbeschränkt in den vorigen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden.

Darüber hinaus soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser höhere Verlustrücktrag unmittelbar liquiditätswirksam bereits in der Steuererklärung 2019 genutzt werden kann, beispielsweise über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

Der Verlustrücktrag ist ein in der Corona-Krise beliebtes Mittel, um Liquiditätsbelastungen zu senken. So hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 24. April 2020 bereits die Möglichkeit eines vereinfachten pauschalierten Verlustrücktrages eröffnet (Newsbeitrag vom 28. April 2020).

Absetzung für Abnutzung

Um Investitionen zu fördern, soll als steuerlicher Anreiz eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % im Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Auch das Körperschaftsteuerrecht soll wettbewerbsfähiger gestaltet werden. Hierfür sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant:

  • Einführung eines Optionsmodells für Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optieren wollen;
  • Anhebung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer bei Personengesellschaften auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags.

Ein Optionsmodell für Personengesellschaften existiert in anderen Jurisdiktionen bereits seit längerer Zeit, etwa in den USA (sog. Check-the-Box Verfahren). Das könnte die Besteuerung von Personengesellschaften deutlich vereinfachen.

Der Anrechnungsfaktor für die Gewerbesteuer bei Personengesellschaften liegt nach aktuellem Recht beim 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags.

Darüber hinaus sind offenbar noch weitere Maßnahmen geplant, die jedoch bisher nicht bekannt gemacht wurden.

Forschungszulage

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage soll rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet zum 31. Dezember 2020 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 4 Mio. pro Unternehmen erhöht werden. Die Bemessungsgrundlage belief sich bisher auf lediglich EUR 2 Mio. pro Unternehmen (Newsbeitrag vom 22. Mai 2019 sowie Newsbeitrag vom 29. November 2019).

Sonstige, aus steuerlicher Sicht bedeutsame Maßnahmen

  • Kompensation der krisenbedingten Ausfälle bei der Gewerbesteuer an die Kommunen;
  • Unterstützung der Kommunen etwa durch Übernahme eines Anteils an Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen;
  • Diverse Förderprogramme für gemeinnützige Einrichtungen, für den Natur- und Umweltschutz sowie für Kultureinrichtungen;
  • Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % durch Deckung darüber hinaus gehenden Finanzbedarfes aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021;
  • Absenkung der EEG-Umlage ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt (in 2021 auf 6,5 ct/kwh, in 2022 auf 6,0 ct/kwh);
  • Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus in Höhe von EUR 300 pro Kind;
  • Verdopplung der Kinderfreibeträge für Alleinerziehende.

Sämtliche Maßnahmen wurden auf der Homepage der SPD veröffentlicht.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unseren  Newsbeitrag vom 5. Juni 2020 im Zusammenhang mit den Investitions- und Förderprogrammen.

Einschätzung und Ausblick

Ökonomen haben das geplante Konjunkturprogramm mehrheitlich als positiv bewertet. Auch aus steuerlicher Sicht beinhaltet das Paket einige Punkte, die aus Sicht der Steuerpflichtigen durchaus zu begrüßen sind. Skeptisch wird hingegen der hohe Beratungs- und Implementierungsaufwand einiger geplanter Maßnahmen (insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer) gesehen. Inwiefern die damit zusammenhängenden erhöhten Umsetzungskosten den positiven Effekt wieder umkehren, wird sich zeigen. Darüber hinaus ist unklar, inwiefern die Umsatzsteuersenkungen auch tatsächlich an die Konsumenten weitergegeben werden, um die Kaufkraft anzukurbeln.

Bei den vorgestellten Maßnahmen handelt es sich zunächst um ein Positionspapier der Regierungsparteien. Aktuell befindet sich keine der geplanten Maßnahmen in einem formalen Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr müssen die Maßnahmen nun noch Eingang in ein oder mehrere Gesetzgebungsverfahren finden. Unklar ist, zu welchem Ausmaß alle der oben dargestellten Punkte auch tatsächlich umgesetzt werden. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses und mit Blick auf die Bundestagswahl im kommenden Jahr ist jedoch nicht mit großen Änderungen zu rechnen.

Wir halten Sie über den weiteren Verfahrensgang informiert.

Update 12. Juni 2020: Das BMF hat den Koalitionsparteien bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf (Formulierungshilfe) zugeleitet. Das Kabinett plant die Verabschiedung des Entwurfs noch heute. Bereits in der kommenden Woche soll der Bundestag über die steuerlichen Maßnahmen entscheiden; der Bundesrat soll bereits am 26. Juni 2020 seine Zustimmung erteilen, sodass die geplanten Änderungen (insbesondere die Absenkung der Umsatzsteuersätze) ab dem 1. Juli 2020 in Kraft treten können.

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