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Corona-Konjunkturpaket: Senkung der Umsatzsteuersätze

Coronabedingt ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark zurückgegangen. Angesichts dessen hat der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen, um Deutschland schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen, der Arbeitsplätze und Wohlstand sichern soll.

05.06.2020

I. Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze

Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze: Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland soll befristet für sechs Monate vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.

Das ist die zweite coronabedingte Änderung der Umsatzsteuersätze binnen kurzer Zeit: So wird der Bundesrat in Kürze bereits dem Corona-Steuerhilfegesetz zustimmen: Danach soll befristet für ein Jahr für zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) der ermäßigte Steuersatz gelten. Auch insofern erwartet der Gesetzgeber eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur zur Stützung der Gastronomiebranche.

II. Auswirkungen für die Praxis

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die unterjährige befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zunächst zu erhöhtem administrativem Aufwand, der zudem sehr zeitnah umzusetzen ist: So sind beispielsweise ERP-Systeme sowie Rechnungslegung auf die neuen Steuersätze anzupassen und neue Steuerkennzeichen bzw. Konten einzuführen.

Es ergeben sich neue Aufteilungs- und Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Leistungszeitpunkt, um den zutreffenden Steuersatz zu ermitteln und ggf. entsprechende Berichtigungen vorzunehmen. Grundsätzlich gilt: Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen nach dem Stichtag des Steuersatzwechsels ausgeführt, sind sie mit dem neuen Steuersatz zu versteuern. Dabei spielt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Dies gilt auch für die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben für die teilweise nicht unternehmerische Verwendung von Wirtschaftsgütern, die vor der Steuersatzerhöhung angeschafft oder hergestellt wurden.

Herausforderungen ergeben sich hier insbesondere für Anzahlungen, Vorauszahlungen, Teilleistungen und Dauerleistungen. Auch (nachträgliche) Änderungen der Bemessungsgrundlage wie Skonti, Rabatte, Jahres-Boni und ähnliches werfen Fragen auf. Schließlich entstehen Besonderheiten bei ausgegebenen Gutscheinen sowie Dauer- oder Jahreskarten.

Für klassische Gastronomiebetriebe ebenso wie etwa für Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien (soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum Regelsteuersatz erbracht haben) erhöht sich der Aufwand durch die unterschiedlichen Befristungen der unterjährigen Steuersatzsenkungen zusätzlich. So gelten für Umsätze der Gastronomiebranche nach den geplanten Änderungen binnen zweier Jahre vier verschiedene Steuersätze: erste Jahreshälfte 2020: 19 %, zweite Jahreshälfte 2020: 5 % und 16 %, erste Jahreshälfte 2021: 7 % und 19 %, zweite Jahreshälfte 2021: 19 %.

III. Ausblick

Die entsprechende Umsetzung des Beschlusspapiers in einem Gesetz ist zu erwarten. Ob eine Senkung der Umsatzsteuersätze tatsächlich zur erhofften Belebung des Binnenkonsums führt, bleibt indes abzuwarten. Dies gelänge nur, wenn die Senkung der Umsatzsteuer auch zu einer Senkung der Preise führen würde. Allerdings ist in Zeiten von Corona eher zu erwarten, dass die Preise – freilich branchenspezifisch in unterschiedlichem Maße – erhöht werden (müssen), um die Verluste der Unternehmen zumindest teilweise auszugleichen. Angesichts des großen mit der Umsatzsteueränderung verbundenen administrativen Aufwands bei den Unternehmen stellt sich jedoch die Frage, ob er sich für diese relativ kurze Zeit tatsächlich „lohnt“. In jedem Fall wären Erleichterungen für die Umstellung im Wege von Vereinfachungsregeln durch die Finanzverwaltung wünschenswert. Über Einzelheiten der Umstellung informieren und beraten wir Sie gern, wenn der Entwurf konkreter wird.

Wir halten Sie zur weiteren Entwicklung auf dem Laufenden. Weitere Informationen zum Corona-Konjunkturpaket und den damit verbundenen steuerlichen Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft finden Sie hier.

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