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Vermietungseinkünfte über Airbnb – dem Fiskus reicht’s

Die Nutzung privater Ressourcen (sog. Sharing Economy) wird auch in Deutschland zunehmend beliebter. Über die Onlineplattform Airbnb ist es Nutzern möglich, die eigene Wohnung, oder zumindest Teile davon, an fremde Dritte zu vermieten. Oftmals unterbleibt jedoch bei einer solchen Vermietung die Angabe der Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung. Wer es bisher unterlassen hat, dem Finanzamt die im Rahmen der (Unter-) Vermietung erzielten Einkünfte offenzulegen, könnte vom Finanzamt schon bald zur Kasse gebeten werden.

19.12.2018
Die Nutzung privater Ressourcen (sog. Sharing Economy) wird auch in Deutschland zunehmend beliebter. Über die Onlineplattform Airbnb ist es Nutzern möglich, die eigene Wohnung, oder zumindest Teile davon, an fremde Dritte zu vermieten. Oftmals unterbleibt jedoch bei einer solchen Vermietung die Angabe der Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung. Wer es bisher unterlassen hat, dem Finanzamt die im Rahmen der (Unter-) Vermietung erzielten Einkünfte offenzulegen, könnte vom Finanzamt schon bald zur Kasse gebeten werden.

Grundsatz: Steuerpflicht

Grundsätzlich sind Einkünfte aus der Vermietung von Räumen oder Wohnungen als Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung nach § 21 EStG zu versteuern. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 4. März 2008 (Az. IX R 11/07) für die Vermietung sogenannter „Messezimmer“ festgestellt. Demnach fallen Einnahmen aus der Vermietung von einzelnen Räumen an nicht haushaltszugehörige Personen zur alleinigen Benutzung unter die Regelung des § 21 EStG. Daher ist auch bei der Vermietung von Räumen und Wohnungen bzw. Häusern, die von einem Vermieter über eine Onlineplattform wie airbnb zur Miete angeboten werden, grundsätzlich von einer Steuerpflicht der hieraus erzielten Einkünfte nach § 21 EStG auszugehen.

Ausnahme: Liebhaberei

Die Einkünfte aus der Vermietung von Räumen oder ganzen Wohnungen ist jedoch immer dann nicht steuerpflichtig, sofern sie objektiv nicht geeignet ist, einen sogenannten Totalgewinn bzw. -überschuss zu erzielen (Liebhaberei). Regelmäßig wird jedoch davon auszugehen sein, dass bei der Vermietung von Wohnungen oder Räumen, die über Vermietungsplattformen wie etwa airbnb angeboten werden, objektiv ein Totalüberschuss der Einkünfte über die Werbungskosten vorliegt und somit eine Einkunftserzielungsabsicht des Vermieters gegeben ist. Allerdings ist im Rahmen der Qualifizierung von Einkünften als Liebhaberei einzelfallbezogen zu entscheiden. Der Umfang der Vermietung dürfte in der Beurteilung des Sachverhalts eine zentrale Rolle spielen.

Aktuelle Entwicklungen

Den Steuerbehörden fiel auf, dass die Mieteinnahmen aus der Vermietung von Zimmern, die über Onlineplattformen zur Miete angeboten werden, oftmals nicht in der Steuererklärung angegeben und damit auch nicht versteuert werden. Daher prüfen die Behörden derzeit eine mögliche Steuerhinterziehung bei airbnb-Vermietern. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im Rahmen einer Gruppenanfrage ein Auskunftsersuchen an die Republik Irland gestellt. Der weltgrößte Anbieter, airbnb, hat dort seinen europäischen Sitz. Erreicht werden soll die Herausgabe von Daten von airbnb-Vermittlern. Nach Herausgabe der Daten soll überprüft werden, ob die Vermittler von Räumen oder Wohnungen die hieraus erzielten Einkünfte in ihrer Steuererklärung angegeben haben. Unterstützung bei der Aufklärung möglicher Steuerhinterziehungstatbestände erhalten die deutschen Finanzämter und das BZSt vom Bundesfinanzministerium (BMF). Das BZSt ist im Rahmen des EU-weiten Datenaustauschs berechtigt, die Daten von den irischen Steuerbehörden anzufordern. Diese haben bereits ihre Bereitschaft signalisiert, die angeforderten Daten an die deutsche Finanzverwaltung zu übermitteln.

Sollten die Einkünfte aus der Vermietung von Räumlichkeiten wahrheitswidrig nicht angegeben worden und damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein, ist das Finanzamt berechtigt, eine Steuernachzahlung für die letzten zehn Jahre zuzüglich Zinsen in Höhe von derzeit noch sechs Prozent pro Jahr festzusetzen. Aufgrund der derzeitigen Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe sollte gegen die Festsetzung von Zinsen in jedem Fall Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe (6 % p.a.) verweisen wir an dieser Stelle auf unsere Newsbeiträge vom 6. März 2018, vom 15. Mai 2018, vom 28. Juni 2018 sowie vom 7. November 2018. Bei besonders hohen hinterzogenen Beträgen ist auch eine Haftstrafe möglich. Gleichzeitig droht der Erlass eines Strafbescheides und ein Ordnungsgeld, sofern die Vermietung illegal war.

Das Steuerrecht bietet die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) vor Beginn der Ermittlungen durch die Finanzverwaltung. Da jedoch bereits öffentlich wurde, dass die deutsche Finanzverwaltung entsprechende Daten von den irischen Steuerbehörden angefordert hat, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich ist.

Gern unterstützen wir Sie bei der einzelfallbezogenen Prüfung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumlichkeiten, die über eine Onlineplattform zur Miete angeboten werden.

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