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Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015

Mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung des Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233 a AO ausgesetzt.

28.06.2018

Nach §§ 233 a und 238 AO sind nachzuzahlende oder zu erstattende Steuern mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % (6 % p.a.) zu verzinsen. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase steht die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen seit geraumer Zeit in der Kritik.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 14. Juni 2018 auf den BFH-Beschluss reagiert und angeordnet, die Aussetzung der Vollziehung für die entsprechenden Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren. Demnach ist der Beschluss nur auf Antrag in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in welcher der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Die Steuerart und der Besteuerungszeitraum, welchem die Zinsen zugrunde gelegt werden, sind dabei unerheblich.

Das BMF stellt jedoch klar, dass die Finanzverwaltung weiterhin nicht von der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes ausgeht. Mit Blick auf die bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verzinsungsregelung vom 3. September 2009 (Az. 1 BvR 2539/07 sowie 1 BvR 1098/08) sei weiterhin ungewiss, ob das oberste deutsche Gericht das steuerliche Zinsniveau im Vergleich zur Marktzinsentwicklung in den vergangenen Jahren in den Verfahren mit den Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 prüfen wird.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 sei hingegen grundsätzlich keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, es sei denn, die Vollziehung hätte für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Zudem ist ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen, um die Aussetzung in Ausnahmefälle zu erreichen. Grund hierfür ist nach Ansicht des BMF, dass die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen entfalte.

Es ist daher zu empfehlen, für (Nachzahlungs-)Zinsbescheide, die nach dem 1. April 2015 ergangen sind und deren Rechtsbehelfsfrist bisher nicht abgelaufen ist, Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Als Begründung kann auf den Beschluss des BFH vom 25. April 2018 und das BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018 verwiesen werden. Das BMF-Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 finden Sie hier.

Über die weiteren Entwicklungen zur Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen werden wir Sie an dieser Stelle weiterhin informieren.

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