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Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen in 2013

Besonders in der aktuellen Niedrigzinsphase werden die Zinsregelung des § 233a AO sowie Höhe der Nachzahlungszinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO besonders kritisch diskutiert. Demnach sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit Ablauf des 15. Monats nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, mit einem Prozentsatz in Höhe von 0,5% je Monat (6% p.a.) zu verzinsen.

06.03.2018

Mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. III R 10/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, bestätigt. Insbesondere bestehe weder ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot noch gegen das Übermaßverbot. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus sei der in der Abgabenordnung gesetzlich festgelegte Zinssatz verfassungsgemäß.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliege. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt wird. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichten Steuerschuldnern beruhe zudem auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potenziellen Zinsvor- oder -nachteilen führen können.

Der BFH sieht im Hinblick auf die Zinshöhe weiterhin auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründet, da mit der Zinsregelung des § 233a AO potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen. Hierzu sei eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen erforderlich. Der BFH wies darauf hin, dass bei der Deutschen Bundesbank Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen sowie Kredite untersucht wurden. Daraus ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15% bis 14,70% bewegten. Im Ergebnis konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat. Dies bleibe auch weiterhin einschlägig, obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) bereits seit 2011 unter 1% gefallen war.

Zusätzlich verneinte der BFH einen Anspruch auf Erlass der Zinsen, da es ohnehin nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung ankomme.

Eine Änderung in der Rechtsprechung ist zumindest in naher Zukunft nicht zu erwarten. Auch ein Erlass der Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei unverschuldeter verspäteter Steuerfestsetzung hat aufgrund der gefestigten Rechtsprechung bisher nur wenig Aussicht auf Erfolg.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil des BFH lediglich auf die Zinsfestsetzung für den Verzinsungszeitraum 2013 bezieht. Ein Vorgehen gegen Zinsfestsetzungen in anderen Zeiträumen, das jedoch mit Hinweis auf die bisherigen Entscheidungen nur wenig erfolgsversprechend erscheint, bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

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