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BFH zweifelt nun auch an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe ab dem Jahr 2012

Mit Beschluss vom 3. September 2018 (Az. VIII B 15/18) äußert nunmehr auch der achte Senat des BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zinssatz für Aussetzungszinsen gem. § 238 Abs. 1 AO und zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bereits ab dem Zeitraum 2012.

07.11.2018

Konkret entschied der BFH, dass Aussetzungszinsen ab dem Zeitraum November 2012 der Aussetzung der Vollziehung unterliegen können. Dabei bezieht sich der BFH auf die aktuelle Rechtsprechung des neunten Senats vom 25. April 2018 (eureos-News vom 15. Mai 2018). Die gegenteilige Auffassung des dritten Senats vom 9. November 2017 (eureos-News vom 6. März 2018) spreche nach Auffassung des Gerichts nicht gegen eine Aussetzung der Zinsen, da das frühere Urteil zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ansteht.

Praxishinweis

Hinsichtlich des Zinssatzes für Steuerschulden bleibt es weiterhin spannend. Mit dem Urteil des achten Senats spricht sich nunmehr bereits das dritte Gericht für die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe aus. Die beiden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren betreffend der Zinszeiträume nach 2009 (Az. 1 BvR 2237/14) und nach 2011 (Az. 1 BvR 2422/17) werden hoffentlich bald Klarheit schaffen und für die vielfach geforderte Anpassung des Zinssatzes sorgen. Bis dahin sollten Steuerpflichtige gegen Zinsbescheide Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

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