Fachnews
Überbrückungshilfe III Plus – Veröffentlichung der FAQ sowie Freischaltung der Antragstellung

Die Bundesregierung hat am 23. Juli 2021 die FAQ für die Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 veröffentlicht sowie gleichzeitig die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus im Onlineportal des BMWI freigeschaltet Wir haben die wichtigsten Fördervoraussetzungen und -bedingungen für Sie zusammengefasst.

27.07.2021

Die Überbrückungshilfe III Plus deckt den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 ab und schließt an die bisher aufgelegte Überbrückungshilfe III an. Die Bedingungen der Antragsberechtigung wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe III beibehalten. Alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in den Fördermonaten Juli bis September 2021 gegenüber den Vergleichsmonaten 2019 erlitten haben, weniger als 750 Millionen Euro Umsatz in 2020 erzielten oder von den Schließungsanordnungen des Bundes/der Länder betroffen waren sowie zum 29. Februar 2020 oder zum 30. Juni 2021 mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt hatten, sind antragsberechtigt.

Die Unterstützung ist weiterhin in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruches gestaffelt. Die monatliche Höchstgrenze beträgt EUR 10 Mio. je Monat und ist insgesamt auf maximal EUR 52 Mio. (inkl. der bereits erhaltenen Förderungen) begrenzt.

Die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus erfolgt auf Grundlage der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission. Dabei wird den antragstellenden Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die Antragstellung erfolgt. Die Überbrückungshilfe III Plus kann nach heutigem Stand der Verlautbarungen des BMWi im Rahmen der folgenden Beihilfegrenzen und deren Förderrahmen beansprucht werden:

  • Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ggf. kumuliert mit De-minimis-Verordnung bis zu EUR 2 Mio.,
  • Bundesregelung Fixkosten 2020 bis zu EUR 10 Mio. – hier ist eine Verlustrechnung der ungedeckten Fixkosten erforderlich,
  • Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19 bis zu EUR 40 Mio. – hier ist eine Schadensberechnung ggü. den Vorkrisenergebnissen erforderlich,
  • Kumulierung der Bundesregelung Kleinbeihilfen, De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Fixkostenhilfe und Bundesregelung Schadensausgleich bis zu EUR 52 Mio. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen der unterschiedlichen Beihilferegime erfüllt werden.

Die Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 (analog zur Antragsfrist der Überbrückungshilfe III) gestellt werden. Die Schlussabrechnung muss bis spätestens zum 30. Juni 2022 erfolgen. Bei der Erstantragstellung bis zum 30. September 2021 werden Abschlagszahlungen von bis zu 50 Prozent der Antragssumme bzw. bis max. EUR 100.000,00 für einen Fördermonat ausgezahlt.

Abweichungen zur Überbrückungshilfe III

Der Katalog der förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus umfasst die bisher bekannten förderfähigen Kostenpositionen der Überbrückungshilfe III. Dazu gehören u. a. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Lizenzgebühren, Versicherungen, der Pauschalbetrag für Personalaufwendungen sowie die Kosten des prüfenden Dritten. Darüber hinaus werden für die besonders betroffenen Branchen (Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie stationärer Einzelhandel) die Sonderregelungen aus der Überbrückungshilfe III weitergeführt.

Jedoch wurden auch folgende Neuerungen eingeführt:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen/einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur Anschubhilfe eine Personalkostenhilfe erhalten („Restart-Prämie“).
  • Die Ziffer 17 des FAQ-Punktes 2.4 „Investitionen in Digitalisierung“ wurde angepasst. Nunmehr sind im Zeitraum Juli bis September 2021 maximal EUR 10.000,00 für Digitalisierungsprojekte ansatzfähig.
  • Die Ziffer 18 des FAQ-Punktes 2.4 wurde neu hinzugefügt. Dabei können Unternehmen, bis zu EUR 20.000,00 je Fördermonat an Gerichtskosten einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation im Rahmen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG (inkl. Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten) ansetzen.
  • Bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind nunmehr in Form einer Positivliste (FAQ-Punkt Anhang 3) geregelt.
  • Für Unternehmen der Reisewirtschaft müssen für die Förderfähigkeit der entgangenen Margen und Provisionen nunmehr für die betreffenden Destinationen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder bei innerdeutschen Destinationen eine Schließungsanordnung oder ein Reiseverbot vorliegen.

Die vollständigen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie hier.

Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung. Alle Informationen dazu erhalten Sie auch in unserem kostenfreien eureos Online-Seminar: Corona-Hilfsprogramme – Neuerungen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

Corona-Newsportal Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern 

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Christina Walter
Christina Walter

Partnerin, Steuerberaterin

Annegret Fehlisch
Annegret Fehlisch

Senior Associate, Steuerberaterin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden