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27.07.2021
Die Überbrückungshilfe III Plus deckt den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 ab und schließt an die bisher aufgelegte Überbrückungshilfe III an. Die Bedingungen der Antragsberechtigung wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe III beibehalten. Alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in den Fördermonaten Juli bis September 2021 gegenüber den Vergleichsmonaten 2019 erlitten haben, weniger als 750 Millionen Euro Umsatz in 2020 erzielten oder von den Schließungsanordnungen des Bundes/der Länder betroffen waren sowie zum 29. Februar 2020 oder zum 30. Juni 2021 mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt hatten, sind antragsberechtigt.
Die Unterstützung ist weiterhin in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruches gestaffelt. Die monatliche Höchstgrenze beträgt EUR 10 Mio. je Monat und ist insgesamt auf maximal EUR 52 Mio. (inkl. der bereits erhaltenen Förderungen) begrenzt.
Die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus erfolgt auf Grundlage der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission. Dabei wird den antragstellenden Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die Antragstellung erfolgt. Die Überbrückungshilfe III Plus kann nach heutigem Stand der Verlautbarungen des BMWi im Rahmen der folgenden Beihilfegrenzen und deren Förderrahmen beansprucht werden:
Die Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 (analog zur Antragsfrist der Überbrückungshilfe III) gestellt werden. Die Schlussabrechnung muss bis spätestens zum 30. Juni 2022 erfolgen. Bei der Erstantragstellung bis zum 30. September 2021 werden Abschlagszahlungen von bis zu 50 Prozent der Antragssumme bzw. bis max. EUR 100.000,00 für einen Fördermonat ausgezahlt.
Der Katalog der förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus umfasst die bisher bekannten förderfähigen Kostenpositionen der Überbrückungshilfe III. Dazu gehören u. a. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Lizenzgebühren, Versicherungen, der Pauschalbetrag für Personalaufwendungen sowie die Kosten des prüfenden Dritten. Darüber hinaus werden für die besonders betroffenen Branchen (Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie stationärer Einzelhandel) die Sonderregelungen aus der Überbrückungshilfe III weitergeführt.
Jedoch wurden auch folgende Neuerungen eingeführt:
Die vollständigen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie hier.
Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung. Alle Informationen dazu erhalten Sie auch in unserem kostenfreien eureos Online-Seminar: Corona-Hilfsprogramme – Neuerungen der Überbrückungshilfe III Plus.
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