Fachnews
Keine Rechnung bei unzureichender Leistungsbeschreibung

Der BFH hat mit Urteil vom 12. März 2020 (V R 48/17) klargestellt, dass eine „Rechnung“ ohne ausreichende Angaben im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 UStG a.F. keine Rechnung darstellt und daher weder berichtigt werden kann, noch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

04.09.2020

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2005 eine Gutschrift mit einer Anlage und dem Vermerk „Produktverkäufe“. Aus der Anlage waren Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistungen nicht ersichtlich. Im Jahr 2011 wurde die Gutschrift bezüglich der Leistungsbeschreibung korrigiert und die Vorsteuer im Jahr 2005 gezogen.

Entscheidungsgründe

Der BFH bestätigt erneut, dass eine Rechnung bzw. Gutschrift erst dann zur Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn wird, wenn sie mindestens Angaben zu folgenden fünf Punkten enthält: Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Leistungsbeschreibung erfordert hierbei zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung, jedoch muss diese eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen sein.

Der Vermerk „Produktverkäufe“ stellt keine hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs.4 UStG a.F. dar. Die Leistungsbeschreibung ist so allgemein gehalten, dass diese einer fehlenden Beschreibung gleichsteht. Aufgrund der fehlenden Leistungsbeschreibung handelt es sich bei dem „Abrechnungsdokument“ um keine berichtigungsfähige Rechnung. Sehen Sie auch unseren Beitrag vom 26. November 2018 zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass die Leistung bewirkt und der Steuerpflichtige im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist. Da das Abrechnungsdokument diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vorsteuerabzug für das Streitjahr zu versagen. Die Rechnung (hier: Gutschrift) erging somit erstmalig im Jahr 2011, daher ist die Vorsteuer auch erst in 2011 abzugsfähig. Bezüglich der Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug verweisen wir ergänzend auf unseren Newsbeitrag vom 20. Juni 2018.

Praxishinweis

Wieder einmal hat der BFH die hohen Anforderungen der Finanzverwaltung zur Leistungsbeschreibung bestätigt. Eine Prüfung der Eingangsrechnung sollte deshalb immer auch die Prüfung der Angabe zur Beschreibung der Lieferung oder Leistung umfassen, um die spätere Versagung des Vorsteuerabzugs durch eine Betriebsprüfung zu vermeiden. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sollten möglichst detailliert beschrieben werden. Eine eindeutige Identifizierung der Leistung muss möglich sein. Dies kann auch durch weitere Dokumente erfolgen, die dann zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden sollten.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gern an.

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