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Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug

Mit seinem Urteil vom 1. März 2018 (V R 18/17) äußerte sich der BFH zu den Formerfordernissen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Nach Auffassung des Gerichts kann sich demnach der Zeitpunkt der Lieferung aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben.

20.06.2018

Der Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems sorgt in der Praxis immer wieder für Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Insbesondere bei Betriebsprüfungen wird dieser häufig thematisiert, denn gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug den Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung voraus. Fehlerhafte Rechnungen führen oft zur nachträglichen Verwehrung des Vorsteuerabzugs und schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen der Steuerpflichtigen. Deshalb sind die formellen Voraussetzungen immer wieder Gegenstand von Verfahren vor nationalen und internationalen Gerichten.

Im strittigen Sachverhalt ging es um die Erfüllung der formellen Voraussetzungen hinsichtlich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung der Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie des Zeitpunkts der Leistungen. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug unter anderem aus Rechnungen über „Werbungskosten laut Absprache“ oder „Akquisations-Aufwand“ mit der Begründung, dass aus den Rechnungen kein Lieferzeitpunkt hervorgehe sowie die Angaben zum Leistungsgegenstand mangelhaft wären.

Leistungsbeschreibung ungenügend

An die Angabe der Leistungsbeschreibung stellte der BFH hohe Anforderungen; wie auch schon die Finanzgerichte in aktuellen Urteilen (FG Düsseldorf vom 15. September 2017, 1 K 2978/15 U und FG Hessen vom 12. Oktober 2017, 1 K 547/14 zur handelsüblichen Bezeichnung im Groß- und Einzelhandel von Kleidungsstücken im Niedrigpreissegment, sowie FG Hessen vom 12. Oktober 2017, 1 K 2402/14 zum massenhaften Handel von Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment, Revision beim BFH anhängig, XI R 2/18). Denn nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass eine leichte Nachprüfung der Leistung möglich ist. Die Leistungsbeschreibung kann sich dabei auch aus anderen ergänzenden Unterlagen ergeben (EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15. September 2016, Newsbeitrag vom 20. September 2016).

Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben

Die Angaben zum Leistungszeitpunkt können sich nach Auffassung des Gerichts auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies sei branchenüblich zum Beispiel bei der Lieferung von PKWs der Fall. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Praxishinweis

Der BFH scheint die bereits von den Finanzgerichten bestätigten hohen Anforderungen der Finanzverwaltung zur Leistungsbeschreibung zu bestätigen. Insbesondere Beschreibungen wie „Werbungskosten laut Absprache“, „Akquisitionsaufwand“ oder „diverser Modeschmuck“, „Schuhe“, „Hosen“ sind nicht ausreichend.

Eine Prüfung der Eingangsrechnung sollte deshalb immer auch die Prüfung der Angabe zur Beschreibung der Lieferung oder Leistung umfassen, um die spätere Versagung des Vorsteuerabzugs durch eine Betriebsprüfung zu vermeiden. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sollten möglichst detailliert beschrieben werden. Eine eindeutige Identifizierung der Leistung muss möglich sein. Dies kann auch durch weitere Dokumente erfolgen, die dann zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden sollten.

Gern stehen wir Ihnen zu Fragen der materiellen und formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zur Verfügung. Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne.

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