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Wegweisende Urteile des EuGH zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Mit seinen kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 15. September 2016 (C 516/14 und C 518/14) stellt der EuGH – entgegen der deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung – klar, dass Rechnungen mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden können. Somit fallen für Unternehmen bei einer ordnungsgemäßen Berichtigung der Rechnung keine Nachzahlungszinsen an.

21.09.2016

I. Hintergrund

Für den Vorsteuerabzug benötigt der Unternehmer eine Rechnung, die den formellen Anforderungen der §§ 14 Abs. 4, 14a UStG entspricht. Bei formell fehlerhaften Rechnungen versagen die deutschen Finanzämter und Finanzgerichte bisher in der Regel den Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungen berichtigt werden. Nach ihrer Auffassung wirkt die Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt des Erhalts der ursprünglichen Rechnung zurück. Da formell mangelhafte Rechnungen meist erst Jahre später bei Betriebsprüfungen entdeckt werden, fallen nach dieser Auffassung – zulasten des Unternehmers – Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr auf die versagte Vorsteuer vom Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung bis zur ordnungsgemäßen Rechnungsberichtigung an.

II. Einzelheiten des Urteils in Kürze

Zur Begründung führt der EuGH insbesondere Folgendes an:

  • Der Vorsteuerabzug kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Belastung des Unternehmers mit Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) verstößt gegen den Neutralitätsgrundsatz.
  • Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, d.h. der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist hingegen „nur“ eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Gänzlich ohne Rechnung ist ein Vorsteuerabzug jedoch ausgeschlossen.
  • Bei Nichterfüllung der formellen Rechnungsanforderungen, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Sanktionen, beispielweise in Form von Bußgeldern, festzulegen.

III. Auswirkungen auf die Praxis in Kürze

Unternehmer dürfen sich freuen: Nachzahlungszinsen zu Lasten des Unternehmers aufgrund bloß formaler Rechnungsmängel sind nach diesen Urteilen des EuGH nicht zulässig. Die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung wird nicht umhinkommen, ihre bisherige Auffassung aufzugeben. Bis dahin können sich Unternehmer, denen in der Vergangenheit der Vorsteuerabzug lediglich aufgrund formeller Rechnungsmängel versagt wurde, bereits jetzt auf die beiden Urteile des EuGH berufen und die gezahlten Zinsen unter Umständen zurückfordern.

Gleichwohl sollten Unternehmer ihre Eingangsrechnungen auch weiterhin sorgfältig auf Ordnungsgemäßheit prüfen und bei Bedarf unverzüglich berichtigen. Der EuGH hat sich zwar nicht zu der Frage geäußert, bis wann (z.B. während der Betriebsprüfung oder im Einspruchsverfahren) eine Rechnung zu korrigieren ist. Dennoch sollten Rechnungen sofort nach Erkennen des Fehlers berichtigt werden. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die leistenden Unternehmer später etwa wegen Liquidation nicht mehr auffindbar sein können. Zudem hilft die jüngste Rechtsprechung des EuGH nicht, wenn ursprünglich überhaupt keine Rechnung vorgelegen hat, etwa weil das ursprüngliche Dokument nicht den Mindestanforderungen einer Rechnung entspricht und das „Berichtigungsdokument“ als erstmalige Rechnungserteilung zu werten ist.

Festzuhalten bleibt:

  • Die Urteile sind zu begrüßen.
  • Unternehmer, die in vergangenen BP-Zeiträumen nur aufgrund formeller Rechnungsmängel Zinsfestsetzungen tragen mussten, sollten prüfen, ob und inwieweit die gezahlten Zinsen zurückgeholt werden können. Gern sind wir Ihnen insofern behilflich.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

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