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Erneut unionsrechtliche Zweifel an § 50d Abs. 3 EStG („Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift“)

Nach § 50d Abs. 3 EStG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung oder Ermäßigung von Quellensteuern, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder aufgrund einer nationalen Vorschrift gewährt werden, zu versagen. Das Finanzgericht Köln (FG Köln) hat sich kürzlich mit der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG beschäftigt und erneut unionsrechtliche Bedenken geäußert (Urteil vom 30. Juni 2020, Az. 2 K 140/18).

05.11.2020

Damit übt das FG Köln einmal mehr deutliche Kritik an der Regelung. Das FG Köln hatte bereits die Europarechtskonformität des § 50d Abs. 3 EStG a. F. angezweifelt (Newsbeitrag vom 18. August 2017); der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich der Sichtweise angeschlossen (Urteil vom 16. Juni 2018, Az. C-440/17) und mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. C-504/16) Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Europarecht geäußert (Newsbeitrag vom 18. Januar 2018). Mit Schreiben vom 4. April 2018 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagiert und Einzelheiten zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG festgelegt (Newsbeitrag vom 14. Mai 2018).

Nach § 50d Abs. 3 EStG besteht kein Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf teilweise oder vollständige Entlastung vom Steuerabzug,

  •  soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie direkt an der Gesellschaft beteiligt wären und
  • die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttobeträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen sowie in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Der aktuelle Urteilsfall des FG Köln betraf eine sogenannte Mäanderstruktur zwischen einer inländischen Mutter- und Enkelgesellschaft (Zwischenschaltung einer niederländischen B.V. zwischen Mutter- und Enkelgesellschaft).

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung kam das FG Köln unter Beachtung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis der Unionsrechtswidrigkeit der Norm. Demnach verstoße § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuell gültigen Fassung gegen die Niederlassungsfreiheit als primäres Unionsrecht und gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als sekundäres Unionsrecht.

Allerdings betonte das FG Köln, dass § 50d EStG trotz der Europarechtswidrigkeit weiterhin anzuwenden sei; allerdings müsse die Auslegung unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen, sodass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Gegenbeweises (Motivtest) einzuräumen sei, mit dessen Hilfe er glaubhaft machen könne, dass es sich nicht um eine „künstliche Gestaltung“ handle.

Gegen die Annahme einer künstlichen Gestaltung spricht im Urteilsfall bereits, dass die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft zu keinem steuerlichen Vorteil führt. Im vorliegenden Fall wäre auch im Falle einer Direktbeteiligung zwischen deutscher Mutter- und Enkelgesellschaft die Entlastung von Kapitalertragsteuer durch Anrechnung auf die Körperschaftsteuer gegeben. Lediglich 5 % der Einkünfte wären als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 5 KStG). Nach Ansicht des FG Köln stehe gerade diese Anrechnungsmöglichkeit der Annahme einer künstlichen Gestaltung, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde, entgegen. Die Tatsache, dass im vorliegenden Sachverhalt die Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft über eine ausländische Personengesellschaft von der deutschen Muttergesellschaft gehalten wurde, führe demnach zu keinem anderen Ergebnis.

Das FG Köln geht darüber hinaus von einem unmittelbar aus dem Unionsrecht begründeten Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 6 % p. a. aus, auch wenn sich kein Anspruch auf Verzinsung für Abzugssteuern aus § 233 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt. Damit stellt sich das FG Köln gegen die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 18. September 2007, Az. I R 15/05). Als Begründung verweist das FG Köln auf den europäischen Effektivitätsgrundsatz, wonach dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Entschädigung für die Einbußen zusteht, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten hat. Der Zinslauf beginnt in diesem Fall ab dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung; im vorliegenden Fall nach Einreichung des Erstattungsantrags.

Das FG Köln setzt damit seine europarechtsfreundliche Auslegung des § 50d Abs. 3 EStG fort. Auch wenn es sich hierbei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt, ist dennoch höchst wahrscheinlich, dass auch der EuGH im Falle eines fiktiven Auskunftsersuchens seine negative Haltung gegenüber § 50d Abs. 3 EStG beibehalten würde. Das FG Köln hat jedoch im aktuell vorliegenden Fall auf ein Auskunftsersuchen verzichtet. In einem entsprechenden Fall sollte daher zumindest Einspruch eingelegt und auf die bisher ergangene Rechtsprechung des FG Köln und des EuGH verwiesen werden. Gern unterstützen wir Sie hierbei.

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