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FG Köln zweifelt Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Europarecht an

Das Finanzgericht Köln (FG Köln) zweifelt an der Vereinbarkeit des § 50 d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Fassung (2012) mit dem Europarecht, insbesondere der europäischen Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie, und hat daher mit Beschluss vom 17. Mai 2017 (Az. 2K 773/16) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

18.08.2017

50d Abs. 3 EStG versagt unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung oder Ermäßigung von Quellensteuern, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder aufgrund nationaler Vorschriften gewährt werden. Eine Einschränkung des Anspruchs auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapital- oder Abzugsteuer erfolgt nicht, wenn

  • Personen an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, denen die Entlastung zustände, sofern sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung) oder
  • die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG vorliegen (sachliche Entlastungsberechtigung) oder
  • 50 Abs. 3 Satz 5 EStG Anwendung findet.

Eine persönliche Entlastungsberechtigung soll jedoch dabei nicht für inländische Gesellschafter gelten. Eine sachliche Entlastungsberechtigung ist gegeben, wenn die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen oder wenn in Bezug auf die nicht eigenwirtschaftlich erzielten Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe vorliegen und die ausländische Gesellschaft mit einem für ihren Geschäftszweck angemessenen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Dem Beschluss war ein Verfahren vorausgegangen, wonach eine in den Niederlanden ansässige Holding-Gesellschaft, deren Anteile wiederum zu 100% von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten werden und welche über eigene Büroräume und eigenes Personal verfügte, die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einforderte, die eine deutsche Tochter (Beteiligung in Höhe von 93%) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Die Erstattung war der niederländischen Gesellschaft durch das BZSt mit Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG versagt worden, da der in Deutschland ansässigen GmbH keine Freistellung nach § 50 d Abs. 3 EStG zustünde.

Trotz Nachbesserungen an den Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007, die der Gesetzgeber infolge einer Beanstandung der Europäischen Kommission vorzunehmen hatte, kritisiert das FG Köln an der aktuellen Fassung insbesondere die nach seiner Ansicht fehlende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Neben Zweifeln am Bestehen eines Missbrauchstatbestands im vorliegenden Fall bringt das FG Köln auch Zweifel an den zum Teil kumulativen Erfordernissen der Norm vor (wirtschaftlicher Grund und angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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