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beSt: Unzulässigkeit einer Klage trotz Nichtzustellung des Registrierungsbriefes

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. August 2023 (Az. 14 K 125/23 E) entschieden, dass die Nutzung des beSt (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend ist – und zwar unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen sind.

23.10.2023
Was ist das besondere elektronische Steuerberaterpostfach?

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) stellt einen ersten Anwendungsfall der Steuerberaterplattform dar. Das beSt stellt eine eindeutige, anerkannte und vertrauenswürdige digitale Adresse für Steuerkanzleien und einzelne Steuerberater zur Verfügung. Mit Hilfe des beSt soll damit eine sichere und authentisierte Kommunikation mit den Gerichten, den Behörden, anderen freien Berufen und den Steuerberaterkammern ermöglicht werden. Ab dem 1. Januar 2023 ist die Nutzung des beSt gesetzlich vorgeschrieben. Bei dem Versand der Registrierungsbriefe kam es jedoch zu teils erheblichen Verzögerungen.

Sachverhalt

Die Kläger wurden bei Klageerhebung durch einen Steuerberater vertreten, welcher die Klage via Fax beim zuständigen Gericht einreichte. Da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Registrierungsbrief mit dem Registrierungscode für das beSt zugestellt wurde, argumentierten die Kläger, die Klage sei zulässigerweise via Fax eingereicht worden, da der Berater das beSt aus technischen Gründen nicht habe nutzen können. Die zuständige Kammer hatte zuvor angekündigt, die Ausgabe der Registrierungscodes erfolge in mehreren Tranchen in alphabetischer Reihenfolge. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Priorisierung hingewiesen („Fast-Lane-Verfahren“). Das Finanzgericht wies deshalb am 14. Juni 2023 auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2023 (Az. XI B 101/22) zur Nutzungspflicht des beSt hin. Die Klageschrift wurde am 14. August 2023 erneut, nunmehr via beSt, an das Gericht übermittelt. Der Berater gab an, er sei erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klageerhebung beauftragt worden.

Entscheidung

Die per Fax erhobene Klage entspreche nicht der nach § 52d FGO vorgeschriebenen Form. Die Nutzung des beSt sei ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Registrierungsbrief zugehe. Das Fast-Lane-Verfahren mache eine elektronische Klageerhebung nicht unzumutbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnte das FG Düsseldorf ab, da die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses dargelegt wurden. Den Berater treffe jedoch insbesondere wegen der kurzfristigen Beauftragung kein besonderes Verschulden daran, dass die Klage ursprünglich per Fax eingereicht wurde. Die Antragsfrist habe spätestens am Tag nach dem Hinweis des Gerichts vom 14. Juni 2023 begonnen. Erst mit Schriftsatz vom 14. August 2023, und damit außerhalb der Frist, seien die Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden.

Einschätzung

Wir haben bereits mehrfach über die insgesamt teils nur schwer verständliche Auffassung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Nutzung des beSt berichtet (Newsbeiträge vom 29. Dezember 2022, 6. Januar 2023, 28. März 2023 sowie 3. Mai 2023). Mit dem Urteil wird die strenge Auslegung des § 52d AO bezüglich der Verpflichtung zur Nutzung des beSt gestärkt. Es reiht sich damit in die Riege der Urteile ein, welche praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Einführung des beSt schlichtweg außer Acht lassen. Bemerkenswert ist jedoch, dass das FG im vorliegenden Fall dem Berater kein Verschulden für die Nichtnutzung des beSt aufbürdet, weil dieser erst kurz vor Ablauf der Klagefrist zur Klageerhebung beauftragt worden war.

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