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Gesetzgebungsverfahren zum KöMoG und zu ATAD

Kurz vor Ende der Legislaturperiode holt der Steuergesetzgeber noch einmal alles aus sich heraus und treibt sowohl neue als auch bereits ältere Gesetzgebungsverfahren weiter voran. Die FDP fordert darüber hinaus weitere Reformen.

ATAD-Umsetzungsgesetz und KöMoG

Am 22. April 2021 hat der Bundestag in einer 1. Lesung über den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 19/28652) sowie über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG, BT-Drs. 19/28656) beraten.

Über die Inhalte der geplanten Reform des Körperschaftsteuerrechts hatten wir bereits mit unseren Beiträgen vom 26. März 2021 sowie vom 7. April 2021 berichtet.

Hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens zum ATAD-Umsetzungsgesetz verweisen wir insbesondere auf den Newsbeitrag vom 2. Dezember 2020, in welchem Sie entsprechende Updates vom 16. Dezember 2020 sowie vom 29. März 2021 finden.

Beide Gesetzesvorlagen wurden im Anschluss an die 1. Lesung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Weiterer Reformbedarf aus Sicht der FDP

Ebenfalls an den Finanzausschuss überwiesen wurden zwei Anträge der FDP-Fraktion, die Reformen im Bereich der Gewerbesteuer (BT-Drs. 19/28770) sowie im Zusammenhang mit der Thesaurierungsbegünstigung (BT-Drs. 19/28766) fordert.

Hinsichtlich der Gewerbesteuer fordert die FDP

  • die Abschaffung der Gewerbesteuer und Ersetzung durch einen kommunalen Zuschlag mit eigenem Hebesatz auf die Körperschaftsteuer und auf die Einkommensteuer;
  • einen gegebenenfalls höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer;
  • die Abschaffung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen;
  • die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe;
  • die Prüfung der Umsetzung eines gewerbesteuerlichen Verlustrücktrages.

Hinsichtlich der Thesaurierungsbegünstigung fordert die FDP

  • die Anpassung des Steuersatzes für die thesaurierten Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG, sodass eine Gleichstellung mit Körperschaften hergestellt wird;
  • die Einführung einer Günstigerprüfung (Regelbesteuerung im Teileinkünfteverfahren) im Zusammenhang mit der Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG;
  • die Aufhebung der Verwendungsreihenfolge nach § 34a Abs. 4 EStG;
  • den Abbau von Umstrukturierungshemmnissen;
  • Einbezug der Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG in die gesonderte und einheitliche Feststellung als unselbstständigen Bestandteil.

Inwiefern die Forderungen der FDP-Fraktion Berücksichtigung finden, bleibt abzuwarten.

Einschätzung und Ausblick

Nachdem sich die Steuergesetzgebung in den vergangenen Jahren vielfach nur sehr schleppend entwickelte, wie das Beispiel des ATAD-Umsetzungsgesetzes zeigt, versucht der Steuergesetzgeber nun offenbar, sämtliche Versäumnisse zeitnah und möglichst noch vor der Bundestagswahl im September 2021 nachzuholen.

Insbesondere hinsichtlich des ATAD-Umsetzungsgesetzes bleibt noch immer die Hoffnung, dass während der Beratungen im Bundestag und im Bundesrat noch letzte Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen vorgenommen werden.

Sofern das aktuelle Tempo beibehalten wird, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Beratungen im Bundestag zeitnah abgeschlossen sein werden und die Entwürfe entsprechend an den Bundesrat weitergeleitet werden können, sodass die Gesetzgebungsverfahren in nicht allzu ferner Zukunft zum Abschluss gebracht werden können.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in gewohnter Weise informiert halten.

Für Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

Update vom 12. Mai 2021

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause starten die Gesetzgebungsprozesse der beiden Gesetzesinitiativen in die kritische Phase.

Den Anhörungen im Bundestag vom 3. Mai 2021 folgten intensive Debatten der Abgeordneten insbesondere im Zusammenhang mit dem Inhalt des ATAD-UmsG. Die Länder fordern eine Verschärfung der Verrechnungspreisregelungen zu Finanzierungsbeziehungen/-dienstleistungen. Diese Verschärfungen wurden kürzlich im Zusammenhang mit dem AbzStModG in dessen Gesetzgebungsverfahren abgelehnt. Das AbzStEntModG wurde erst kürzlich vom Bundestag verabschiedet (Newsbeitrag vom 11. Mai 2021).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelungen, im Rahmen des ATAD-UmsG, nun doch umgesetzt werden. Eine Nachbesserung des ursprünglichen Regierungsentwurfes ist jedoch eher unwahrscheinlich. Insbesondere mit einer Anpassung bezüglich der Niedrigsteuergrenze der Hinzurechnungsbesteuerung oder der Wegzubesteuerung für natürliche Personen ist nicht zu rechnen.

Auch das KöMoG liefert Grund für Diskussionen im Bundestag. Seit den Anhörungen im Bundestag am 3. Mai 2021 wird darüber diskutiert, ob die Option zur Körperschaftsteuer bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 ermöglicht werden soll. Dies würde eine Möglichkeit zur Antragstellung noch in diesem Jahr bedeuten. Die Länder sprechen sich gegen diese zeitlich sehr enge Umsetzung aus und fordern eine erstmalige Option erst für das Jahr 2023. Fraglich ist, ob sich die Länder mit ihrer Forderung tatsächlich durchsetzen können.

Beide Gesetzen sollen planmäßig am 21. Mai 2021 im Bundestag beschlossen werden. Anschließend könnte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause, die voraussichtlich am 25. Juni 2021 stattfinden wird, beiden Gesetzen zustimmen.

Update vom 20. Mai 2021

Seit dem 19. Mai 2021 liegen die Beschlussempfehlungen des Bundestags-Finanzausschusses für das KöMoG und das ATAD-UmsG vor. Diese stellen die Basis für den Beschluss des Bundestags dar. Am 21. Mai 2021 wurden beide Gesetzesentwürfe durch den Bundestag beschlossen. Abschließend soll am 28. Juni 2021 der Bundesrat für die beiden Entwürfe seine Zustimmung erteilen.

Vor der Abstimmung im Bundestag hatte der Bundestags-Finanzausschuss empfohlen, in beiden Gesetzesentwürfen noch einige Änderungen vorzunehmen. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem vorherigen Regierungsentwurf sind:

KöMoG:

  • Anträge für die Option sind grundsätzlich elektronisch, einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres einzureichen
  • Optierende Gesellschaft ist für Zwecke der Forschungszulage Anspruchsberechtigte im Sinne des KStG
  • Regelung zur Verhinderung von nicht oder niedrig besteuerten Einkünften bei internationalen Qualifikationskonflikten
  • Regelung zur Rückoption bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters wurden präzisiert
  • infolge des Wechsels zur organschaftlichen Einlagelösung gibt es nun ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe der gewinnmindernden Rücklage
  • Verlängerung um ein Jahr für die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Investitionsfrist des § 7g EstG

Neu aufgenommen in der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses wurden Änderungen der §§ 5 und 6 GrEStG. Damit führt die Option zu einer teilweisen Versagung der Begünstigungen. Laut der Gesetzesbegründung sollen damit Gestaltungen vermieden werden.

Die Änderungen des Finanzausschusses wurden durch den Bundestag übernommen und haben somit vollständig Eingang in den finalen Gesetzentwurf des Bundestags gefunden.

Die Option soll erstmalig ab 2022 anwendbar sein, Anträge können also bereits 2021 gestellt werden. Dem Wunsch der Länder, die Option erstmalig ab 2023 zu ermöglichen, ist der Finanzausschuss damit nicht nachgekommen.

ATAD-UmsG:

  • Umsetzung von Artikel 9a ATAD zu umgekehrt hybriden Gestaltungen
  • Formulierung in § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG-E zu importierten Besteuerungsinkongruenzen wurde präzisiert
  • § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG und § 4k Abs. 4 Satz 2 EStG an Artikel 9b Satz 2 ATAD (Doppelt-Ansässige) wurden angepasst
  • Antragswahlrecht zur Aufdeckung stiller Reserven bei Wegfall einer Beschränkung von Besteuerungsrechten in § 12 Abs. 1 Satz 3 KStG
  • Präzisierung der Voraussetzungen der Gewinnbeteiligung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AStG
  • Änderung zur grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung in multinational tätigen Unternehmensgruppen in § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG
  • Bei einer mittelbaren Beteiligung über einen ausländischen oder inländischen Investmentfond oder Spezial-Investmentfond ist die Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschlossen in §13 Absatz 5 Satz 2 AStG
  • Frist zur nachträglichen Anpassung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen für 2019 und 2020 wurde verlängert
  • Verlängerung der Erklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für 2020 um drei Monate
  • Ermöglichung einer Korrektur der Steueranmeldung in den Fällen, in denen eine Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab Antragseingang erteilt wird, jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch nicht erteilt war (§ 50c Absatz 2 Satz 3 EstG)
  • Inkrafttreten: grds. am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
    • Ausnahmen sind die Regelungen zur Entstrickungsbesteuerung im Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz (gilt ab 1. Januar 2020) und Regelungen zur Umsetzung von Artikel 9a der ATAD (gilt ab 1. Januar 2022)

Die Verschärfungen im Rahmen der Verrechnungspreisregelungen zu Finanzierungsbeziehungen/-dienstleistungen werden also doch nicht mit dem ATAD-UmsG eingeführt. Diese wurden zuvor bereits im Zusammenhang mit dem AbzStEntModG abgelehnt. Die Vorschläge des Finanzausschusses haben ebenfalls vollständig Eingang in den finalen Entwurf des Gesetzentwurfes des Bundestages gefunden.

Zudem wurden die beiden Anträge der FDP-Fraktion, die Reformen im Bereich der Gewerbesteuer (BT-Drs. 19/28770) sowie im Zusammenhang mit der Thesaurierungsbegünstigung (BT-Drs. 19/28766) fordert, abgelehnt.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in gewohnter Weise informiert halten.

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Senior Associate, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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