Mit dem Schreiben vom 29. September 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Nichtbeanstandungsregel für die Lieferung von Holzhackschnitzeln aus dem BMF-Schreiben vom 4. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
I. Hintergrund
Mit Urteil vom 21. April 2022 – V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH entschieden, dass auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 48 Buchstabe a zum UStG anzuwenden ist. Dagegen unterliegen Holzhackschnitzel dem Regelsteuersatz, wenn sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Leistungen konnten sich Unternehmer allerdings auf die Anwendung des Regelsteuersatzes berufen. Diese Nichtbeanstandungsregel hat das BMF nun bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
II. Praxishinweise
Jüngst hat ein „Informationsschreiben an die Säge- und Holzindustrie“ des BMF vom 31. Juli 2023 zum Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln branchenweit für Rechtsunsicherheit gesorgt: Während danach stets der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden sei, ergibt sich aus den europäischen wie nationalen gesetzlichen Regelungen, der einschlägigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung sowie aus einem früheren BMF-Schreiben vom 4. April 2023, dass Holzhackschnitzel nur dann der 7%igen Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie zum Verbrennen (Heizen) bestimmt (bzw. als Holzabfälle einzustufen) sind.
Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – ist zu begrüßen. Unternehmer, die bisher den Regelsteuersatz für den Ein- und Verkauf von Holzhackschnitzeln anwenden, können dies zunächst bis Ende 2023 auch weiterhin tun. Wie es 2024 weitergeht, bleibt jedoch abzuwarten.
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