Fachnews
Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen und erweiterte Überbrückungshilfe III

Aufgrund der Verlängerung von temporären Schließungen für Gastronomie-, Beherbergungs-, Kultur- und Veranstaltungsbetriebe sowie weiterhin eingeschränkter Geschäftstätigkeit von Unternehmen anderer Branchen hat die Bundesregierung die außerordentlichen Wirtschaftshilfen sowie die Überbrückungshilfen verlängert und wesentlich erweitert.

07.12.2020
Außerordentliche Wirtschaftshilfe: Dezemberhilfen

Die Novemberhilfen werden durch Dezemberhilfen fortgesetzt, um die Unternehmen, die von verlängerten Schließungen betroffen sind, weiter zu unterstützen. Für die Beantragung der Dezemberhilfen gelten die Bedingungen und Voraussetzungen der Novemberhilfen. Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Mehr über die Förderkonditionen erfahren Sie aus unseren früheren Newsletter vom 6. November 2020 (Novemberhilfen für Unternehmen und Selbstständige) und vom 20. November 2020 (Novemberhilfen im Lockdown: Neue Details zur Antragstellung). Aktuell wird die Antragstellung für die Dezemberhilfen vorbereitet. Die Dezemberhilfen können bis zum 20. Dezember 2020 beantragt werden.

Überbrückungshilfen III

Die Überbrückungshilfen III werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und im Vergleich zu den Überbrückungshilfen II deutlich erweitert.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Freiberufler und alle Unternehmen bis maximal EUR 500 Millionen Jahresumsatz in Deutschland, die:

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Zudem sind auch solche Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Solche Unternehmen können Überbrückungshilfe III für diese Monate beantragen, wenn der Umsatzeinbruch entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 nachgewiesen wird.

Explizit ausgenommen von der Förderung sind Unternehmen, die sich zum 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befunden haben.

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November bzw. Dezember 2020 können solche Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die jeweilige Förderhöhe in den einzelnen Fördermonaten bemisst sich nach dem tatsächlichen Umsatzrückgang und beträgt je Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Maximal können Unternehmen bis zu EUR 200.000,00 Förderung pro Monat erhalten.

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. EUR 800.000,00 begrenzt.

Welche Fixkosten sind förderfähig?

  1. Mieten und Pachten
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  12. Kosten für Auszubildende
  13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu EUR 20.000,00 zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.

Sonderregelungen

Die Überbrückungshilfen III beinhalten bestimmte Sonderregelungen für Soloselbstständige, Unternehmen aus der Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie der Reisebranche.

Die Soloselbstständigen können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten eine „Neustarthilfe“ beantragen und eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu EUR 5.000,00 als Zuschuss.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Fixkosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Erstattungen von Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden bis zu einem Betrag von EUR 200.000,00 je Monat des vorgenannten Zeitraums nicht auf die maximale Förderung der Überbrückungshilfe III angerechnet.

Zudem soll außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen errichtet werden. Der Sonderfonds soll einen Wirtschaftlichkeitsbonus für coronabedingt niedrig frequentierte sowohl Präsenz- als auch Online-Kulturveranstaltungen ermöglichen. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung muss weiterhin zwingend durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) über die bundesweite Online-Antragsplattform vorgenommen werden.

Soloselbstständige können unter besonderen Identifizierungspflichten die Hilfe bis zu einer Summe von maximal EUR 5.000,00 direkt beantragen.

Zurzeit wird die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III vorbereitet.

Weitere Details zu den Überbrückungshilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.

Sie haben Fragen zur Antragsberechtigung und einer möglichen Förderung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe oder Dezemberhilfen? Wir unterstützen Sie gern bei der Beantragung, von der Beratung bis zur Schlussabrechnung. Sprechen Sie uns gern an.

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