Wir beraten persönlich
tax · legal · audit · advisory
tax · legal · audit · advisory
20.11.2020
Bereits Anfang November stellte die Bundesregierung umfangreiche Hilfen für Unternehmen in Aussicht, die direkt oder indirekt durch die beschlossenen Lockdown-Maßnahmen betroffen sind und erhebliche Umsatzeinbußen während der Schließungsphase verzeichnen. Die Hilfe soll in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 Prozent des Vorjahresumsatzes im November erfolgen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag vom 6. November 2020.
Während derzeit an der technischen Umsetzung der Antragsplattform gearbeitet wird, hat die Bundesregierung weitere Informationen und Klarstellungen zur Antragsberechtigung, Antragstellung sowie den avisierten Abschlagszahlungen ab Ende November bekanntgegeben:
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen ist in den vergangenen Wochen immer wieder präzisiert bzw. verändert worden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass noch weitere Anpassungen der Antragsberechtigung bekanntgegeben werden. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden.
Die Novemberhilfe wird für die gesamte Dauer des Lockdowns gezahlt, längstens jedoch bis 30. November 2020, und bemisst sich anhand der tatsächlichen Dauer der direkten oder indirekten Betroffenheit. Die Höhe der Novemberhilfe unterliegt darüber hinaus den beihilferechtlichen Regelungen der Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung und beträgt maximal 1 Mio. Euro. Darüber hinausgehende Beihilfen bedürfen zur Zustimmung der EU-Kommission.
Die Antragstellung soll möglichst unbürokratisch und effizient erfolgen. Dafür wird die bereits bundesweit etablierte Antragsplattform der Überbrückungshilfen vorgesehen. Eine Antragstellung ist für Unternehmen daher ausschließlich über einen registrierten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer möglich.
Soloselbstständige können die Hilfe bis zu einer Summe von maximal EUR 5.000,00 unter Einhaltung von besonderen Identifizierungspflichten direkt beantragen. Voraussetzung für die Beantragung ist das Vorliegen eines ELSTER-Zertifikates.
Derzeit ist eine Antragstellung über die Online-Plattform der Überbrückungshilfen technisch noch nicht möglich.
Damit die Novemberhilfen schnell bei den betroffenen Unternehmen ankommen, sollen ab Ende November Abschlagszahlungen ausgezahlt werden:
Folgende Unterlagen und Informationen werden für die Antragstellung grundsätzlich benötigt:
Weitere Details zu den Novemberhilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.
Sie haben Fragen zur Antragsberechtigung und einer möglichen Förderung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe oder Novemberhilfen? Wir unterstützen Sie gern bei der Beantragung, von der Beratung bis zur Schlussabrechnung.
Wir haben bundesweit für zahlreiche Unternehmen aus der Tourismusindustrie die Beantragung der sog. Überbrückungshilfe I erfolgreich umgesetzt. Profitieren Sie daher von unserer Erfahrung mit Antragsverfahren und Antragsplattform. Wir begleiten Sie schnell und effizient durch das Verfahren. Sprechen Sie uns gern an.
Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1500