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Novemberhilfen im Lockdown: Neue Details zur Antragstellung

Die Novemberhilfen der Bundesregierung zur Unterstützung von durch den Lockdown betroffenen Unternehmen werden Ende des Monats auf den Weg gebracht. Mittlerweile gibt es nähere Informationen zu Antragsberechtigung, Förderhöhe und Antragstellung. Ab Ende November sollen Abschlagszahlungen an betroffene Unternehmen erfolgen.

20.11.2020

Bereits Anfang November stellte die Bundesregierung umfangreiche Hilfen für Unternehmen in Aussicht, die direkt oder indirekt durch die beschlossenen Lockdown-Maßnahmen betroffen sind und erhebliche Umsatzeinbußen während der Schließungsphase verzeichnen. Die Hilfe soll in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 Prozent des Vorjahresumsatzes im November erfolgen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag vom 6. November 2020.

Während derzeit an der technischen Umsetzung der Antragsplattform gearbeitet wird, hat die Bundesregierung weitere Informationen und Klarstellungen zur Antragsberechtigung, Antragstellung sowie den avisierten Abschlagszahlungen ab Ende November bekanntgegeben:

Wer ist nach aktuellem Stand antragsberechtigt?

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen ist in den vergangenen Wochen immer wieder präzisiert bzw. verändert worden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass noch weitere Anpassungen der Antragsberechtigung bekanntgegeben werden. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden.

  • Direkt betroffene Unternehmen, Selbstständige und Vereine – Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten sind als direkt betroffene Unternehmen zu betrachten.
  • Indirekt betroffene Unternehmen, sofern diese nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze über Lieferungen und Leistungen mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Diese Unternehmen müssen nachweisen, dass sie bedingt durch die Schließungsmaßnahmen gemäß Verordnung vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes durch direkt oder indirekt betroffene Unternehmen erzielt wird.

Die Novemberhilfe wird für die gesamte Dauer des Lockdowns gezahlt, längstens jedoch bis 30. November 2020, und bemisst sich anhand der tatsächlichen Dauer der direkten oder indirekten Betroffenheit. Die Höhe der Novemberhilfe unterliegt darüber hinaus den beihilferechtlichen Regelungen der Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung und beträgt maximal 1 Mio. Euro. Darüber hinausgehende Beihilfen bedürfen zur Zustimmung der EU-Kommission.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung soll möglichst unbürokratisch und effizient erfolgen. Dafür wird die bereits bundesweit etablierte Antragsplattform der Überbrückungshilfen vorgesehen. Eine Antragstellung ist für Unternehmen daher ausschließlich über einen registrierten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer möglich.

Soloselbstständige können die Hilfe bis zu einer Summe von maximal EUR 5.000,00 unter Einhaltung von besonderen Identifizierungspflichten direkt beantragen. Voraussetzung für die Beantragung ist das Vorliegen eines ELSTER-Zertifikates.

Antragstellung und Abschlagszahlungen ab Ende November

Derzeit ist eine Antragstellung über die Online-Plattform der Überbrückungshilfen technisch noch nicht möglich.

Damit die Novemberhilfen schnell bei den betroffenen Unternehmen ankommen, sollen ab Ende November Abschlagszahlungen ausgezahlt werden:

  • Unternehmen erhalten Abschläge in Höhe von 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe, maximal jedoch EUR 10.000,00.
  • Die Antragstellung erfolgt über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt).
  • Die Antragstellung für die Abschlagszahlungen ist voraussichtlich ab 25. November 2020 möglich.
  • Parallel wird an der Antragstellung zur regulären Auszahlung der Novemberhilfen gearbeitet.
Welche Unterlagen benötigt der prüfende Dritte für die Antragstellung?

Folgende Unterlagen und Informationen werden für die Antragstellung grundsätzlich benötigt:

  • Angaben zur Identität und (direkten oder indirekten) Betroffenheit des Antragstellers, z. B. Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug
  • Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertungen für 2019 und 2020 oder andere geeignete Umsatzaufstellungen
  • Jahresabschluss 2019
  • Umsatz-, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019
  • Umsatzsteuerbescheid 2019
  • Bewilligungsbescheide für andere in Anspruch genommene Förderungen und Beihilfen

Weitere Details zu den Novemberhilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.

Sie haben Fragen zur Antragsberechtigung und einer möglichen Förderung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe oder Novemberhilfen? Wir unterstützen Sie gern bei der Beantragung, von der Beratung bis zur Schlussabrechnung.

Wir haben bundesweit für zahlreiche Unternehmen aus der Tourismusindustrie die Beantragung der sog. Überbrückungshilfe I erfolgreich umgesetzt. Profitieren Sie daher von unserer Erfahrung mit Antragsverfahren und Antragsplattform. Wir begleiten Sie schnell und effizient durch das Verfahren. Sprechen Sie uns gern an.

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

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