Fachnews
Reform des Transparenzregisters – ab 1. August erweiterte Eintragungserfordernisse, Ausbau zu einem Vollregister, Erleichterungen für eingetragene Vereine

Zukünftig müssen die sog. wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Geldwäschegesetz (GWG) dem Transparenzregister direkt und eigenverantwortlich gemeldet werden. Die gesetzliche Mitteilungsfiktion über andere Register (etwa Handelsregister) entfällt. Die Gestaltung zu einem sog. Vollregister führt bei Unternehmen zu deutlichem Mehraufwand.

05.08.2021
1. Transparenzregister bisher

Das Transparenzregister wurde zum 1. Oktober 2017 aufgrund von EU-Richtlinien in Deutschland eingeführt. Es soll dazu dienen, den an einer transparenzpflichtigen Rechtseinheit (Vereinigung) tatsächlich wirtschaftlich Berechtigen offenzulegen. Damit angesprochen ist die verantwortliche natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine transparenzpflichtige Rechtsgestaltung letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Abs. 1 GWG n. F.). Der Begriff der Kontrolle wird in § 3 Abs. 2 GWG definiert als das Halten von mindestens 25 % der Anteile an einer Gesellschaft/der Stimmrechte oder wenn auf andere Weise beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Vereinigungen im Sinne des GWG sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. Kapitalgesellschaften, rechtsfähige Stiftungen), eingetragene Personengesellschaften, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen (§ 3 Abs. 2 und 3 GWG). Letztlich sollen auf diese Weise Terrorfinanzierung und Geldwäsche unterbunden werden. Viele mitteilungspflichtige Vereinigungen kamen mit dem neuen Register bisher nicht in Kontakt. Der Grund hierfür ist aktuell die gesetzliche Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GWG. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt danach als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GWG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in anderen Registern aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben und diese elektronisch abrufbar sind. Dies ändert sich nun durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG).

2. Gesetzliche Neuerungen

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dem Gesetzesentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zugestimmt. Die Gesetzesnovellierung ist am 1. August 2021 in Kraft getreten und soll im Ergebnis das Transparenzregister stärken bzw. verschärfen. Die EU will die nationalen Transparenzregister weiter untereinander vernetzen und ausbauen, sodass die nationalen Register zu sogenannten „Vollregistern“ ausgebaut werden müssen. Damit schwindet der Charakter des Auffangregisters und die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG erlischt gleich mit. Die entsprechende Rechtsgrundlage wurde vom Bundesrat auf den Weg gebracht. Nunmehr sind alle Vereinigungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten eigenverantwortlich an das Transparenzregister zu melden. Etwaige Ausnahmen wie Unternehmensgröße, Ein-Mann-GmbH, kommunale Vereinigungen etc. finden sich nicht im neuen Gesetz. Einzig Vereine werden von der Meldepflicht ausgenommen. Für diese gilt weiterhin eine Mitteilungsfiktion aus dem Vereinsregister, sodass die Vereinsvorstände an das Transparenzregister als nach § 3 Abs. 3 S. 5 GWG fiktiv wirtschaftlich berechtigt gemeldet werden. Das Gesetz sieht Übergangsfristen vor (§ 59 Abs. 8 GWG n. F.), sodass eine Nachmeldung nicht sofort zum 01.08.2021 erfolgen muss. Es gelten die folgenden Fristen:

  • bis zum März 2022 für Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE)
  • bis zum Juni 2022 für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG), Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften
  • bis zum Dezember 2022 für alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften, z. B. GmbH & Co. KG.

Diese Verpflichtungen gelten auch für kommunale Vereinigungen. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber allein an der Rechtsform. Soweit eine kommunale Vereinigung in einer der oben genannten Rechtsform organisiert ist, müssen die fiktiv wirtschaftlich berechtigten Vertretungsberechtigten, § 3 Abs. 3 S. 5 GWG, dem Transparenzregister gemeldet werden. Dies gilt bspw. für die (meisten) kommunalen Wohnungsgesellschaften sowie kommunale Energieversorger. Interessant ist jedoch, dass im Rahmen von Bankgeschäften eine positive Veränderung vollzogen wird. Bisher durften sich Banken nicht auf das Transparenzregister verlassen, sodass diese den wirtschaftlich Berechtigten selbstständig ermitteln mussten. Dieses Verfahren wird dahingehend verändert, dass eine Ermittlung des Berechtigten grundsätzlich zwar noch vorgenommen werden muss. Soweit sich die Daten jedoch mit dem Transparenzregister decken, reicht nunmehr dieses bereits aus, um den Anforderungen aus dem Geldwäschegesetz nachzukommen.

3. Unstimmigkeitsmeldungen

Seit 1. Januar 2020 gilt eine Pflicht zur Abgabe von sogenannten Unstimmigkeitsmeldungen. Danach haben geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen), die bei Einsicht in das Transparenzregister Unstimmigkeiten feststellen, diese dem Bundesanzeiger mitzuteilen. Die betroffene Gesellschaft wird darüber durch den Bundesanzeiger in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die notwendigen Nachweise zum wirtschaftlich Berechtigten innerhalb einer kurzen Frist beizubringen. Kann die betroffene Gesellschaft die Unstimmigkeit gegenüber dem Bundesanzeiger nicht ausräumen, leitet dieser die Unstimmigkeitsmeldung zur Prüfung an das Bundesverwaltungsamt weiter und es drohen empfindliche Bußgelder. Daher ist schnelles Handeln geboten. Im Zusammenhang mit der ab August 2021 in Kraft tretenden Gesetzesänderung hat das Transparenzregister mitgeteilt, dass eine Unstimmigkeitsmeldung bei Fehlen einer Eintragung innerhalb der in Punkt 2 genannten Übergangsfristen nicht abgegeben wird, wenn bis einschließlich 31. Juli 2021 wegen der Fiktionswirkung des § 20 Abs. 2 GWG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung bestanden hätte (§ 59 Abs. 10 GwG n. F.).  Dadurch soll unnötiger Complianceaufwand seitens der Verpflichteten und Verwaltungsaufwand seitens der registerführenden Stelle vermieden werden, soweit diese durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion und die damit verbundenen Übergangsregelungen (Übergangsfristen) ausgelöst werden könnten. Die Übergangsregelung zu den Unstimmigkeitsmeldungen bewirkt insoweit, dass die Übergangsregelungen auch im Bereich der Unstimmigkeitsmeldungen nachvollzogen werden, damit diese nur abzugeben sind, soweit weder die Mitteilungsfiktion nach bisheriger Rechtslage noch die Übergangsvorschriften zur Eintragungspflicht eingreifen. Im Sinne einer Vereinfachung gilt hierbei pauschal eine Frist bis zum 1. April 2023. (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28164 S. 58).

4. Praxistipp

Der Ausbau zu einem Vollregister führt dazu, dass Geschäftsführer und Vorstände nun parallelen Mitteilungspflichten unterliegen – einmal an das Transparenz- und zugleich zum Beispiel an das Handelsregister. Zu den wirtschaftlichen Berechtigten sind Angaben zu Namen und Adresse, und (neu!) der Staatsangehörigkeit aller wirtschaftlich Berechtigten und jegliche Veränderungen dazu vorzunehmen. Auch wenn diese Angaben für das Handelsregister nicht verpflichtend sind, ist eine freiwillige Mitteilung jederzeit möglich. Daher ist zu empfehlen, die jeweiligen Einträge im Handelsregister zu vergleichen und jeweils gleichzeitig zu pflegen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Die Gesetzesänderung sollte daher zum Anlass genommen werden, die Daten der Gesellschafter oder Geschäftsführer im Handelsregister auf Aktualität und Vollständigkeit durchzusehen.

Der aktuelle Stand des Handelsregisters kann beispielsweise unter handelsregister.de kostenpflichtig eingesehen werden.

Darüber hinaus sind für alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, die sich zulässigerweise bisher auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, die Fristen zur Nachmeldung zum Transparenzregister unbedingt zu beachten. Bis spätestens 31. Dezember 2022 muss sichergestellt werden, dass die bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister nachgeholt wird.

Der Volltext des TraFinG ist hier abrufbar.

Aktueller Hinweis

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe III Plus unter anderem auch zu erklären ist, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister offengelegt sind. Da die Übergangsregelung zur Mitteilungsfiktion nur greift, wenn alle notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (noch) zutreffend aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) entnommen werden kann, empfehlen wir Ihnen dringend, im Zuge der Antragstellung die Vollständigkeit der Daten zu prüfen und falls notwendig die Meldung zum Transparenzregister bereits jetzt vorzunehmen. Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen gemäß der FAQ vollumfänglich zurückzuzahlen.

Für Fragen zum Thema Transparenzregister stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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