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Neues Jahr, neues Glück – wichtige steuerliche Änderungen für Unternehmen zum Jahreswechsel

Das Jahr 2020 ist Geschichte und war für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung und der Unternehmen ein Jahr mit vielen unerwarteten Herausforderungen. Doch das Rad der Steuergesetzgebung und der Steuerrechtsprechung dreht sich weiter, auch wenn viele Vorhaben des Gesetzgebers maßgeblich durch die Corona-Pandemie beeinflusst wurden und voraussichtlich auch im Jahr 2021 erheblich vom weiteren Verlauf der Pandemie beeinflusst werden.

11.02.2021

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige wichtige Änderungen aus dem Bereich Steuergesetzgebung und Steuerrechtsprechung vor, die im Bereich des Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- sowie des internationalen Steuerrechts ab 2021 für Bedeutung sind:

I. Relevante Änderungen im Bereich des Steuerbilanz- und Körperschaftsteuerrechts

Behandlung eines Rangrücktritts

Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind (Passivierungsverbot). Diese Vorschrift ist insbesondere bei sogenannten Rangrücktrittsvereinbarungen zu beachten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) greift das Passivierungsverbot nicht bei Rangrücktrittsvereinbarungen, wenn die Verbindlichkeit auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu tilgen ist. Das entspricht der Auffassung er Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 8. September 2006). Das gelte auch dann, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit am Bilanzstichtag nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird. Es kommt daher lediglich auf den rechtlichen Gehalt der Durchsetzungssperre an (BFH-Urteil vom 19. August 2020, Az. XI R 32/18).

Es ist daher weiterhin unbedingt darauf zu achten, Rangrücktrittsvereinbarungen entsprechend zu formulieren, um das Passivierungsverbot zu umgehen.

Verlängerung der Reinvestitionsfrist für die Rücklage nach § 6b EStG

Bei der Veräußerung von bestimmten Anlagegütern im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein Betrag bis zur Höhe des Veräußerungsgewinns von im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr neu angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG abgezogen werden (Übertragung stiller Reserven). Nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, sofern kein direkter Abzug vorgenommen wurde („§6b-Rücklage“). § 6b EStG sieht in diesem Fall diverse Reinvestitionsfristen vor.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurden die Reinvestitionsfristen des § 6b Abs. 3 Sätze 2,3 und 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 10 Sätze 1 und 8 EStG zur Abmilderung der finanziellen Belastungen der Pandemie vorübergehend um ein Jahr verlängert. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre. Nach § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG endet die Reinvestitionsfrist in diesem Fall erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Das BMF ist nach § 52 Abs. 15 Sätze 5 und 6 EStG bei anhaltenden Belastungen durch die Corona-Pandemie ermächtigt, die Fristen erneut zu verlängern.

Änderungen im Zusammenhang mit § 7g EStG

§ 7g EStG („Investitionsabzugsbetrag“) ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr, das noch vor der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter liegt.

Die Investitionsfrist wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG).

Außerdem wird der Investitionsabzug mit dem Jahressteuergesetz 2020 flexibler gestaltet. So sollen beispielsweise auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen. Weiterhin werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben. Außerdem werden die Betriebsgrößenmerkmale als Grundvoraussetzung vereinheitlicht (einheitliche Gewinngrenze von EUR 200.000,00 für alle Einkunftsarten). Die Änderungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre greifen, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Darüber hinaus wird nach § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG-E die Verlängerung der Investitionsfristen, die im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen wurden, beibehalten.

Verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht, abweichend vom Grundsatz, eine verdeckte Einlage das Einkommen, soweit sie das Einkommen der des Gesellschafters gemindert hat. Diese Regelung greift in Dreiecksverhältnissen auch für verdeckte Einlagen, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 5 HS 1 KStG). Dieses letzte Merkmal nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG sieht der BFH als nicht erfüllt an, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Veranlagung des Gesellschafters nicht erfasst worden ist, aber nach § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen (BFH vom 13. Juni 2018, Az. I R 94/15).

Die Finanzverwaltung widerspricht dem mit Schreiben vom 18. November 2020 und wendet das Urteil nicht über den Einzelfall hinaus an. Eine gegebenenfalls vorliegende Befreiung der Einkünfte nach § 8b Abs. 1 KStG bleibt in der Argumentation der Finanzverwaltung unberücksichtigt. Eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG erfüllt damit nach Ansicht der Finanzverwaltung das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 1 KStG.

In entsprechenden Fällen wird daher aufgrund der Nichtanwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung lediglich der Rechtsweg offenstehen.

Anwendungsfragen zu § 8d KStG

§ 8d KStG soll unter bestimmten Voraussetzungen den Verlustuntergang nach § 8c KStG vermeiden. Im August 2020 legte das BMF einen Referentenentwurf zu Auslegungs- und Anwendungsfragen im Zusammenhang mit § 8d KStG vor (Beitrag vom 21. August 2020).

§ 8d KStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge entsprechend anzuwenden. Daher sollen zur uneingeschränkten Umsetzung des BMF-Schreibens in Kürze auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ergehen, die eine entsprechende Übertragung der Grundsätze des BMF-Entwurfs zum Inhalt haben.

Darüber hinaus soll mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2020 durch das Jahressteuergesetz 2020 ein gesondertes gewerbesteuerliches Antragsrecht für Fälle aufgenommen werden, in denen es an nicht genutzten körperschaftsteuerlichen Verlusten fehlt (§ 10a Satz 12 GewStG-E).

II. Relevante Änderungen im Bereich des Gewerbesteuerrechts

Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg für Auslandsdividenden

Ab dem Erhebungszeitraum 2020 greift das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg einheitlich für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland, sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % am Nennkapital beträgt (§ 9 Nr. 7 EStG).

Die Einkünfte aus entsprechenden Beteiligungen werden daher für Zwecke der Gewerbesteuer gekürzt. Das war bisher nur für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften möglich (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Gewerbesteuerpflicht eines Einbringungsgewinns (?)

Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 20 UmwStG bzw. von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (Anteilstausch nach § 21 UmwStG) unter deren Teilwert entstehen sogenannte sperrfristverhaftete Anteile (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG). Veräußerungen dieser Anteile innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren führen zu einem Einbringungsgewinn I (§ 22 Abs. 1 UmwStG) bzw. Einbringungsgewinn II (§ 22 Abs. 2 UmwStG), der entsprechend zu versteuern ist.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein solcher Einbringungsgewinn auch gewerbesteuerpflichtig (BMF vom 11. November 2011, Rz. 22.07). Dem hat der BFH mit Urteilen vom 11. Juli 2019 (Az. I R 13/18 sowie I R 26/18) widersprochen. Demnach sei keine Gewerbesteuerpflicht anzunehmen, wenn die ursprüngliche Einbringung zum gemeinen Wert auch nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Dann könne auch im Falle einer Einbringung unter dem gemeinen Wert (Buch- oder Zwischenwert) ein gegebenenfalls anfallender rückwirkender Einbringungsgewinn keine Gewerbesteuer auslösen.

Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG (Finanzierungsentgelte) von bisher EUR 100.000,00 auf EUR 200.000,00 erhöht.

Die Erhöhung gilt mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2020 und wurde insbesondere vor dem Hintergrund der Liquiditätsbelastungen kleinerer und mittlerer Unternehmen im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt.

Behandlung von Messekosten

Eines der großen Dauerthemen im Zusammenhang mit den Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer ist die Behandlung von Messekosten. Das FG Münster hat mit Urteil vom 9. Juni 2020 (Az. 9 K 1816/18 G) die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen zur Anmietung von Messestellplätzen verneint. Dabei verwies es insbesondere darauf, dass der Geschäftsbetrieb nicht das dauerhafte Vorhandensein von Messeflächen voraussetzen muss.

Beim BFH ist hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung unter dem Az. III B 83/20 anhängig. Darüber hinaus ist auch ein entsprechendes Revisionsverfahren unter dem Az. III R 15/19 gegen eine Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29. Januar 2019 (Az. 10 K 2717/17) anhängig, das ebenfalls die Hinzurechnung verneinte.

Es ist daher anzuraten, in entsprechenden Fällen gegebenenfalls Einspruch einzulegen und vor dem Hintergrund der anhängigen Verfahren Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unseren Beitrag vom 20. August 2020.

III. Relevante Änderungen im Bereich des Umwandlungsteuerrechts

Verlängerung des Rückwirkungszeitraums bei Umwandlungen

Änderungen im UmwG im Zusammenhang mit der Rückwirkung von Umwandlungen führten über § 2 UmwStG auch dazu, dass in einigen Fällen der Rückwirkungszeitraum von bisher acht zeitlich begrenzt auf zwölf Monate verlängert werden. Das betraf Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen von Kapitalgesellschaften. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurden auch die übrigen Rückwirkungsfiktionen in § 9 Satz 3 UmwStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG (Ausgliederungen und Formwechsel von Kapitalgesellschaften, Umwandlungen von Personengesellschaften und sonstige Einbringungsfälle) entsprechend verlängert (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Die Verlängerung war zunächst auf 2020 befristet, ist jedoch für die Fälle der Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen von Kapitalgesellschaften mittlerweile auf 2021 ausgeweitet worden (Verordnung vom 20. Oktober 2020 durch das BMJV). Die Verlängerung soll auch für die übrigen oben genannten Vorgänge in 2021 anwendbar sein (Regierungsentwurf einer Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG vom 4. November 2020).

Wir verweisen hierzu beispielhaft auch auf unseren Beitrag vom 7. Mai 2020.

IV. Relevante Änderungen im Bereich des Internationalen Steuerrechts

Europarechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG

Mit Urteil vom 30. Juni 2020 (Az. 2 K 140/18) hat das FG Köln § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Fassung für europarechtswidrig erklärt (Verstoß sowohl gegen Primärrecht (Niederlassungsfreiheit) als auch gegen Sekundärrecht (Mutter-Tochter-Richtlinie)). Die Norm ist damit jedoch nicht nichtig, sondern im Rahmen der Grundfreiheiten geltungserhaltend auszulegen.

Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag vom 5. November 2020 sowie auf unseren Beitrag vom 7. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den Reformbestrebungen zu § 50d Abs. 3 EStG.

Anzeige von Beteiligungen nach § 138 AO

Nach § 138 AO sind Beteiligungserwerbe und -veräußerungen an ausländischen Kapitalgesellschaften den Finanzbehörden anzuzeigen, wenn die Beteiligung nach dem Vorgang mindestens 10 % des Stammkapitals der ausländischen Gesellschaft beträgt oder die Anschaffungskosten aller Beteiligungen EUR 150.000,00 übersteigen.

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht vor, dass künftig der Erwerb und die Veräußerung von Auslandsbeteiligungen unter 1 % nicht mehr gemeldet werden müssen, wenn mit der Hauptgattung der Aktien an einer EU/EWR-Börse oder an einer anderen durch die BaFin zugelassenen Börse regelmäßiger Handel betrieben wird.

V. Ausblick auf ausgewählte Themen
  • Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags: Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag in Teilen abgeschafft, insbesondere durch Anhebung der Freigrenzen, bezogen auf die tarifliche Einkommensteuer. Für Körperschaften und für Kapitalerträge bleibt der Solidaritätszuschlag weiterhin erhalten.
  • Reform der Grunderwerbsteuer: Die Koalitionsparteien konnten sich bisher weiterhin nicht auf einen Kompromiss bei der Reform der Grunderwerbsteuer einigen. In Rede steht insbesondere die Absenkung der Beteiligungsgrenzen von derzeit 95 % auf 90 % und eine Verlängerung der Haltefristen von derzeit fünf Jahren auf zehn Jahre. Ab welchem Zeitpunkt die Neuregelungen anzuwenden sind, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden; eine rückwirkende Anwendung wird jedoch offenbar nicht angestrebt.
  • ATAD-Umsetzung und AStG-Reform: Auch das ATAD-Umsetzungsgesetz befindet sich derzeit weiter im Entwurfsstadium. Inwiefern an der ursprünglich vereinbarten Erstanwendung (1. Januar 2020) festgehalten wird, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.
  • Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Aufgrund des sogenannten Multilateralen Instruments, welches diverse Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverkürzungen beinhaltet, wird Deutschland einige der bestehenden DBA anpassen. Derzeit wurden insgesamt 14 DBA für die Anwendung des MLI ausgewählt. Weitere sollen folgen. Außerdem wurden diverse Änderungsprotokolle mit DBA-Staaten, etwa Dänemark, Finnland oder Singapur, unterzeichnet und umgesetzt, die ab 2021 anwendbar werden.

Wir werden Sie weiterhin wie gewohnt an dieser Stelle über Neuerungen im Bereich des Steuerrechts informieren. Gern unterstützen wir Sie bei Fragestellungen rund um das Steuerrecht.

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