Der BFH hat Zweifel, ob die so genannte Konzernklausel des § 6a GrEStG als eine grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung des nationalen Rechts gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts verstößt und daher angewendet werden darf. Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 (II R 62/14) hat er diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt. Sollte der EuGH das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe bejahen, könnte § 6a GrEStG bis zur finalen Entscheidung der Europäischen Kommission nicht mehr angewendet werden. Alle offene Verfahren müssten bis dahin ausgesetzt werden.
§ 6a GrEStG sieht vor, dass bei Umwandlungen im Konzern unter weiteren Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer erhoben wird.
Im Rahmen der Pressemitteilung des BFH vom heutigen Tage wird auch deutlich, dass der BFH die Voraussetzungen des § 6a GrEStG in dem zu entscheidenden Fall als erfüllt sieht, obgleich die fünfjährige Nachbehaltefrist umwandlungsbedingt nicht erfüllt wird. Die Finanzverwaltung und das BMF hat die Regelung sehr eng ausgelegt.
Zum Fall
Im Streitfall wurde eine grundbesitzhaltende Tochtergesellschaft auf die Klägerin verschmolzen, die bereits seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft war. Damit war die fünfjährige Vorbehaltefrist zwar erfüllt, aber die Klägerin konnte verschmelzungsbedingt nach der Umwandlung keine Anteile mehr an der Tochtergesellschaft halten. Das Gesetzt fordert hier eine fünfjährige Nachbehaltefrist.
Der BFH sieht genau wie das Finanzgericht die Voraussetzungen des § 6a GrEStG als erfüllt an. Damit legt der BFH die Vorschrift nach Sinn und Zweck des Gesetzes weiter aus. Dies ist zu begrüßen. Wenn man diesem Denkansatz folgt, dürfte auch die Vorbehaltefrist nicht immer zwingende Voraussetzung sein (z.B. bei Ausgliederungen zur Neugründung, vgl. unseren Newsbeiträge vom 6. August 2012, vom 31. Juli 2014, vom 9. September 2015, vom 14. Oktober 2015, vom 17. Dezember 2015 und vom 20. Januar 2016.
Empfehlung
Soweit in der Vergangenheit bereits Umwandlungen durchgeführt worden sind, bei denen die Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG nicht erhoben worden ist (oder laut BFH nicht zu erheben wäre), sollten die Verfahren offen gehalten werden. Bei zukünftigen Umstrukturierungen sollte aus Gründen der Vorsicht zunächst ohne die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG geplant werden.
Pressemitteilung des BFH finden Sie hier: https://www.bundesfinanzhof.de/content/38-2017
Ihre Ansprechpartner:
Arell Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater
Sören Münch, Steuerberater