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31.07.2014
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. 7 K 281/14 GE) entschieden, dass die Grunderwerbsteuer im Falle der Ausgliederung zur Neugründung innerhalb eines Konzerns gem. § 6a GrEStG nicht erhoben wird, obwohl die Tatbestandsvoraussetzung der fünfjährigen sog. Vorbehaltensfrist nicht erfüllt ist.
Unter den Voraussetzungen des § 6a GrEStG werden bestimmte grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge im Konzern aufgrund einer Umwandlung oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage steuerfrei gestellt. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist gem. § 6a Satz 3 GrEStG, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig i.S.d. § 6a Satz 3 GrEStG ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt ist.
Im o. g. Streitfall wurde ein Teilbetrieb von einer B-GmbH (alt) auf eine neu zu gründende B-GmbH (neu) ausgegliedert, deren alleinige Gesellschafterin die B-GmbH (alt) wurde. Im Zuge der Ausgliederung gingen verschiedene Grundstücke auf die B-GmbH (neu) über. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und begründete dies unter Bezugnahme auf Tz. 4 des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 19. Juni 2012 (BStBl. I S. 662) mit der fehlenden fünfjährigen Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Neugründung.
Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft § 6a GrEStG einschränkend auszulegen sei, da durch den Umwandlungsvorgang keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst würden und das auf die neu gegründete Gesellschaft übergegangene Vermögen ausschließlich vom herrschenden Unternehmen stamme. Die in § 6a GrEStG normierte Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen, was im Falle eines rein konzerninternen Vorgangs jedoch objektiv ausgeschlossen sei.
Aufgrund der Bedeutung des Streitfalls hat das FG Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 36/14 geführt.
Das Urteil bestätigt Auffassungen in der Literatur und wird durch uns begrüßt. Im Ergebnis trägt das Urteil dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, der mit der Einführung des § 6a GrEStG Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns vereinfachen wollte. Die von der Finanzverwaltung geforderte fünfjährige Vorbehaltensfrist stand bislang Umstrukturierungen zur Neugründung im Wege.
Gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Sören Münch, Steuerberater
Arell Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater