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FG Düsseldorf zur Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen zu Gebäudebestandteilen bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2023 (10 K 2800/20 G) entschieden, dass eine besondere Bearbeitung und Vertiefung des Bodens (flache bzw. tiefe Grube) im Falle einer Kfz-Prüfstelle keine Betriebsvorrichtungen darstellen und somit die erweiterte Kürzung i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht ausschließen.

24.08.2023
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen und die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Über erweiterte Kürzung haben wir in unseren Newsbeiträgen vom 4. April 2019, vom 27. Januar 2022 sowie vom 4. April 2023 berichtet.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine nicht gewerblich tätige, vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaft, deren einzige Tätigkeit die Verwaltung eigenen Grundbesitzes war. Die Klägerin hat eine Halle an eine GbR vermietet. Die Halle wurde vorübergehend zur Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen (Kfz-Prüfstelle) genutzt. Die Halle war mit einer sogenannten Grube zur Besichtigung von Fahrzeugen von unten (tiefe Grube) sowie mit einer Vorrichtung für den (von der Mieterin vorzunehmenden) Einbau von Hebebühnen (flache Grube) ausgestattet. Die Ausführung des Hallenbodens erfolgte in Anlehnung an die Ebenheitsanforderungen der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie. Die Zu- und Ausfahrten der Halle wurden hinsichtlich der Tragfähigkeit so befestigt, dass sie für die zu prüfenden Fahrzeuge (auch Lkw) ausreichend waren.

Im Gewerbesteuermessbescheid für den Erhebungszeitraum 2017 hat das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG versagt und nur die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG mit der Begründung vorgenommen, dass die Betriebsvorrichtungen (Fahrzeug- und Werkstattgrube sowie besonderer Belag für das Außengelände) mitvermietet wurden.

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob sie Klage vor dem FG Düsseldorf.

Entscheidung des FG

Das FG gab der Klage statt. Gemäß der bewertungsrechtlichen Definition des Grundvermögens stellten Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen) zwar kein Grundvermögen dar, bei der Unterscheidung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen komme es aber drauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich sei oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes diene. Einerseits schließe die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung nicht aus, im vorliegenden Streitfall seien jedoch die Vorrichtungen dem Grundbesitz zuzuordnen und stellten keine (eigenständigen) Betriebsvorrichtungen dar. Auch wenn die streitigen Vorrichtungen Betriebsvorrichtungen darstellen würden, wären sie in diesem Fall (ausnahmsweise) nicht begünstigungsschädlich, da hier eine Mitvermietung zwingend notwendiger Teile einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten (Gesamt-) Nutzung des vermieteten Grundstücksteils vorliegen würde.

Bedeutung für die Praxis

Das FG Düsseldorf sah keine Gründe, die Revision zuzulassen. Insbesondere habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des BFH sei somit nicht erforderlich.

Die Entscheidung des FG ist zu begrüßen. Zum einen gibt das FG klare Hinweise zur Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen von Gebäudebestandteilen, zum anderen wird die Möglichkeit der erweiterten Kürzung auch beim Vorliegen einer Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht pauschal in den Fällen bis zum Erhebungszeitraum 2020 ausgeschlossen. Ab dem Erhebungszeitraum 2021 ist das Gesetz neu gefasst worden, so dass die Kürzung auch bei einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen gewährt wird, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

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