Fachnews
BMF zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Die Umsetzung der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird immer konkreter. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. März 2020 den Entwurf eines BMF-Schreibens, datiert vom 2. März 2020, an die Verbände geschickt. Die Verbände haben bis zum 3. April 2020 Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

18.03.2020

Den offiziellen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Umsetzung der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen hatte das BMF bereits im Oktober des vergangenen Jahres vorgelegt (Newsbeitrag vom 14. Oktober 2019); am 7. November 2019 hat der Bundestag den Gesetzentwurf an den Finanzausschuss übergeben (Newsbeitrag vom 29. November 2019). Das nun an die Verbände zur Stellungnahme weitergeleitete Entwurfsschreiben enthält in weiten Teilen die Aussagen und Beispiele aus der Begründung des Regierungsentwurfs. Nachfolgend stellen wir Ihnen die neuen, aus unserer Sicht praxisrelevanten Fragen vor:

Konkretisierungen im Anwendungsbereich

Sogenannte „Beteiligte“ werden erstmals als Nutzer, Geschäfts- oder Vertragspartner definiert (Rz. 18). Darüber hinaus können nach Rz. 19 (steuer-) rechtlich eigenständige Unternehmenseinheiten unabhängig voneinander Intermediär, Nutzer oder Beteiligter sein.

Konkretisierungen bei der Auslegung der sogenannten Hallmarks und „Main-Benefit“-Test (MBT)

Das BMF hält die von der Anzeigepflicht ausgenommenen Fallgruppen (sogenannte „White List“) nur sehr kurz. Die Möglichkeit, nicht mitteilungspflichtige Fallgruppen zu benennen, in denen der steuerliche Vorteil ausschließlich in Deutschland anfällt und gesetzlich vorgesehen ist (§ 138d Abs. 3 Satz 3 AO), wird seitens der EU-Richtlinie ausdrücklich zugelassen. Nach Ansicht des BMF sollen nur acht Fallgruppen aus den Bereichen Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer und Altersvorsorge sowie das Forschungszulagengesetz als nicht mitteilungspflichtig eingestuft werden (Anlage zum BMF-Schreiben).

Auch betreffend Hallmark A.3 (§ 138e Abs. 1 Nr. 2 AO) im Zusammenhang mit der standardisierten Dokumentation oder Struktur hat das BMF eine White List aufgestellt. Demnach sollen beispielsweise Standardverträge zur Gründung von Gesellschaften, zur Vergabe von Darlehen oder Lizenzen, zur Mitarbeiterentsendung sowie banktypische Standardgeschäfte von der Anzeigepflicht ausgenommen werden (Rz. 118).

Zweistufiges Verfahren zur Mitteilung

Nach Rz. 223 f. kann eine befreiende Meldung nur in deutscher, nicht in englischer Sprache erfolgen; lediglich Teile der Meldung dürfen in englischer Sprache abgegeben werden. Die Angabe hat in der Steuererklärung des Veranlagungszeitraums zu erfolgen, in dem sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirkt (Rz. 254).

Eine Veröffentlichung des Schreibens ist spätestens im Juni 2020 geplant. Meldepflichtige Gestaltungen sollen ab dem 1. Juli 2020 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Die Schnittstelle zur Übermittlung an das BZSt steht jedoch voraussichtlich erst ab dem 1. August 2020 zur Verfügung, sodass das BMF eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 gewährt (Rz. 267 ff.).

Das XML-Schema zur Übermittlung an das BZSt ist bereits auf den Seiten des BZSt vorzufinden.

Update 30. April 2020: Mit Schreiben vom 29. April 2020 hat das BMF den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich vorgeschriebenen Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO, DAC 6) veröffentlicht. Demnach ist das Datenschema für alle Daten anzuwenden, die nach § 138f Abs. 3 AO in Verbindung mit Art. 97 § 33 Abs. 1 und 2 EGAO ab dem 1. Juli 2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind. Einige Verbände setzen sich derzeit dafür ein, den Beginn der Mitteilungspflicht aufgrund der Corona-Pandemie um ein Jahr auf den 1. Juli 2021 zu verschieben. Dazu bedarf es jedoch einer Einigung auf europäischer Ebene. Inwiefern sich die Staatengemeinschaft entsprechend einigen kann und wird, bleibt abzuwarten.

Update 19. Mai 2020: Grundsätzlich sind mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab dem 1. Juli 2020 innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses elektronisch dem BZSt zu melden. Lag das mitteilungspflichtige Ereignis zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020, ist die Meldung nach derzeitigem Gesetzesstand bis zum 31. August 2020 vorzunehmen. Die Abgabefristen der Meldungen sollen nun durch die Änderung der EU-Richtlinie grundsätzlich um drei Monate verlängert werden. Darüber hinaus soll der EU-Kommission noch zusätzlich eine einmalige Verlängerungsoption um drei Monate eingeräumt werden. Der Richtlinienvorschlag zur Änderung der EU-Richtlinie 2011/16/EU wurde in englischer Sprache auf der Homepage der EU-Kommission veröffentlicht. Die Mitteilungspflichten stellen sich aktuell wie folgt dar:

  • Mitteilungspflichtiges Ereignis nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020:
    • Bisher: Mitteilung bis 31. August 2020
    • Geplante Verlängerung: Mitteilung bis 20. November 2020
  • Mitteilungspflichtiges Ereignis nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Oktober 2020:
    • Bisher: innerhalb von 30 Tagen nach dem mitteilungspflichtigen Ereignis (30-Tagesfrist)
    • Geplante Verlängerung: Beginn der 30-Tagesfrist frühestens am 1. Oktober 2020
  • Mitteilungspflichtiges Ereignis nach dem 30. September 2020:
    • Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach dem mitteilungspflichtigen Ereignis

Gern beraten wir Sie bei Fragen zum Thema der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

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