Fachnews
Finales BMF-Schreiben zur Aufteilung des Arbeitslohns im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 14. März 2017)

Das BMF ergänzt nunmehr nach 2 ½ Jahren offiziell mit Schreiben vom 14. März 2017 (IV C 5 – S 2369/10/10002) sein vorangegangenes Schreiben vom 12. November 2014 (IV B 2 – S 1300/08/10027) und nimmt Stellung zur Aufteilung des Arbeitslohns im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren.

05.04.2017

Dabei entspricht die finale Version im Wesentlichen dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2015. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Newsletter vom 9. August 2016 sowie vom 11. November 2016.

Eingang in das nun vorliegende finale Schreiben fanden neben Änderungsvorschlägen der Spitzenverbände auch zusätzliche Beispiele. Zu begrüßen ist, dass die Finanzverwaltung mit den Randziffern 6 bis 9 nun mehrere Alternativen für den laufenden Lohnsteuerabzug zulässt sowie die Anwendung des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren regelt. Ferner ändert dieses BMF-Schreiben den Auslandstätigkeitserlass. Die nennenswerten Ergänzungen, die sich im Vergleich zum Entwurf ergeben, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

I. Ergänzungen des BMF-Schreibens nach Sitzungen der Bund-Länder-Gruppe und der Spitzenverbände

  • Alternativen zur Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns zur Betrachtung der tatsächlichen Gesamtarbeitstage des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres:
  1. Die tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums können für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden (Rz. 6).
  2. Die für den gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres vereinbarten Arbeitstage im In- und Ausland können mit den tatsächlichen ausgeübten Arbeitstagen im Ausland ins Verhältnis gesetzt werden (Rz. 7 f.)
  3. Alternativ können auch die vereinbarten Arbeitstage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden (Rz. 9).

Zwischen den Varianten der Rz. 5 bis 9 darf der Arbeitgeber innerhalb eines Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres nicht wechseln (Rz. 10).

  • Ein eingefügtes Beispiel in der Rz. 14 soll erläutern, wie der Arbeitslohn in Fällen aufzuteilen ist, in denen der Beginn oder die Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats erfolgt und folglich ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum vorliegt.
  • In der Rz. 15 wird konkretisiert, dass ein sonstiger Bezug im Kalenderjahr des Zuflusses nach den Verhältnissen des Erdienungszeitraums aufzuteilen ist, wenn keine direkte Zuordnung zum In-/Ausland möglich ist.
  • Das BMF-Schreiben weist in den Rz. 17 und 18 darauf hin, dass der durchgeführte Lohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses nochmals anhand der nunmehr vorliegenden finalen Daten zu prüfen und bei Änderungen zu korrigieren ist. Wahlrechte wie unter Rz. 5 bis Rz. 9 dargestellt, bestehen bei der abschließenden Überprüfung nicht.
  • Die Finanzverwaltung hat in den Rz. 22 bis 24 zwei Beispiele eingefügt, die zum einen die rechnerische Vorgehensweise bei nicht ganzjähriger Beschäftigung darstellen und dabei die Auswirkungen bei der Berücksichtigung der Aufteilungsmaßstäbe „Lohnzahlungszeitraum“/„Beschäftigungszeitraum im Kalenderjahr“ beleuchtet.
  • Die sich aus den „subjekt to clause“-Klauseln des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG u.U. ergebenden Änderungen der Bemessungsgrundlagen sind nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen (Rz. 27).

II. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind spätestens für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.

Aus Vereinfachungsgründen wird es daher bis dahin nicht beanstandet, wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren

  • in DBA-Fällen die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns nach vereinbarten Arbeitstagen erfolgt

oder

  • bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31. Oktober 1983 das Verhältnis der Kalendertage herangezogen wird.

III. Hinweis

Trotz der großzügigen Herangehensweise der Finanzverwaltung für das Lohnsteuerabzugsverfahren bis 2018 ist jedoch darauf zu achten, dass im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 bereits jetzt anzuwenden sind, d.h. der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn ist stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen. Insofern ist spätestens bei der deutschen Einkommensteuererklärung für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2018 eine genaue Berechnung unumgänglich.

Gern beraten wir Sie bei Fragen zur Aufteilung des Arbeitslohnes und unterstützen Sie im Rahmen von Lohnsteuerabzugsverfahren sowie Einkommensteuerveranlagungen.

Ihre Ansprechpartner:

Christina Walter, Steuerberaterin

Cindy Budnick, Steuerberaterin

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Dr. Ralph Bartmuß
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