Fachnews
Lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA – Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren (update)

Haben wir nun doch bald die sehnlichst erwarteten finalen Handlungsgrundsätze des BMF zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren? Am 11. Oktober 2016 hatten sich die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft mit Vertretern der Bundes- und Länderfinanzverwaltung getroffen.

11.11.2016

Es sollte auf der Grundlage des BMF-Entwurfsschreibens vom 22. Dezember 2015 (IV C 5 – S 2369/10/10002) gemeinsam eine praxisorientierte Lösung für die Aufteilung des Arbeitslohnes nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren gefunden werden. Zu den derzeit bestehenden erheblichen Problemen und Unsicherheiten in der betrieblichen Praxis verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9. August 2016.

Das BMF sieht in seinem Entwurf vom Dezember 2015 vor, dass die Aufteilung des monatlichen nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohns vereinfacht auf Basis einer Prognose der voraussichtlichen Arbeitstage erfolgen sollte, da im Zeitpunkt der Lohnsteuererhebung der Arbeitgeber die tatsächlichen Arbeitstage des Kalenderjahres noch nicht abschließend ermitteln kann. Diese Prognosewerte können bis zum Bekanntwerden von Änderungen der Verhältnisse beibehalten werden. Eine Neuberechnung ist dann erst ab der nächstfolgenden Lohnabrechnung vorzunehmen. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber dann zwingend die jeweils angesetzten voraussichtlichen Arbeitstage mit den tatsächlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers zu vergleichen. Bei Abweichungen sind die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume einzeln zu korrigieren. D.h. die zu viel erhobene Lohnsteuer ist an den Arbeitnehmer/Arbeitgeber zu erstatten; noch nicht erhobene Lohnsteuer hat der Arbeitgeber nachträglich einzubehalten und abzuführen. Dieser finale Abgleich hat unweigerlich im Januar des Folgejahres zu erfolgen, da es sich bei der erstatteten bzw. einbehaltenen Lohnsteuer um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres handelt und entsprechend noch in dieser Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers enthalten sein muss.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben dem Grunde nach das Entwurfsschreiben begrüßen können; jedoch ergeben sich aus deren Sicht auszugsweise folgende Schwachpunkte:

  • Eine gesetzliche Grundlage zur Korrektur der vorangegangenen Lohnabrechnungszeiträume ist nicht ersichtlich. Es liegt hier kein Fall des § 41c Abs. 1 EStG vor, da die Lohnsteuer aufgrund der Prognose richtig einbehalten worden ist, auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse am Jahresende von der Prognose abweichen.
  • Im Entwurfsschreiben kommt es zu einer Durchbrechung des Entstehungs-/Zuflussprinzips. Unterjährige Gehaltserhöhungen würden anhand der Jahresarbeitstage aufgeteilt werden; eine sachgerechte Zuordnung zum Monat der Auszahlung besteht nicht mehr.
  • Die Überprüfungs- und Kontrollverpflichtungen der Arbeitgeber würden sich weiter verschärfen, verbunden mit einem enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.
  • Vor dem Hintergrund, dass bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen in Deutschland eine Pflichtveranlagung besteht, könnte eine Überprüfung zum Ende des Kalenderjahres entbehrlich sein. Mit einem Steuerausfall, der unter Umständen die entstehenden zusätzlichen Verwaltungsmehraufwendungen für den Arbeitgeber rechtfertigen könnte, ist nicht zu rechnen.
  • Um eine korrekte Veranlagung zu gewährleisten, könnte der Arbeitgeber einen Einsatzkalender zur Verfügung stellen, der die Basis für die finale Aufteilung des Arbeitslohns in der Einkommensteuerveranlagung ist.
  • Für beschränkt Steuerpflichtige ist eine Überprüfung der Prognose zum Jahresende vertretbar. Tendenziell handelt es sich um eine geringe Anzahl von Fällen. Eine Einkommensteuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich.

Insofern bleibt es spannend, ob das BMF einzelne Änderungsvorschläge der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft aufgreifen und umsetzen wird, beispielhaft die Sonderstellung für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer oder die Berechnung anhand von tatsächlichen Arbeitstagen pro Monat anstatt eines Kalenderjahres.

Das BMF gibt sich optimistisch, das finale BMF-Schreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren noch als Weihnachtsgeschenk 2016 für Unternehmen und Lohnabrechner herauszubringen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass – auch wenn das besagte BMF-Schreiben noch im Dezember 2016 veröffentlicht wird – eine Anwendung dieser Grundsätze wohl erst ab dem Kalenderjahr 2018 verpflichtend ist, damit die Unternehmen die zum Teil äußerst aufwändigen System- und Prozessumstellungen implementieren können.

Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

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