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Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei Kassensystemen: BMF gewährt Aufschub bis 30. September 2020

Nach dem Kassengesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) sind die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassten Geschäftsvorfälle ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Nun hat das BMF dazu eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht, die den betroffenen Unternehmern mehr Zeit einräumt, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

14.11.2019

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) wurde § 146a AO neu eingeführt. Dieser bestimmt, dass die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassten Geschäftsvorfälle ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind (vgl. dazu auch unser Newsbeitrag vom 10. Januar 2017). Eine Ausnahme gilt lediglich für Kassensysteme, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, der Kassenrichtlinie 2010 entsprechen und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Diese Kassen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.

Da die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen erst nach und nach auf dem Markt erhältlich sein werden, hat das Bundesfinanzministerium nunmehr mit Schreiben vom 5. November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Nach dieser sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte TSE verfügen.

Nach § 146a Abs. 4 AO besteht zudem die Pflicht zur Meldung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems an das Finanzamt. Für die vor dem 1. Januar 2020 angeschafften Kassen sind entsprechende Angaben grundsätzlich bis spätestens 31. Januar 2020 dem Finanzamt mitzuteilen. Da derzeit noch keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung dieser Angaben besteht, ist nach dem BMF-Schreiben von dieser Mitteilung abzusehen. Die Finanzverwaltung wird im Bundessteuerblatt Teil I bekannt geben, wenn die elektronische Übermittlung möglich ist und sodann die Meldung vorgenommen werden kann. Wir werden Sie diesbezüglich über die aktuellen Entwicklungen informieren.

Ungeachtet des nunmehr eingeräumten zeitlichen Aufschubes empfehlen wir – sofern noch nicht geschehen – sich zeitnah mit dem Anbieter des Kassensystems abzustimmen, wie die bestehenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden können.

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