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Verspäteter Buchwertantrag bei qualifiziertem Anteilstausch

Das Finanzgericht Köln lehnt eine Anteilsübertragung zu Buchwerten ab, da ein ausdrücklicher oder konkludenter Antrag nicht fristgemäß erfolgte (FG Köln, Urt. v. 13.6.2023 – 15 K 1817/21). Eine Stellungnahme des BFH ist abzuwarten (Az. BFH: I R 44/23).

28.02.2024
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Hintergrund zum qualifizierten Anteilstausch

Nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG gilt bei einem sogenannten qualifizierten Anteilstausch der Wert, den die übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Anteilsübernahme ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis sowie bei dem Übernehmer als Anschaffungskosten.

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG gilt bei einem Anteilstausch mit einer ausländischen übernehmenden Gesellschaft für den Einbringenden der gemeine Wert der Anteile als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der übernehmenden Gesellschaft.

Auf Antrag kann nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG in dem Fall des § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG jedoch ein Antrag auf Ansetzung zu Buchwerten gestellt werden, sofern das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht eingeschränkt wird und der Gewinn aus dem Anteilstausch aufgrund Art. 8 RL 2009/133/EG nicht besteuert werden darf.

Die Antragstellung kann auch konkludent erfolgen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Newsbeitrag vom 16. Februar 2024. Zudem ist der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 4 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.

Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts

Der Kläger ist eine natürliche Person und Geschäftsführer einer inländischen GmbH. Zudem besitzt er selbst Gesellschaftsanteile. Im Jahr 2019 werden diese Anteile im Rahmen einer Übertragung an eine ausländische Gesellschaft (S.A.) veräußert. Die Gegenleistung wird teilweise gegen Anteile an der übernehmenden S.A. und gegen Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt setzte die veräußerten Anteile zum gemeinen Wert an. Der Kläger erhob Einspruch.

Streitig war, ob ein Antrag auf eine Übertragung zu Buchwerten wirksam gestellt worden ist.

Die erstmalige Abgabe der Steuererklärung erfolgte auf elektronischem Wege am 4. Mai 2020. Eine Anteilsübertragung zu Buchwerten muss bis spätestens zu diesem Tag beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Auf postalischem Wege wurden weitere Unterlagen am 12. Mai 2020 nachgereicht. Im Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe ist so, nach Überzeugung des Senats kein hinreichend erkennbarer ausdrücklicher Antrag auf Buchwertfortführung feststellbar. Auch ein konkludenter Antrag unter Verdeutlichung einer empfangsbedürften Willenserklärung erscheint dem Senat nicht ersichtlich. Im Streitfall (Anteile aus Privatvermögen) wäre bereits ein Ausweis des Veräußerungsgewinns von 0 EUR ausreichend, da so die Aufdeckung stiller Reserven verhindert und ein Ansatz zu Buchwerten eindeutig erkennbar ist.

Auch die postalische Nachreichung der Belege über die Veräußerung, welche zwangsläufig später beim Finanzamt ankommt als die elektronisch übermittelte Steuererklärung, sei nicht fristgemäß erfolgt. Das FG Köln gelangt zu dem Ergebnis, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung der gleichzeitig mit der elektronischen Erklärungsübermittlung in Papierform versendet wird und daher auch bei einem zeitgleichen Absenden zwangsläufig später beim Finanzamt eintrifft, verspätet ist.

Dem Finanzgericht Köln nach, handelt das Finanzamt richtig, da die fristgebundene Anforderung an einen Buchwertantrag nicht erfüllt ist und das Finanzamt keine Verpflichtung besitzt, selbstständig Nachforschungen zu betreiben.

Bedeutung für die Praxis

Ein Antrag auf Buchwertfortführung gem. § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG bedarf keiner besonderen Form und unterliegt keinen inhaltlichen Anforderungen. Demnach kann der Antrag sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen, sofern der Wille des Steuerpflichtigen ersichtlich wird (Verweis: Newsbeitrag vom 16. Februar 2024). Trotzdem müssen fristgebundene Anforderungen nach § 21 Abs. 2 S. 4 UmwStG eingehalten werden. Die Finanzverwaltung zeigt sich dabei streng.

Für die Praxis ist zu begrüßen, dass eine fristgemäße Antragstellung zeitgleich mit der erstmaligen Abgabe einer Steuererklärung gegeben ist und es keiner verfrühten oder separaten Antragstellung bedarf. Ein Konflikt entsteht allerdings, wenn die Übersendung der Steuererklärung und Belegnachreichung in elektronischer bzw. postalischer Form voneinander abweichen. Ein rechtzeitiger und verfrühter Eingang der postalischen Unterlagen ist vorher sicherzustellen.

Das Urteil des Finanzgerichts hebt die Wichtigkeit eines ausdrücklichen Antrags auf Buchwertfortführung hervor.

Gegen die Entscheidung des FG Köln wurde Revision eingelegt (Az. BFH: I R 44/23). Über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs informieren wir Sie rechtzeitig.

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Niklas Schoch
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