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Umwandlung zu Buchwerten – konkludenter Buchwertantrag ist laut FG Niedersachsen möglich

Nach der Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen (FG Niedersachsen) kann der Antrag auf Umwandlung zu Buchwerten nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch konkludent ohne einen gesonderten, an das zuständige Finanzamt gerichteten Antrag (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2022 - 7 K 105/18) erfolgen.

16.02.2024
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Hintergrund

Bei der Verschmelzung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine andere Kapitalgesellschaft werden die übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt. Folglich werden stille Reserven aufgedeckt und führen zu einer ertragssteuerlichen Belastung. Nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann, bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, ein Antrag auf die Übertragung zu Buchwerten gestellt werden (steuerneutral). Über die Anforderungen des Antrags sind dem Gesetzestext keine Erläuterungen zu entnehmen.

Gerichtsverfahren

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften auf einen ausdrücklichen Buchwertantrag beim zuständigen Finanzamt verzichtet und stattdessen Formulierungen in den entsprechenden Verschmelzungsbeschlüssen aufgenommen, die von einem (konkludenten) Buchwertantrag ausgingen („Der Antrag auf Buchwertübertragung wird hiermit gestellt.“).

Der Finanzverwaltung reichte diese Äußerung nicht aus. Nach § 3 Abs. 2 UmwStG sei ein Antrag zielgerichtet gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Eine Übersendung notarieller Urkunden sei nicht als Antrag anzusehen. Eine Durchsuchung und Auslegung diverser Formulierungen würde nicht in den Aufgabenbereich des Finanzamtes fallen.

Das FG widersprach nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren der Auffassung des Finanzamtes. Aufgrund fehlender Ausführungen des Gesetzes bezüglich des Antrags, sei dieser nicht formgebunden und könne auch mündlich oder konkludent gestellt werden. Auch die Abgabe einer Steuererklärung oder Einreichung einer Schlussbilanz sei als Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 UmwStG zu interpretieren. Insbesondere durch einen Verweis auf Buchwertübertragung in den Verschmelzungsbeschlüssen gelte der Antrag als abgegeben.

Die Übersendung der entsprechenden Dokumente erfülle sowohl die Pflichten des Steuerpflichtigen nach § 54 EStDV und biete darüber hinaus dem Finanzamt die Möglichkeit, über Änderungen Kenntnis zu nehmen. Dabei sei die Aufgabe des Finanzamtes die Dokumente für Informationszwecke zu prüfen und gegebenenfalls auszulegen. Eine einfache Ablage der Unterlagen sei nicht ausreichend.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist aus Sicht der Praxis zu begrüßen. Nach Ansicht des FG Niedersachsen ist ein gesonderter schriftlicher Antrag nicht erforderlich, wenn ein Buchwertantrag konkludent aus den sonstigen Unterlagen ersichtlich ist. Auch eine mündliche Antragstellung ist demnach grundsätzlich ausreichend.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Az. IV R 3/23 anhängig.

Das Verfahren ist insbesondere vor dem Hintergrund des kürzlich veröffentlichten Entwurfs für einen neuen Umwandlungsteuer-Erlass interessant. In dem Entwurf hat die Finanzverwaltung bereits die Möglichkeit konkludenter Buchwertanträge angedeutet, jedoch auf die Fälle der Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beschränkt (unser Newsbeitrag vom 18. Oktober 2023).

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