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Verlängerung und Erweiterung staatlicher Beihilfen für Unternehmen durch EU-Kommission beschlossen

Die andauernde Corona-Pandemie stellt viele deutsche Unternehmen vor nie dagewesene Herausforderungen. Nun hat die EU-Kommission eine Verlängerung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen beschlossen. Künftig sollen Unternehmen bis zum 31. Dezember 2021 von höheren Beihilfeobergrenzen profitieren.

02.02.2021

Die Corona-Krise bestimmt unseren Alltag nun seit fast einem Jahr – ein Ende der Lockdown-Maßnahmen und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Wirtschaft sind nicht absehbar. Die EU-Kommission hatte den Mitgliedsstaaten bereits seit vergangenem März die Vergabe von Corona-Hilfsprogrammen an betroffene Unternehmen genehmigt. Der sog. „Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen“ vom 19. März 2020 legt den rechtlichen Spielraum für staatliche Beihilfen unter Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Binnenmarkt fest. Da die Corona-Pandemie länger andauert, wird der Befristete Rahmen verlängert und angepasst, um die finanzielle Unterstützung der Wirtschaft durch die Mitgliedsstaaten weiterhin zu gewährleisten.

Verlängerung des Befristeten Rahmens

Der Befristete Rahmen sollte am 30. Juni 2021 auslaufen, nur Rekapitalisierungsmaßnahmen konnten bis 30. September 2021 gewährt werden. Nun wird der Befristete Rahmen einschließlich aller enthaltenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Anhebung der Beihilfeobergrenzen

Da die staatlichen Schließungsmaßnahmen weiter anhalten und viele Unternehmen die bisher geltenden beihilferechtlichen Grenzen zu einem Großteil bereits ausgeschöpft haben, wurden die festgelegten Obergrenzen deutlich angepasst:

  • Anhebung der Obergrenze der Kleinbeihilferegelung auf EUR 1,8 Mio. (vorher EUR 800.000,00) – sofern die Anforderungen erfüllt sind, können diese Hilfen über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit den De-minimis-Beihilfen bis zu EUR 200.000,00 kombiniert werden
  • Anhebung der Beihilfeobergrenze von besonders betroffenen Unternehmen auf Zuschüsse bis zu EUR 10 Mio. (zuvor EUR 3 Mio.) zu den ungedeckten Fixkosten, sofern im betreffenden Förderzeitraum ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorliegt

Der Befristete Rahmen der EU-Kommission stellt die beihilferechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen und verschiedenen KfW-Kredite dar, sodass der beihilferechtliche Spielraum für diese Programme durch die Beschlüsse der EU-Kommission deutlich flexibilisiert und verbessert wird. Das kann Auswirkungen auf die bisher aufgelegte Überbrückungshilfe II sowie die November- und Dezemberhilfe haben. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Bundesregierung die Bestimmungen der EU in den nationalen Beihilferegelungen umsetzen wird und welche Konsequenzen das für die kommende Überbrückungshilfe III hat.

Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Erstberatung bis hin zur Antragstellung.

Weitere Details zu den November-/Dezemberhilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.

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