Fachnews
Update Überbrückungshilfe III Plus – Veröffentlichung der FAQ sowie Freischaltung der Antragstellung

Die Bundesregierung hatte am 8. September 2021 die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus um die Fördermonate Oktober bis Dezember 2021 bekanntgegeben. Am 7. Oktober 2021 wurden die FAQ aktualisiert und die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus im Onlineportal des BMWI freigeschalten. Wir haben die Aktualisierungen für Sie zusammengefasst.

08.10.2021

Die Überbrückungshilfe III Plus kann ab sofort auch für den verlängerten Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt werden. Für Unternehmen und Solo-Selbstständige, die bereits einen Antrag für den Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt haben, besteht nun die Möglichkeit, einen Änderungsantrag über den Verlängerungszeitraum einzureichen. Die Antragsfrist sowie die Frist zur Gewährung von Abschlagszahlungen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Bedingungen der Antragsberechtigung wurden, wie in der Pressemitteilung der Bundesregierung bereits angekündigt, im Vergleich zur Überbrückungshilfe III weitgehend beibehalten. Alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in den Fördermonaten Juli bis Dezember 2021 gegenüber den Vergleichsmonaten 2019 erlitten haben, weniger als 750 Millionen Euro Umsatz in 2020 erzielten oder von den Schließungsanordnungen des Bundes/der Ländern betroffen waren sowie zum 29. Februar 2020 oder zum 30. Juni 2021 mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt hatten, sind antragsberechtigt.

Die Unterstützung ist weiterhin in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruches gestaffelt. Die monatliche Höchstgrenze beträgt EUR 10 Mio. je Monat und ist insgesamt auf maximal EUR 52 Mio. (inkl. der bereits erhaltenen Förderungen) begrenzt.

Die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus erfolgt auf Grundlage der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission. Dabei wird den antragstellenden Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die Antragstellung erfolgt. Die Überbrückungshilfe III Plus kann nach heutigem Stand der Verlautbarungen des BMWi im Rahmen der folgenden Beihilfegrenzen und deren Förderrahmen beansprucht werden:

  • Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ggf. kumuliert mit De-minimis-Verordnung bis zu EUR 2 Mio.
  • Bundesregelung Fixkosten 2020 bis zu EUR 10 Mio. – hier ist eine Verlustrechnung der ungedeckten Fixkosten erforderlich
  • Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19 bis zu EUR 40 Mio. – hier ist eine Schadensberechnung ggü. den Vorkrisenergebnissen erforderlich
  • Kumulierung der Bundesregelung Kleinbeihilfen, De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Fixkostenhilfe und Bundesregelung Schadensausgleich bis zu EUR 52 Mio. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen der unterschiedlichen Beihilferegime erfüllt werden.

Die Schlussabrechnung muss bis spätestens zum 30. Juni 2022 erfolgen.

Aktualisierung der FAQ der Überbrückungshilfe III

Im Vergleich zu den bisherigen FAQ der Überbrückungshilfe III Plus wurden weitere Einschränkungen zur Definition des coronabedingten Umsatzrückganges hinzugefügt. Darüber hinaus wird die Restart-Prämie nicht über den September 2021 hinaus fortgeführt. Für die Reisewirtschaft wurde zudem der Zeitraum der Ausfall- und Vorbereitungskosten von Januar bis Juni 2021 bis einschließlich September 2021 ausgedehnt. Die weiteren Sonderregelungen aus der Überbrückungshilfe III/III Plus werden auch im Verlängerungszeitraum fortgeführt.

Zusätzlich wurden Sonderregelungen für von Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffene Unternehmen eingeführt.

Die vollständigen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie hier.

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