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Update: Gesetzentwurf vom 30. August 2023 zum Wachstumschancengesetz

Der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde am 30. August 2023 durch das Bundeskabinett beschlossen.

14.09.2023
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht

Das vom Kabinett beschlossene Gesetz zielt auf die Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen sowie auf Investitionsanreize für Innovationen ab, die folglich die Wachstumschancen stärken und die Transformation der deutschen Wirtschaft unterstützen sollen. Insbesondere kleine Betriebe sollen von der Bürokratie entlastet werden. Zum Referentenentwurf des BMF zum Wachstumschancengesetz vom 14. Juli 2023 haben wir in unserem Newsbeitrag vom 15. August 2023 berichtet.

Nachfolgend stellen wir die Änderungen des Wachstumschancengesetzes im Vergleich zum Referentenentwurf vor:

Steuerlicher Verlustabzug

Im Referentenentwurf wurde vorgeschlagen, die Mindestbesteuerung für die Jahre 2024 bis 2027 zu suspendieren und den Sockelbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2028 dauerhaft auf EUR 10 Millionen zu erhöhen. Im Regierungsentwurf wird nun vorgeschlagen, die Mindestbesteuerung auf die für Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 anzuwenden (keine Änderung zur aktuellen gesetzlichen Regelung). Weiterhin soll, ebenfalls entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung, der Sockelbetrag weiterhin bei EUR 1 Million verbleiben. Jedoch soll die Verlustverrechnung auf den EUR 1 Million übersteigenden Betrag nun in Höhe von 80 % statt bisher nur zu 60 % möglich sein. Dieser erhöhte Verrechnungssatz soll jedoch nur für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 gelten. Danach (ab dem Veranlagungszeitraum 2028) soll wieder der Verrechnungssatz von 60 % gelten.

Degressive AfA

Für die Wohngebäude im EU-/EWR-Gebiet, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 beginnt, soll die AfA 6 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert betragen (Wahlrecht).

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, soll die AfA bis zu 25 %, maximal aber das 2,5-fache der linearen AfA betragen (Wahlrecht).

Grunderwerbsteuer

In den §§ 5 und 6 GrEStG sind Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften geregelt. Ab dem 1. Januar 2024 wird es bei Personengesellschaften aufgrund der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts kein Gesamthandsvermögen mehr geben. Damit laufen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG grundsätzlich ins Leere. In § 23 GrEStG soll daher ein neuer Absatz 25 eingefügt werden, der verhindern soll, dass für vor dem 1. Januar 2024 durchgeführte Fälle die aktuellen Regelungen weiter gelten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es in diesem Zusammenhang im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch zu Änderungen kommen kann.

Darüber hinaus sind unter anderem auch folgende Änderungen vorgesehen:

  • Anhebung der GWG-Grenze von EUR 800 auf EUR 1.000.
  • Anhebung der Betragsgrenze für Sammelposten von EUR 1.000 auf EUR 5.000 sowie Verkürzung der Auflösungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre.
  • Erhöhung der Freigrenze für Geschenke von EUR 35 auf EUR 50.
  • Erhöhung der Zuwendungsgrenze für Betriebsveranstaltungen von EUR 110 auf EUR 150.
  • Einführung einer Freigrenze von EUR 1.000 für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger Umsatz EUR 800.000, Gewinn EUR 80.000.
  • Erhöhung der Ist-Besteuerungsgrenze von EUR 600.000 auf EUR 800.000.
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von EUR 1000 auf EUR 2000.

Im Übrigen sollen die im Referentenentwurf genannten Maßnahmen eingeführt werden. Wir verweisen Sie hierzu auf unseren Newsbeitrag vom 15. August 2023.

Einschätzung und Ausblick

Das Wachstumschancengesetz ist mittlerweile stark politisiert worden. Zwar ist zu erwarten, dass der Bundestag das Gesetz grundsätzlich annimmt, allerdings haben einige Länder bereits angekündigt, gegen das Gesetz zu stimmen. Inwiefern es damit in der aktuellen Fassung den Bundesrat passiert, kann aktuell nicht gesagt werden.

Das Gesetz setzt jedoch einige Impulse, welche auch der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung (Inflation etc.) Rechnung tragen.

Zu kritisieren ist jedoch, dass vermehrt zu beobachten ist, dass bestimmte Maßnahmen nur zeitlich beschränkt eingeführt werden. Aktuelles Beispiel ist, wie oben beschrieben, die Mindestbesteuerung im Zusammenhang mit der Nutzung von Verlusten. Zeitlich begrenzte steuerliche Maßnahmen erhöhen den Arbeitsaufwand sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch auf Seiten der Beraterschaft immens. Es ist daher anzuregen, Maßnahmen langfristig umzusetzen. Andererseits wird das erklärte Ziel des Gesetzgebers (Bürokratieabbau) verfehlt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der neuen gesetzlichen Pflichten. Bitte sprechen Sie uns an!

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