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Update: Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle

Am 13. März 2018 hatten sich die europäischen Finanzminister auf einen Richtlinienvorschlag der Kommission zur Einführung einer europaweiten Anzeigepflicht für sogenannte Intermediäre für potentiell aggressive Steuergestaltungsmodelle geeinigt, dessen Zweck die Anzeige von Steuermodellen und damit der Hinweis auf unerwünschte Lücken in der Steuergesetzgebung ist.

05.06.2018

Auf Anfrage einzelner Abgeordneter und der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat sich die Bundesregierung nun geäußert (BT-Drs. 19/2144) und bereits erste Unklarheiten beseitigt. Demnach wird zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU unter anderem Folgendes ausgeführt:

  • Unbestimmte Rechtsbegriffe: Die Bundesregierung räumt ein, dass der Richtlinienentwurf unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa den Begriff des potentiell aggressiven Steuergestaltungsmodells enthält. Zwar sei während der Verhandlungen auf die Einhaltung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots geachtet worden, jedoch enthält der Entwurf auch weiterhin nicht hinreichend definierte Begriffe. Hierzu verweist die Bundesregierung auf die Geltung der allgemeinen Auslegungsregeln, welche das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union (EU) sowie die bereits ergangene Rechtsprechung mit einbeziehen.
  • Begriff des meldepflichtigen Modells: Zwar beinhaltet Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU die Kennzeichen („hallmarks“), auf Basis welcher sich ergibt, ob ein meldepflichtiges Modell vorliegt, jedoch behält sich der Gesetzgeber vor, den Begriff des Modells im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren gesondert zu definieren.
  • Umfang der Meldepflichten: Die Bundesregierung verweist im Hinblick darauf, welche Anzeigepflichten konkret zu erfüllen sind, ebenfalls auf das noch ausstehende Gesetzgebungsverfahren.
  • Übergang der Meldepflicht und Überschneidung mit Verschwiegenheitspflichten: Die Anzeigepflicht soll nach der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU nur in den Fällen auf den Steuerpflichtigen übergehen, in denen der Meldung der Steuergestaltung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder in Fällen, in denen ein Intermediär nicht existiert. Der Gesetzgeber wird dies im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigen. Werden Meldepflichten durch Intermediäre fehlerhaft erfüllt, führt dies nicht zu einem Übergang der Meldepflicht. Ob durch die Meldung der Steuergestaltung die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO beschnitten wird, hat die Bundesregierung im Rahmen der Kleinen Anfrage offen gelassen und verweist auf das Gesetzgebungsverfahren.
  • Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen: Der Gesetzgeber wird durch die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU nicht verpflichtet, auch eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen einzuführen. Die Bundesregierung behält sich jedoch die Prüfung vor, ob eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen mit aufgenommen wird.
  • Rückwirkungsklausel: Artikel 8aaa Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Richtlinie sehen vor, „Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, deren erster Schritt zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Beginn der Anwendung der Richtlinie umgesetzt wurde.“ Daher ist fraglich, ob das Richtlinienumsetzungsgesetz eine Rückwirkungsklausel beinhalten wird. Die Änderungen sind nach Auskunft der Bundesregierung bislang nicht in Kraft getreten, da eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bisher nicht erfolgte. Die Meldeverpflichtung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen besteht ab dem Inkrafttreten der geänderten Richtlinie 2011/16/EU. Daher sind Meldungen ab dem 1. September 2020 zu übermitteln. Somit werden durch die Richtlinie keine Meldeverpflichtungen vor der Umsetzung in Deutschland begründet.
  • Sanktionen: Die geänderte Richtlinie sieht keine fest definierten Sanktionen vor, sondern überlässt die Härte der Sanktionierung den Mitgliedstaaten. Eine angemessene Sanktionierung würde nach Auskunft der Bundesregierung derzeit geprüft. Mögliche Konsequenzen könnten demnach Gesetzesänderungen, Erlasse von Rechtsverordnungen oder Schwerpunktsetzungen bei Betriebsprüfungen auf Basis der gemeldeten Daten sein.
  •  Zuständigkeiten: Welche Behörde für die Auswertung der gemeldeten Daten zuständig sein soll, lässt die Bundesregierung offen. Allerdings verwies sie auf die Notwendigkeit, die entsprechende Behörde mit ausreichenden personellen und finanziellen Mitteln auszustatten.

Die Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU treten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Weitere konkrete Details werden dann wohl erst im Rahmen oder nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden können.

Parallel hierzu arbeitet der Bundesrat bereits an einem eigenen Gesetzesentwurf für eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Das hieraus resultierende Gesetz soll grundsätzlich in seiner Anwendung hinter das Richtlinienumsetzungsgesetz zurücktreten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Den Volltext zur Beantwortung der Anfrage einzelner Abgeordneter sowie der FDP-Fraktion im Bundestag finden Sie hier.

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