Fachnews
Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen - Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses zur Margensteuerregelung

Gestern Abend veröffentlichte das BMF die finale Fassung des geänderten Abschnittes 25 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE).

25.06.2021

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 war die bisherige Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge gestrichen worden (B2B-Margenbesteuerung kommt – und zwar schon sehr bald; B2B-Margenbesteuerung ab dem 18. Dezember 2019 anzuwenden!).

Das BMF veröffentlichte seine Anwendungsregelungen nicht in Form eines gesonderten BMF-Schreibens, sondern überarbeitet den Abschnitt 25 des Umsatzsteueranwendungserlasses. Der mit Datum vom 20. April 2021 veröffentlichte Entwurf wurde auf Grund der Stellungnahmen der Verbände leicht geändert. Eine Würdigung aller Änderungen können wir derzeit noch nicht vornehmen, dies wird erst in den nächsten Tagen erfolgen können.

Folgende erste Punkte fallen jedoch bei der Durchsicht auf:

  • Die Aufzählung der Bestandteile einer Reiseleistung wurde mit „insbesondere“ klar als nicht abschließend gekennzeichnet. Somit können auch nicht genannte Leistungen (wie z. B. Mietwagengestellung) unter die Margenbesteuerung fallen. Eigenleistungen sind bei der Prüfung, ob Reiseleistungen vorliegen, nicht zu berücksichtigen.
  • Die Aufzählung der nicht unter die Margenbesteuerung fallenden Einräumung von Eintrittsberechtigungen wurde um Seminare ergänzt. Für den MICE-Bereich wird damit also die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit in Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, von der Margenbesteuerung ausgenommen. Ob dies auch für Organisation und Verkauf der ganzen Veranstaltung gilt, wurde nicht genauer geregelt.
  • Mehrere einzelne Reisen können zusammengefasst werden, wenn diese an einen Leistungsempfänger abgegeben werden. Die bisher enthaltene Einschränkung, dass der Leistungsempfänger diese Reisen erkennbar für den nichtunternehmerischen Bereich erwerben muss, ist entfallen. Damit sollten auch Paketer oder andere Zwischenhändler die weiterverkauften gleichartigen Reisen pro Leistungsempfänger zusammenfassen können.
  • Für die Berechnung der Einzelmarge können aus Vereinfachungsgründen mehrere Reisen, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet, zusammengefasst werden (Abschn. 25.3. Abs. 1 Beispiel 1 S. 3 UStAE). Dabei können – wie im Entwurf vorgesehen – nicht abgerufene Kontingente berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Negativmargen entstehen. Neu wurde explizit das Wahlrecht aufgenommen, auf die Einbeziehung der nicht ausgenutzten Kontingente zu verzichten und dafür den Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG vorzunehmen.
  • Für die Besteuerung der Anzahlungen wurde das Wahlrecht aufgenommen, diese auch nach den Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln. Der Entwurf sah die zwingende Schätzung der Einzelmargen auf Basis der Kalkulation vor.
  • Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwendet. Über die Bedeutung dieses Satzes wird wohl in den nächsten Tagen viel diskutiert werden. Soll er sich insbesondere auf Anzahlungen für Reisen nach dem 31. Dezember 2021 bzw. Verkauf von Einzelleistungen beziehen oder ggf. sogar eine als Art Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Margensteuer auf B2B-Umsätze in Form einer Nichtbeanstandungsregelung durch die Finanzverwaltung darstellen?

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Haben Sie Fragen zu dem Thema, sprechen Sie uns gern an.

BMF-Schreiben vom 24. Juni 2021 (PDF)  Vollständiges BMF-Schreiben vom 24.6.2021 zum kostenlosen Download.

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