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TSE: Update und Entwurf zur Änderung der KassenSichV – Keine TSE-Pflicht für Kassen- und Parkscheinautomaten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. März 2021 einen Referentenentwurf zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgelegt. Nach Anhörung der Verbände und Fachkreise wurde zwischenzeitlich ein angepasster Regierungsentwurf vorgelegt. Die Änderungen beinhalten sowohl eine Ausweitung der Aufzeichnungssysteme, die mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind, aber auch eine Erweiterung des diesbezüglichen Ausnahmekatalogs. Zudem sind weitere Mindestangaben bei der Belegausgabe erforderlich.

20.05.2021
Übergangsfristen zur Aufrüstung mit einer TSE

Alle Bundesländer mit Ausnahme von Bremen haben im Sommer 2020 länderspezifische Übergangsregelungen für die Aufrüstung der Kassensysteme mit einer TSE veröffentlicht. Diese bis längstens 31. März 2021 gewährten Übergangsfristen sind nunmehr abgelaufen.

Konnte die Implementierung der TSE bislang noch nicht abgeschlossen werden – sei es durch Lieferverzögerungen des Herstellers oder coronabedingten internen Verzögerungen beim Umstellungsprozess –, sollte (sofern noch nicht geschehen) beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO gestellt werden. Es empfiehlt sich, Nachweise zur Bestellung der TSE sowie Gründe für die Lieferverzögerung dem Antrag beizufügen.

Geplante Änderungen der Kassensicherungsverordnung

TSE-Pflicht für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Derzeit sind Taxameter und Wegstreckenzähler von der TSE-Pflicht auf Grund der Regelung in § 1 Satz 2 KassenSichV ausgenommen. Da nach Ansicht der Finanzverwaltung aber auch hier eine Änderung oder Löschung der Grundaufzeichnungen möglich ist, gelten ab dem Jahr 2024 EU-Taxameter und Wegstreckenzähler explizit als elektronische Aufzeichnungssysteme und wurden aus dem Katalog der Ausnahmen gestrichen. Die §§ 6a, 6b Kassen-SichV-E legen die technischen Anforderungen für die Einrichtung einer TSE in EU-Taxametern und Wegstreckenzählern fest.

Erweiterung des Ausnahmekatalogs um Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Lade-punkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Andererseits wird der Katalog Aufzeichnungssysteme, die nicht mit einer TSE zu sichern sind, erweitert. Dies betrifft Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung. Insoweit sieht die Finanzverwaltung eine funktionelle und technische Vergleichbarkeit zu den bereits befreiten Fahrscheindruckern.

Zudem sollen auch Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da der Parkservice auf Grund der Dauer des Ladevorgangs vielfach einen untrennbaren Bestandteil des Ladeservices darstelle. Diese Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung der geänderten KassenSichV in Kraft treten.

Um zu verhindern, dass Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte nur für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der geänderten KassenSichV mit einer TSE aufzurüsten sind, hat das BMF mit Schreiben vom 3. Mai 2021 die derzeit noch bestehende Aufrüstungspflicht bis zum Inkrafttreten der geänderten KassenSichV ausgesetzt. Das bedeutet, dass Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte – sofern noch nicht mit einer TSE versehen – auch nicht mehr aufgerüstet werden müssen.

Weitere Mindestangaben auf dem Kassenbeleg

Die geänderte KassenSichV sieht zudem Anpassungen bei der Belegausgabepflicht vor. Neben den bereits auf dem Beleg zu erfassenden Angaben müssen ab dem Jahr 2024 zukünftig auch der Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nummer 7 KassenSichV und der fortlaufende Zähler, der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (Signaturzähler), auf dem Beleg ausgewiesen werden. Zur Verkürzung des Belegs soll es aber bereits nach Inkrafttreten der geänderten KassenSichV erlaubt sein, die Mindestinformationen in Form eines QR-Codes auf dem Beleg anzugeben.

Update Mitteilungspflichten

§ 146a Abs. 4 AO sieht eine Meldung des Kassensystems bis zum 1. Januar 2020 bzw. einen Monat nach Kauf des Kassensystems gegenüber dem Finanzamt vor. Die hierzu vorgesehene elektronische Übermittlungsmöglichkeit der Finanzverwaltung steht noch immer nicht zur Verfügung, sodass entsprechende Meldungen bislang noch nicht möglich sind. Der Beginn der Mitteilungspflicht wird mit einem BMF-Schreiben gesondert bekanntgegeben werden.

Praxishinweis

Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Kassensystem unter den Anwendungsbereich der KassenSichV fällt. Das BMF hat zum Thema Kassensysteme ein umfang-reiches FAQ auf seiner Website veröffentlicht, welches den Anwendungsbereich der KassenSichV erläutert.

Das neuste BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 hat dafür gesorgt, dass die Pflicht zur Implementierung der TSE in Kassenautomaten im Parkbereich bereits schon jetzt ausgesetzt ist. Dies ist sehr zu begrüßen.

Eine wesentliche Komponente lässt jedoch auf sich warten – die Implementierung einer einheitlichen Schnittstelle seitens des Finanzamtes!

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