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Steuerfreiheit für Sondervergütungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sonderzahlungen für Arbeitnehmer zur Anerkennung ihrer Leistungen in den turbulenten Zeiten der Corona-Krise sollen nach Aussagen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz steuer- und sozialversicherungsfrei an die Arbeitnehmer gezahlt werden.

06.04.2020

Olaf Scholz reagierte mit einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 3. April 2020 u. a. auf Forderungen des Handelsverbandes Deutschland, nachdem diverse Lebensmittelmärkte Sondervergütungen in Form von Warengutscheinen an ihre Mitarbeiter angekündigt hatten. Die Zahlungen sollen explizit den Einsatz der Arbeitnehmer in Bezug auf die Corona-Krise würdigen. Nach dieser Pressemitteilung sollen Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zur geschuldeten Vergütung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 erbracht werden. Begünstigt sind neben Barlohnzahlungen auch Sachleistungen. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto entsprechend aufzuzeichnen. Weitere Erleichterungs- und Bewertungsansätze bleiben unberührt.

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