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Sperrfristverstoß im Zusammenhang mit der Veräußerung einer KG-Beteiligung

Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfolgt die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern in verschiedenen Fällen steuerneutral (zu Buchwerten). Die Steuerneutralität ist jedoch grundsätzlich nur bei der Einhaltung von Sperrfristen und weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Sätze 4 bis 5 EStG möglich.

09.02.2021

Folgende unentgeltliche Übertragungen sind nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG grundsätzlich zu Buchwerten möglich:

  • Nr. 1: Übertragung aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt
  • Nr. 2: Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt
  • Nr. 3: Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Gesellschafters derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt.

Die Sperrfrist, in welcher das übertragene Wirtschaftsgut weder veräußert noch entnommen werden darf, endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die Übertragung stattgefunden hat (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG). Wird durch die Übertragung der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet oder erhöht sich dieser, ist der Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 5 Satz 5 EStG). Das gleiche gilt, soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG).

§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG soll verhindern, dass stille Reserven zunächst nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf eine Personengesellschaft und anschließend auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, um im Anschluss daran den Anteil an der Kapitalgesellschaft unter Ausnutzung des Teileinkünfteverfahrens des § 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbegünstigung nach § 8b KStG zu veräußern.

Die Sperrfristen nach § 6 Abs. 5 Sätze 4 und 6 EStG greifen nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (FG Münster) jedoch dann nicht, wenn Wirtschaftsgüter zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG aus dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen werden und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft an eine andere Personengesellschaft, an der ausschließlich Körperschaften beteiligt sind, zum fremdüblichen Preis verkauft wird (FG Münster, Urteil vom 24. Juni 2020, Az. 13 K 3029/18 F).

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf eine GmbH, die als Kommanditistin zu 100 % an einer KG beteiligt war. Am 31. Dezember 2014 brachte sie Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG zum Buchwert in die KG ein. Am 29. September 2015 verkaufte sie 51 % der Beteiligung an der KG an eine GmbH & Co. KG, an der wiederum sieben GmbH beteiligt waren.

Das Finanzamt ging hierbei von einem Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG aus und setzte rückwirkend für 2014 den Teilwert anstatt des Buchwertes für 51 % der eingebrachten Wirtschaftsgüter an.

Diese Auffassung hat das FG Münster abgelehnt und unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) verwiesen, wonach die Sperrfrist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG dann nicht verletzt sei, wenn ein zu 100 % beteiligter Gesellschafter ein Wirtschaftsgut in die Personengesellschaft unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft überträgt und das Wirtschaftsgut anschließend bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen veräußert wird. Die GmbH blieb im Streitfall auch nach der Einbringung zu 100 % an der KG beteiligt. Zwar sei der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt und die Sperrfrist verletzt worden, jedoch sei der Anwendungsbereich der Norm nach ihrem Sinn und Zweck zu reduzieren, wenn eine entgeltliche Veräußerung zu einem fremdüblichen Preis stattgefunden hat. Dies sei nach Ansicht des FG Münster bei dem Verkauf von 51 % der Anteile an der KG an die GmbH & Co. KG erfüllt, sodass auch keine stillen Reserven auf die übrigen GmbH übergegangen sind.

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