Fachnews
Regierungsentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Nach dem am 7. Juli 2023 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz folgte nun am 17. August 2023 der Entwurf der Bundesregierung. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung, um so einem schädlichen Steuerwettbewerb und aggressiver Steuergestaltung entgegenzuwirken.

31.08.2023
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht

Der Regierungsentwurf enthält neben den bereits genannten Maßnahmen zur Sicherstellung einer globalen Mindestbesteuerung ebenfalls steuerliche Begleitmaßnahmen und Anpassungen des HGB. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Beitrag zum Referentenentwurf vom 21. Juli 2023, in welchem wir bereits die grundlegenden Informationen des Gesetzesentwurfs zusammengefasst haben.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Änderungen zu dem vorliegenden Regierungsentwurf der Bundesregierung dar:

Wichtige Änderungen im Regierungsentwurf

Im Hinblick auf den Referentenentwurf des BMF wurden besonders die Begleitmaßnahmen des Gesetzesentwurfs angepasst. Zum einen wurde die im Referentenentwurf enthaltene Maßnahme, die Lizenzschranke des § 4j EStG zu streichen, nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Stattdessen soll eine Reform der Lizenzschranke erfolgen, indem beispielsweise ihr Anwendungsbereich reduziert wird. Die Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke soll für Aufwendungen, welche nach dem 31. Dezember 2023 entstehen, ebenfalls von 25 % auf 15 % abgesenkt werden, um einen Gleichlauf zur Absenkung des Steuersatzes bei der Hinzurechnungsbesteuerung zu erzielen.

Die Absenkung der AStG-Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % (§ 8 Abs. 5 AStG) ist weiterhin vorgesehen. Allerdings ist die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht der AStG-Hinzurechnungsbeträge (geregelt in § 7 Satz 7 bis 9 GewStG) im Regierungsentwurf entfallen.

Im HGB ist eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern vorgesehen, die aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze resultieren. Durch diese Anpassung soll sowohl die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduziert als auch einer etwaigen Benachteiligung für HGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden.

Einschätzung und Ausblick

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein, sodass eine fristgerechte Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht gewährleistet werden kann.

Die beabsichtigte Streichung des Wegfalls der Lizenzschranke und des Wegfalls der Gewerbesteuerpflicht für Hinzurechnungsbeträge ist zu kritisieren; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begleitmaßnahmen dazu gedacht waren, den Compliance-Aufwand zu reduzieren und möglichen Belastungen, hervorgerufen durch die Mindestbesteuerung, entgegenzuwirken.

Bei dem vorliegenden Regierungsentwurf handelt es sich um eine bislang unveröffentlichte Fassung. Sollte die veröffentlichte Fassung weitere Änderungen enthalten, werden wir hierüber entsprechend berichten.

Update vom 20. November 2023

Das MinBestRLUmsG befindet sich zum Jahresende 2023 auf der Zielgeraden. Der Bundestag hat bereits Zustimmung zu dem Entwurf erteilt. Abzuwarten ist die Zustimmung des Bundesrates.

Insbesondere wurde folgende Sachverhalte beibehalten:

  • Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§8 Abs. 5 AStG)
  • Reform der Lizenzschranke (§ 4j Abs. 2 EStG)
  • Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Änderungen des Finanzausschusses

Wesentliche Änderungen im MinBestRLUmsG wurden insbesondere im Mindeststeuergesetz vorgenommen. Durch die Hinzunahme weiterer Regelungen erstreckt sich das Mindeststeuergesetz in Zukunft und nach aktuellem Stand auf insgesamt 101 Paragrafen. Die nachfolgend aufgeführten Paragrafen wurden im Zuge des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen:

  • 28 MinStG Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen
  • 29 MinStG Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten

steuertransparenten Einheiten

  • 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen
  • 80 MinStG Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen

Geschäftseinheiten

  • 89 MinStG Sekundärergänzungssteuerbetrag
  • 97 MinStG Währungsumrechnungen

Damit wurden vor allem Ergänzungen bezüglich der Safe-Harbour-Regelungen nach den Vorgaben des OECD-Regelwerks vorgenommen (§§ 79 – 81 MinStG sowie § 89 MinStG).

Zudem wurden Ergänzungen bezüglich des substanzbasierten Freibetrages im Hinblick auf die 50%-Grenze bei der Tätigkeit von Mitarbeitern, der Belegenheit von Vermögenswerten in anderen Staaten als auch der Einführung einer Mietleasingregelung (§ 59f. MinStG) hinzugefügt.

Durch § 97 MinStG wurde eine Ergänzung zur Währungsumrechnung aufgenommen, die abwendbar sein soll, wenn der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss in einer vom Euro abweichenden Währung aufgestellt wird.

Weiterhin wurden Ermächtigungsvorschriften für das BMF ergänzt, welche es dem BMF erlauben, die Vorschriften zum Informationsaustausch des Mindeststeuer-Berichts sowie der Safe-Harbour-Regelungen durch Rechtsverordnung fortführend auszugestalten und zukünftige Vorgaben auf OECD-Ebene in nationales Recht umzusetzen. Damit soll die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung sichergestellt werden (§ 99 MinStG).

Einschätzung und Ausblick

Das Gesetzgebungsverfahren könnte somit noch in 2023 umgesetzt werden.

Die Beibehaltung der Lizenzschranke und der Gewerbesteuerpflicht für Hinzurechnungsbeträge ist zu kritisieren; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begleitmaßnahmen dazu gedacht waren, den Compliance-Aufwand zu reduzieren und möglichen Belastungen, hervorgerufen durch die Mindestbesteuerung, entgegenzuwirken.

Es ist dennoch davon auszugehen, dass sich der Bundesrat der Zustimmung des Bundestags anschließt. Sollten dennoch weitere Änderungen veröffentlicht werden, werden wir hierüber entsprechend berichten.

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Niklas Schoch
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