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Referentenentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Bereits zu Beginn dieses Jahres hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Mindestbesteuerungs-Richtlinie veröffentlicht. Ziel der dadurch angestrebten Reform innerhalb der EU ist die Förderung der Steuergerechtigkeit und der Wettbewerbsgleichheit. Am 7. Juli 2023 folgte schließlich der Referentenentwurf zu dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz.

21.07.2023
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Informationen und Änderungen zu dem vorliegenden Referentenentwurf des BMF dar:

Hintergrund

Durch den Gesetzesentwurf soll die Säule 2 der „Zwei-Säulen-Lösung“ umgesetzt werden. Durch entsprechende Nachversteuerungsregelungen soll eine globale Mindestbesteuerung sichergestellt werden können, wodurch aggressiver Steuerwettbewerb sowie entsprechende Steuergestaltung vermieden werden soll. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Newsbeitrag vom 24. März 2023, in welchem wir bereits auf die in dem Diskussionsentwurf vom 20. März 2023 festgelegten Anwendungsbereich eingegangen sind. Der vorliegende Referentenentwurf beinhaltet vier zentrale Elemente sowie fünf Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerungsrichtlinie.

Zentrale Elemente

 

1. Steuerpflicht

Sämtliche im Inland belegenen Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen mit einem Gesamtumsatz über EUR 750 Millionen unterliegen der Mindestbesteuerung. Diese Steuerpflicht ist unabhängig von der Rechtsform der jeweiligen Geschäftseinheit.

2. Umfang der Besteuerung

Sämtliche inländische und ausländische Gewinne der Unternehmensgruppe unterliegen der Mindestbesteuerung. Im Referentenentwurf wird angeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland plant, eine nationale Ergänzungssteuer einzuführen und somit einen Zugriff der Primär- und Sekundärergänzungssteuer ausschließen wollen.

3. Berechnungsgrundlagen

Die Berechnung erfolgt analog zur international vereinbarten Berechnung des Steuererhöhungsbetrags sowie der Ergänzungsteuer, wobei der Mindeststeuersatz von 15 % zugrunde gelegt wird. Basis für die Berechnung bildet die handelsrechtliche Rechnungslegung unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen.

4. Verringerung des Bürokratieaufwands

 

a. Zentralisierung des Besteuerungsverfahrens

Von zentraler Bedeutung bei der Mindestbesteuerung im nationalen Besteuerungsverfahren ist der Gruppenträger. Im Falle, dass die oberste Muttergesellschaft im Inland belegen ist, ist diese als Gruppenträger anzusehen. Neben des Mindeststeuer-Berichts ist von der Muttergesellschaft nur eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben.

b. Safe-Harbour-Regelungen

Der Referentenentwurf enthält darüber hinaus Vereinfachungsregelungen. Dabei sind im Besonderen die CbCR-Safe-Harbour- sowie die Vereinfachungsregelungen für unwesentliche Geschäftseinheiten anzuführen. Der Referentenentwurf umfasst eine weitere Safe-Harbour-Regelung, welche nicht ausschließlich auf EU-Mitgliedsstaaten beschränkt ist, sondern auch Gesellschaften in Drittstaaten einbezieht.

Begleitmaßnahmen
  1. Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern für die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte, der Gruppenträger-Meldungen sowie zur Auswertung der eingereichten Informationen,
  2. Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht oder nicht fristgerechter Einreichung der Erklärung zur Mindeststeuer durch Anpassung des § 152 AO,
  3. Absenkung der Niedrigsteuergrenze im AStG von derzeit 25 % auf künftig 15 %,
  4. Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags,
  5. Abschaffung der Lizenzschranke gemäß § 4j EstG mit Letztanwendung vor dem 1. Januar 2024.

Durch die Begleitmaßnahmen wird ein Gleichlauf zwischen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der globalen effektiven Mindestbesteuerung angestrebt, wobei ebenfalls eine Verringerung des Compliance-Aufwands erzielt werden soll.

Einschätzung und Ausblick

Das Bundesministerium für Finanzen kommt somit in seinem Referentenentwurf einigen Forderungen, welche nach der Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs aufgekommen sind, nach. Fraglich bleibt jedoch, ob ein aggressiver Steuerwettbewerb sowie eine entsprechende Steuergestaltung tatsächlich verhindert werden können oder ob es lediglich eine Verschiebung des Wettbewerbs auf andere Steuerarten oder nicht-steuerliche Instrumente wie Subventionen zur Folge hat, wodurch Standortbedingungen ebenfalls beeinflusst werden können. Ebenfalls anzumerken ist, dass der Gesetzesentwurf in seinem Umfang nach wie vor eine große Komplexität aufweist, wodurch zahlreiche Herausforderungen für die Praxis anzunehmen sind.

Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren muss nach den Vorgaben der EU-Mindeststeuerrichtlinie bis Ende 2023 abgeschlossen sein, so dass diese ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Da das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren bisher noch nicht gestartet wurde und dieses aller Voraussicht nach auch erst nach der Sommerpause und somit im September gestartet wird, ist der Zeitplan bereits heute schon als sehr ambitioniert zu bezeichnen.

Bis zum 21. Juli 2023 haben die Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf. Im August soll der Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf erfolgen, damit das Gesetz noch in der verbleibenden Zeit in diesem Jahr umgesetzt werden kann.

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Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Niklas Schoch
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