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Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG)

Bereits im Jahr 2021 haben die Mitglieder des sogenannten Inclusive Framework on BEPS eine Grundsatzeinigung im Hinblick auf die Reform der globalen Besteuerung und hierbei insbesondere im Hinblick auf die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung erzielt. Im Ergebnis haben sich 138 Mitglieder der internationalen Einigung angeschlossen. Am 15. Dezember 2022 haben sich die Mitgliedsstaaten der EU auf eine gemeinsame Richtlinie geeinigt, um die Reform innerhalb der EU einheitlich umzusetzen. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, MinBestRL-UmsG) veröffentlicht.

24.03.2023
Internationale Steuerberatung

Erklärtes Ziel der internationalen Reform ist die Förderung der Steuergerechtigkeit und der Wettbewerbsgleichheit. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Informationen zu dem vorliegenden Diskussionsentwurf des BMF dar:

Hintergrund

Der Gesetzesentwurf zielt durch die enthaltenen Nachversteuerungsregeln neben der Einführung einer globalen Mindestbesteuerung auch auf die Vermeidung von schädlichem Steuerwettbewerb sowie aggressiver Steuergestaltungen ab und soll sicherstellen, dass die Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU durch die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt wird. Richtlinien der EU entfalten, anders als EU-Verordnungen, keine originäre Bindungswirkung, sondern sind durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie und damit das MinBestRL-UmsG setzt die zweite Säule der sogenannten „Zwei-Säulen-Lösung“ der internationalen Vereinbarungen um.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des MinBestRL-UmsG soll sich auf Unternehmensgruppen erstrecken, welche einen jährlichen Umsatz von mindestens EUR 750 Millionen in mindestens zwei der letzten vier Konzernabschlüsse der obersten Muttergesellschaft erzielt haben. Der Mindeststeuer sollen auch Joint Ventures, Betriebsstätten eines Joint Ventures und Joint Venture-Tochtergesellschaften unterliegen. Die Mindestbesteuerung soll unabhängig von den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar sein. Unter anderem sollen staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Non-Profit-Organisationen sowie Pensionsfonds von der Mindestbesteuerung ausgenommen sein.

Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist in der Übergangsphase eine fünfjährige Steuerbefreiung vorgesehen. Unternehmensgruppen weisen eine untergeordnete internationale Tätigkeit auf, sofern sie in weniger als sieben Steuerhoheitsgebieten über Geschäftseinheiten verfügen und der Gesamtwert aller dort belegenen materiellen Vermögenswerte nicht mehr als EUR 50 Millionen beträgt.

Grundsätzlich sollen die Regelungen des Gesetzes auf alle Geschäftsjahre anzuwenden sein, welche nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.

Liegt der effektive Steuersatz einer Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe unterhalb des Mindeststeuersatzes von 15 Prozent, sieht der Entwurf vor, dass die bisher zu niedrig besteuerten Gewinne in Höhe der Differenz nachversteuert werden. Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes sowie des Steuererhöhungsbetrags ist im Entwurf entsprechend geregelt.

Die Ermittlung des nachzuversteuernden Betrags ist äußerst komplex; im Wesentlichen wird zwischen einer Primärergänzungssteuerregelung (betrifft die niedrig besteuerte Muttergesellschaft bzw. eine Muttergesellschaft, die mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält) und einer Sekundärergänzungssteuerregelung (betrifft die Besteuerung der Geschäftseinheit und des ihr für das jeweilige Geschäftsjahr zuzurechnenden Anteils der Bundesrepublik Deutschland) unterschieden. Für die Ermittlung des für Zwecke der Mindestbesteuerung zugrunde zu legenden Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlustes sieht der Entwurf eigene, umfassende Regelungen vor. Hierbei sollen auch diverse Wahlrechte, etwa bei Aufwendungen, die für aktienbasierte Vergütungen geleistet werden, oder bei Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen eingeführt werden. Im ermittelten Gewinn oder Verlust erfasste Steuern sind ausweislich des Entwurfes um diverse Positionen anzupassen.

Der Entwurf enthält auch Regelungen über einen sogenannten substantiierten Freibetrag. Dieser soll 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte zuzüglich 5 % der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte betragen.

Sofern mehrere steuerpflichtige Einheiten einer Unternehmensgruppe in Deutschland vorliegen, kommt es zur Bildung einer sogenannten Mindestbesteuerungsgruppe. Schuldner der Steuer ist der Gruppenträger. Dies führt zu einer Zentralisierung des Besteuerungsverfahrens bei dem Finanzamt des Gruppenträgers.

Steuerpflichtige Einheiten sollen auch zur jährlichen Abgabe eines Mindeststeuerberichts beim Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet sein, es sei denn, der Bericht wurde von der obersten Muttergesellschaft oder einer von ihr beauftragten Geschäftseinheit in dem jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben und es besteht eine entsprechende Vereinbarung mit Deutschland zum automatisierten Datenaustausch, der auch tatsächlich durchgeführt wird.

Der Entwurf sieht zudem Bußgelder vor, falls der Mindeststeuerbericht nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wird. Die Höhe der Geldbuße ist bislang noch offen.

Die Mindeststeuer tritt als eigenständige Steuer vom Einkommen unabhängig von der Rechtsform neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Sie fällt jedoch unter den Typus der Körperschaftsteuer. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners oder Mitunternehmers. Trotz der Einordnung als Körperschaftsteuer können auch Personengesellschaften Steuersubjekt der Mindeststeuer sein.

Einschätzung und Ausblick

Der Entwurf ist bereits kurz nach seiner Veröffentlichung als zu umfassend und zu kompliziert kritisiert worden. Kritiker bemängeln, dass das ohnehin schon komplexe Steuersystem in Deutschland durch die Einführung eines weiteren Steuergesetzes in diesem Umfang noch undurchsichtiger werde und dem ursprünglichen Bestreben der Reduzierung von Bürokratie entgegenstehe. Auch aus Beratersicht birgt die Einführung der Mindestbesteuerung in der im Entwurf festgehaltenen Form erhebliche Risiken, da zunehmend auch Kenntnisse im Zusammenhang mit der Besteuerung im europäischen und außereuropäischen Ausland abverlangt werden. Aus Sicht der Unternehmen wird ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand befürchtet, der die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch ohnehin schon hohe Kosten und Steuersätze schwächen könnte.

Dem gegenüber steht das Bestreben nach Steuergerechtigkeit. Insbesondere multinationale Konzerne sollen in ihrer Möglichkeit eingeschränkt werden, Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verschieben, um so die Steuerlast gering zu halten.

Dem Entwurf ist, trotz seines Umfangs, zugute zu halten, dass er versucht, möglichst viele unbestimmte Rechtsbegriffe zu klären. Inwieweit diese Textpassagen den Gesetzgebungsprozess überdauern werden, wird sich zeigen.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie hat bis zum 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Es darf also erwartet werden, dass in diesem Jahr noch einige Diskussionen in diesem Zusammenhang aufkommen werden.

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