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Reformbedarf: Überarbeitung des Personengesellschaftsrechts

Das Personengesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen innerhalb und um Personengesellschaften, namentlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), jeweils nicht gewerbliche Personengesellschaften, die offene Handelsgesellschaft (oHG bzw. GmbH & Co. oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG bzw. GmbH & Co. KG), jeweils Personenhandelsgesellschaften.

14.10.2020

Das Problem:

Die aktuellen Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzestexten (insbesondere im BGB, UmwG, der GBO und im HGB) und stammen zum Teil noch aus dem 19. Jahrhundert, sodass die bisher zum Personengesellschaftsrecht ergangene Rechtsprechung in einigen Teilen nicht mehr den gesetzlichen Regelungen entspricht. Eine rechtssichere und gesetzeskonforme Gestaltung von Gesellschaftsverträgen wird daher zusehends erschwert. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat daher eine Expertenkommission damit beauftragt, das Personengesellschaftsrecht zu reformieren. Die Ergebnisse der Expertenkommission wurden bereits am 20. April 2020 vorgestellt („Mauracher Entwurf“) und sehen komplexe Änderungen in den verschiedenen Gesetzen, darunter auch dem UmwG, vor.

Das aktuelle Recht behandelt Personengesellschaften als nicht rechtsfähige und nicht gesamthänderische Rechtsgebilde mit der Folge, dass Personengesellschaften, anders als beispielsweise Kapitalgesellschaften, nach strenger gesetzlicher Auslegung nicht Träger von Rechten sein können. Gleichzeitig hat der BGH bereits mit Urteil vom 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00) entschieden, dass eine GbR durchaus eine rechtsfähige Außengesellschaft darstellen kann; die Rechtsprechung hat diese vom Gesetz abweichende Auffassung in der Folge fortentwickelt, während der Gesetzgeber bislang untätig blieb.

Die Lösung:

Der Mauracher Entwurf sieht zwar weiterhin eine Unterscheidung zwischen nicht gewerblichen Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften vor, jedoch sieht der Gesetzesentwurf andere wichtige Veränderungen vor, die wir Ihnen nachfolgend darstellen:

  • Schaffung eines (freiwilligen) Registers für GbRs

Nach den §§ 707 f. BGB-E soll ein Register für GbRs geschaffen werden; dort eingetragene GbRs treten dann unter der Bezeichnung „eGbR“ auf. Das Register soll sich grundsätzlich am Handelsregister orientieren und künftig Informationen zur Gesellschaft (Name, Sitz, Anschrift) und ihren Gesellschaftern (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Register und Registernummer) enthalten.

Die Eintragung soll freiwillig erfolgen. Es sollen jedoch Anreize geschaffen werden, sich in das Register eintragen zu lassen, etwa durch eine neue Regelung in § 47 Abs. 2 GBO-E, wonach die Eintragung in das Grundbuch bzw. die Erlangung von Grundstücksrechten von der Eintragung in einem Gesellschaftsregister abhängig gemacht wird. Nach aktueller Gesetzeslage kann eine GbR wegen ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit nicht in das Grundbuch eingetragen werden – auch hierzu existiert bereits seit geraumer Zeit eine abweichende Auffassung der Rechtsprechung (beispielsweise BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008, Az. V ZB 74/08). Dies führte jedoch zu komplexen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag und zu diversen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Eintragung.

Darüber hinaus soll die Umwandlung von GbRs nur dann ermöglicht werden, wenn es sich um eine sogenannte eGbR handelt. Die eGbR soll sich dann mittels Statuswechsel durch Eintragung in das Handelsregister in eine oHG umwandeln können, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb ausweitet und ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wird (Formwechsel). Dieser Statuswechsel wird in der Praxis aktuell ebenfalls grundsätzlich angenommen.

Eine einmal vorgenommene Eintragung soll jedoch nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können, um die Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse zu wahren.

  • Einführung eines Beschlussmängelrechts

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse müssen aktuell mittels einer allgemeinen Feststellungsklage verifiziert werden. Da diese Klage keiner Befristung unterliegt, besteht für Personengesellschaften ein dauerndes latentes Risiko nicht wirksam gefasster Beschlüsse. Daher ist eine Änderung in Anlehnung an das Aktienrecht geplant (§§ 714a ff. BGB-E).

Künftig sollen Beschlüsse in zwei Kategorien eingeteilt werden: ohnehin nichtige Beschlüsse und befristet anfechtbare Beschlüsse. Ohnehin nichtige Beschlüsse sind solche, die gegen zwingendes Recht verstoßen. Sie sind grundsätzlich unwirksam. Alle anderen Beschlüsse sind bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten anfechtbar; eine Verkürzung der Anfechtungsfrist durch die Gesellschafter auf bis zu einen Monat ist möglich (§ 714c Abs. 1 BGB-E).

  • Öffnung von oHGs und KGs für Freiberufler

Da Freiberufler keine kaufmännischen Eigenschaften nach der Definition des HGB haben, können sie sich nach aktueller Gesetzeslage nicht zu Personenhandelsgesellschaften zusammenschließen. Künftig soll dies zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe möglich sein. Angehörigen freier Berufe stünde damit künftig unter anderem die Rechtsform der GmbH & Co. KG offen. Diese bietet gegenüber der für die freien Berufe geschaffenen Form der PartG den Vorteil der vollständigen Haftungsbeschränkung.

Einschränkungen können jedoch seitens der Länder möglich sein, da Bund und Länder unterschiedliche Berufsgesetze haben, sodass gegebenenfalls Freiberufler nur unter bestimmten Voraussetzungen an Personenhandelsgesellschaften teilnehmen dürfen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass nicht jeder freie Beruf Zugang zu der Neuerung erhält.

  • Weitere wichtige Neuerungen

Nach § 723 BGB-E soll eine Gesellschaft auch ohne Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag weiter bestehen, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, ohne dass eine Auflösung der Gesellschaft erforderlich ist (Ausscheidung statt Auflösung).

PartGs sollen künftig mit reinen Sach- und Phantasienamen bezeichnet werden dürfen – die zwingende Nennung eines Partners ist dann nicht mehr erforderlich.

Für Personengesellschaften wird ein Sitzwahlrecht eingeführt. Der Verwaltungssitz einer Personengesellschaft muss künftig nicht mehr dem Vertragssitz (Satzungssitz) entsprechen (§ 706 BGB-E). So kann sich beispielsweise der Satzungssitz im Inland, der Verwaltungssitz, also der Sitz der Geschäftsführung, im Ausland befinden. Dies eröffnet Personengesellschaften die Möglichkeit, einfacher im Ausland tätig zu werden. Eine bisher zwingende Aufgabe der deutschen Rechtsform wäre dann nicht mehr erforderlich.

Ausblick und Einschätzung:

Aktuell werden die Vorschläge der Expertenkommission durch das BMJV geprüft. Der entsprechende Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts soll noch in der aktuellen Legislaturperiode in ein geltendes Gesetz umgesetzt werden. Inwiefern diese Zeitvorgabe realistisch eingehalten werden kann, wird sich zeigen. Dennoch ist es ein durchweg positives Signal, welches das BMJV aussendet, denn das Personengesellschaftsrecht entspricht in weiten Teilen nicht mehr den aktuellen Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens an die Rechtsvorgaben und bedarf zwingend einer Anpassung, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Aktuell wird auch wieder verstärkt über die Optionsmöglichkeit von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer diskutiert. Hierauf haben wir in unserem Newsbeitrag vom 8. Juni 2020 hingewiesen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sollte die Aktualisierungsbestrebungen des BMJV nutzen, um auch steuerrechtlich Anpassungen bei der Besteuerung von Personengesellschaften vorzunehmen. Die tatsächliche Umsetzung ist jedoch fraglich.

Update vom 5. Februar 2021:

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 den vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts beschlossen.

Der Bundesrat wird nun hierzu Stellung beziehen. Nach seiner Gegenäußerung wird der Entwurf zur Beratung an den Bundestag weitergeleitet.

Das BMJV hat den Entwurf sowie einen Fragenkatalog (FAQ) auf seiner Homepage veröffentlicht.

Gern unterstützen wir Sie bei rechtlichen und steuerlichen Fragen im Bereich des Personen- und auch des Kapitalgesellschaftsrechts. Sprechen Sie uns an!

 

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