Fachnews
Rechtsänderungen zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel treten einige Rechtsänderungen in Kraft, deren Fokus darauf liegt, Bürokratie abzubauen und das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen.

23.12.2016

I. Verlängerung der Abgabepflicht

Für Steuererklärungen, die für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2017 abzugeben sind, endet die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres. Für steuerberatende Unternehmen wird die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres verlängert. Aufgrund dieser Änderung sind zukünftig allerdings Fristverlängerungen nur noch unter sehr begrenzten Voraussetzungen möglich. So ist eine solche zukünftig nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuererklärung wird dies voraussichtlich zu einer Anpassung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung von Leistungen zum Unternehmen führen und insofern auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG haben. Statt des 31. Mai wird künftig vermutlich einheitlich auf die gesetzliche Regel-Abgabefrist zum 31. Juli des Folgejahres abzustellen sein.

II. „Automatisierter“ Verspätungszuschlag

Für Steuererklärungen, die für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2017 abzugeben sind, liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für die verspätete Abgabe einer Steuererklärung nicht mehr im Ermessen des Finanzamtes. So wird automatisch bei Versäumnis der Frist ein Zuschlag für jeden angefangenen Monat in Höhe von 0,25 % der anfallenden Steuer fällig. Die anfallende Steuer ist allerdings um die bereits festgesetzten Vorauszahlungen zu mindern. Für den umsatzsteuerlichen Bereich bedeutet dies, dass festgestellte Änderungen über berichtigte Voranmeldungen deklariert werden sollten.

III. Zwangsgelder zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung möglich

Für Zusammenfassende Meldungen werden zukünftig zwar keine Verspätungszuschläge erhoben. Allerdings kann die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Zwangsmitteln, wie zum Beispiel Zwangsgeld, durchgesetzt werden.

IV. Kleinstbetragsrechnung bis EUR 200

Zukünftig beträgt der Schwellenwert für Kleinstbetragsrechnungen EUR 200 statt bisher EUR 150.

V. Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine umstritten

Umstritten ist momentan noch die Änderung der Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine. Diese sollte für den Empfänger mit dem Erhalt der Rechnung und für den Aussteller mit dem Versand der Rechnung enden. Der Bundesrat hat sich aber gegen diese Änderung ausgesprochen, da gerade die Lieferscheine einen wichtigen Ansatzpunkt für die Steuerfahndung im Bereich der Bargeschäfte darstellen. Hier ist momentan noch nicht abzusehen, in welchem Umfang die Gesetzesänderung schlussendlich verabschiedet wird.

VI. Einheitliche Angaben in Spediteuerbescheinigungen

Um die Angaben in Spediteurbescheinigungen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen zu vereinheitlichen, wurde beschlossen, dass zukünftig nicht mehr der Aussteller des Belegs, sondern nur der „mit der Beförderung beauftragte Unternehmen“ angegeben werden muss.

VII. Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Ab 2017 gilt nun grundsätzlich die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nach § 2b UStG. Die jPdöR haben die Möglichkeit das alte Recht bis einschließlich 2020 anzuwenden, wenn dazu bis Ende 2016 gegenüber dem Finanzamt das entsprechende Wahlrecht ausgeübt wird. Dies kann nur einheitlich für alles Tätigkeitsbereiche bzw. Leistungen erfolgen. Ein Widerruf ist jeweils mit Wirkung ab dem Folgejahr möglich. Hierzu verweisen wir auf das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 sowie unseren Newsbeitrag.

Sollten Sie die Ausübung des entsprechenden Wahlrechts wünschen, dieses aber noch nicht ausgeübt haben, sind wir Ihnen dabei gern behilflich.

VIII. Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag ab dem 1. Januar 2017

Zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 erfolgen folgende Anpassungen:

tabelle

Die Auswirkungen für den einzelnen Steuerpflichtigen sind eher gering. Die Anpassung des Einkommensteuertarifs dürfte sich bereits bei der Lohnsteuer für Januar 2017 auswirken.

IX. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2017

Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wird der Mindestlohn von momentan EUR 8,50 je Stunde auf EUR 8,84 je Stunde angehoben.

X. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich 2017 wie folgt dar:

tabelle2

Hinweis: Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung bleiben in 2017 bei 3 % und sind jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitsgeber zu tragen.

Der Beitragssatz zur Krankenkasse bleibt bei unverändert 14,6 %. Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil beträgt 7,3 %, wobei vom Arbeitnehmer noch einkommensabhängige Zusatzbeiträge erhoben werden können.

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung steigt in 2017 auf 2,55 % und ist je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

XI. Sachbezugswerte für 2017

Werden Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Für 2017 entwickeln sich die Sachbezugswerte wie folgt:

tabelle3

Handlungsempfehlung: Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von EUR 44 je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte eine solche Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rates erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.

XII. Künstlersozialabgabe sinkt in 2017

Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung sinkt ab dem 1. Januar 2017 auf 4,8 %.

Hinweis: Abgabepflichtig sind Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Werke verwerten, wie Verlage, Orchester, Rundfunk und Fernsehen sowie Hersteller von bespielten Bild- oder Tonträgern oder auch Galerien und Kunsthandel. Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Handlungsempfehlung: In Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Künstlersozialabgabe einzubehalten oder abzuführen ist.

XIII. Geänderte Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz

Hat das Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage gegeben, so ist hierfür eine Rückstellung zu passivieren. Für die Bewertung dieser Rückstellung in der Handelsbilanz wurde die Berechnungsmethodik zum Abzinsungssatz geändert. In Anbetracht des kontinuierlich sinkenden Zinsniveaus ist bei der Ermittlung des Abzinsungszinssatzes für Pensionsrückstellungen auf den Durchschnittszins der vergangenen zehn Jahre (bisher: sieben Jahre) abzustellen. Damit wird der Zinsrückgang an den Kapitalmärkten nur verzögert abgebildet. Dies ist deshalb von Vorteil, da ein sinkender Abzinsungszinssatz zu einem rein rechnerisch bedingten Anstieg des Rückstellungsbetrags und damit zu einer Ergebnisbelastung führt, was letztlich zu einer „verzerrten“ Darstellung der wirtschaftlichen Lage der bilanzierenden Unternehmen führte. Dieser Effekt wird nun gemindert. Allerdings ist die Differenz zwischen der Bewertung auf Basis des Zehnjahresdurchschnittszinssatzes und des Siebenjahresdurchschnittszinssatzes ausschüttungsgesperrt und ruft eine Angabepflicht unter der Bilanz oder im Anhang hervor.

Handlungsempfehlung: Steuerlich ist dagegen unverändert eine Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit einem festen Rechnungszinsfuß von 6 % gesetzlich vorgeschrieben. Dadurch kommt es zu Abweichungen des Wertansatzes für die Pensionsrückstellung zwischen Handels- und Steuerbilanz. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass das Bewertungsgutachten zu den Pensionsverpflichtungen drei Werte ausweist, nämlich (1.) den Wert für die HGB-Bilanz auf Basis des Zehnjahresdurchschnittszinssatzes, (2.) den Wert nach HGB auf Basis des Siebenjahresdurchschnittszinssatzes und (3.) den Wert für die Steuerbilanz.

XIV. Aktueller und zukünftiger Anpassungsbedarf bei Registrierkasse

Ab dem 1.1.2017 stellt die Finanzverwaltung hinsichtlich des Einsatzes von elektronischen Registrierkassen

uneingeschränkt folgende Anforderungen:

– die Daten in Registrierkassen müssen jederzeit lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden,

– alle Geschäftsvorfälle müssen einzeln aufgezeichnet werden und

– die elektronischen Kassenaufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

Geräte, die bauartbedingt diesen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, konnten auf Grund einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 weiter genutzt werden. Nunmehr müssen diese Kassen zwingend ausgetauscht werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kassenbuchführung als formal nicht ordnungsgemäß eingestuft wird und die Besteuerungsgrundlagen ggf. geschätzt werden können.

Handlungsempfehlung: Werden Kassen eingesetzt, so sollte aktuell eine Bestandsaufnahme durchgeführt werden, damit festgestellt wird, welches Kassensystem zum Einsatz kommt und ob Handlungsbedarf besteht. Bei eventuell notwendigen Neuanschaffungen sind die zukünftigen erweiterten Anforderungen zu berücksichtigen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Einsatzes von Registrierkassen eine gesetzliche Neuregelung kommen wird. Elektronische Kassensysteme müssen zukünftig durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Hinsichtlich der technischen Sicherungseinrichtungen sollen Vorgaben durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie gemacht werden.

Hinweis: In dem derzeit vorliegenden Regierungsentwurf des entsprechenden Gesetzes ist eine großzügige Übergangsregelung vorgesehen. Und zwar sollen die neuen technischen Anforderungen erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden sein. Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die den bisherigen Anforderungen entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die neuen technischen Anforderungen nicht erfüllen, sollen diese Registrierkassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden dürfen. Abzuwarten bleibt allerdings, ob dies tatsächlich so gesetzlich umgesetzt wird.

Handlungsempfehlung: Bei Neuanschaffungen sollten nur solche Systeme berücksichtigt werden, bei denen der Anbieter eine Nachrüstung mit einer entsprechenden technischen Sicherheitseinrichtung garantiert, damit der langfristige Einsatz des Kassensystems gesichert ist.

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin:

Sören Münch, Steuerberater

Dr. Kerstin Bohne, Rechtsanwältin

Roy Knittel, Rechtsanwalt

Wir beraten persönlich

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Dr. Kerstin Desens
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Franziska Häcker
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