Fachnews
Planungen für ein Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Corona-Pandemie hat Deutschland weiterhin fest im Griff und wirkt sich aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen weiter auf die Einkommen von Familien und auf die Gewinne von Unternehmen aus.

18.02.2021

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben daher am 9. Februar 2021 die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise als Entwurf für ein Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in den Bundestag eingebracht. Bereits am 3. Februar 2021 hatte der Koalitionsausschuss die entsprechenden steuerlichen Hilfen für Familien, Geringverdiener, Unternehmen, Gastronomie und Kultur vereinbart. Der eingebrachte Gesetzentwurf soll die Vorschläge in konkrete Maßnahmen umsetzen.

Über die Pläne hatten wir bereits mit Beitrag vom 5. Februar 2021 berichtet.

Nachfolgend stellen wir die im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen kurz dar:

Kinderbonus zum Kindergeld

Wie schon im vergangenen Jahr sollen Familien zusätzlich zum Kindergeld erneut einen einmaligen sogenannten Kinderbonus, in diesem Jahr jedoch anstatt EUR 300,00 lediglich EUR 150,00 erhalten. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Zahlung soll im Monat Mai für jedes Kind, das zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Kindergeld hat, gezahlt werden. Besteht für die Kinder in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Anspruch auf Kindergeld, werden diese bei der Zahlung ebenfalls berücksichtigt.

Da die Einmalbeträge beim sogenannten Familienentlastungsausgleich zu berücksichtigen sind, mindert sich die mögliche Entlastungswirkung mit der Höhe des Einkommens.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (7 %) gilt aktuell noch bis Juni 2021. Der ermäßigte Steuersatz soll nunmehr für diese Dienstleistungen noch bis zum 31. Dezember 2022 angewendet werden. Getränke werden weiterhin mit dem regulären Umsatzsteuersatz besteuert.

Erweiterter Verlustrücktrag

Vorgesehen ist, dass Unternehmen mit coronabedingten Verlusten durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Dabei ist vorgesehen, den Verlustrücktrag zu verdoppeln – auf maximal EUR 10 Millionen (bzw. EUR 20 Millionen bei einer Zusammenveranlagung). Das soll auch für den vorläufigen Verlustrücktrag nach § 111 EStG gelten.

Die Erhöhungen gelten nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, also für Rückträge in die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020.

Weitere Maßnahmen

Beschlossen wurden im Koalitionsausschuss weitere Maßnahmen; diese sind jedoch nicht im Entwurf für das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz enthalten:

  • Einmaliger Corona-Zuschuss von EUR 150,00 für erwachsene Grundsicherungsempfänger
  • Verlängerung des erleichterten Zugangs für plötzlich in Not geratene Selbstständige und Beschäftigte mit kleinem Einkommen bis zum 31. Dezember 2021
  • Verlängerung des Rettungs- und Zukunftsprogramms „Neustart Kultur“

Der Gesetzesentwurf wird nun im Bundestag diskutiert; im Anschluss daran wird er zur Diskussion an den Bundesrat weitergeleitet.

Aufgrund der gebotenen Eile ist nicht mit tiefgreifenden Änderungen zu rechnen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz zeitnah umgesetzt werden wird.

Update vom 2. März 2021

Das Corona StHG III wurde am 26. Februar 2021 vom Bundestag beschlossen. Gegenüber dem Fraktionsentwurf haben sich noch geringfügige Änderungen ergeben. So soll die vorläufige Verlustberücksichtigung der Verluste für 2021 auch bei der Veranlagung des Veranlagungszeitraums 2020 erfolgen. Eine entsprechende Änderung hat der Bundestags-Finanzausschuss in § 111 EStG-E vorgenommen. Im Übrigen haben sich gegenüber dem Fraktionsentwurf keine Änderungen ergeben. Die Zustimmung des Bundesrates wird am 5. März 2021 erwartet. Nachdem diese erfolgt ist, kann das Gesetz durch Unterschrift des Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ausgefertigt und umgesetzt werden.

Gern beraten wir Sie zu den Ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie. Sprechen Sie uns an!

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Update vom 30. April 2021

Das Corona StHG III ist seit dem 17. März 2021 in Kraft. Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem es zuvor der Bundesrat bereits am 5. März 2021, ohne weitere Änderungen, verabschiedet hatte.

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