Kaufleute und Handelsgesellschaften sind zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Insbesondere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger auf elektronischem Weg offenzulegen. Bei Fristversäumnis oder sofern die Offenlegung nicht vollständig erfolgt, droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (BfJ).
Gleichzeitig ist die vierte Welle der Corona-Pandemie bereits im vollen Gange, sodass Pflichten zur Offenlegung gegebenenfalls nicht rechtzeitig erfüllt werden können. Aus steuerlicher Sicht wurden daher bereits die bestehenden Maßnahmen verlängert. Wir verweisen diesbezüglich auf unseren Newsbeitrag vom 12. Dezember 2021.
Das BfJ hat sich nun zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 geäußert. Demnach wird das BfJ in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz zur Berücksichtigung der Belange der Beteiligten im Rahmen der andauernden COVID-19-Pandemie gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um eine faktische Fristverlängerung handelt; die gesetzliche Frist bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten, etwa der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens oder ob das Ordnungsgeld gegenüber der Gesellschaft oder einem Vertretungsorgan angedroht wird. Im Normalfall (Androhung des Ordnungsgeldes gegenüber einer nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaft) beträgt das Ordnungsgeld mindestens EUR 2.500,00 und höchstens EUR 25.000,00.
Gern unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Jahresabschluss- und Offenlegungspflichten – sprechen Sie uns an!
Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.