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21.04.2021
Hierzu hatten wir mit Newsbeitrag vom 18. Dezember 2020 berichtet. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 12. Februar 2021 dem Gesetzesentwurf zugestimmt.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen wurde in beratenen Fällen somit um fünf Monate verlängert; darüber hinaus wurde die zinsfreie Karenzzeit um sechs Monate verlängert. Die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen soll das BMF-Schreiben vom 15. April 2021 klären:
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert sich, sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind. In diesen Fällen tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und in den Fällen des § 149 Abs. 2 AO an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021. Die Verlängerung wird einmalig und nur für den Veranlagungszeitraum 2019 gestattet.
Weiterhin ist § 108 Abs. 3 AO zu beachten. Damit verschiebt sich die Frist auf den ersten folgenden Werktag, sofern das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Sonnabend oder einen Sonntag fällt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Ein Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich; die Fristverlängerung wird von Amts wegen berücksichtigt.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags scheidet von vornherein aus; erfolgt die Abgabe der Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der nach Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO verlängerten Erklärungsfrist, tritt kein Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein.
Für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt der allgemeine Zinslauf nach Art. 97 § 36 Abs. 2 EGAO abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO erst am 1. Oktober 2021. Der besondere Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO beginnt erst am 1. Mai 2022. Dies gilt ebenfalls nur für den Veranlagungszeitraum 2019.
Die Verlängerung der Karenzzeit gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen und ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.
Die Änderung der Fristen erfolgt auch in Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO.
Sofern die Steuer-/Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 mit einer Anordnung nach § 149 Abs. 1 AO vorab angefordert wurden, gilt die automatische Fristverlängerung nicht.
Das BMF-Schreiben vom 15. April 2021 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen und stehen Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit den verlängerten Erklärungsfristen zur Verfügung.
Ein Antrag Hessens, auch die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2020 zu verlängern, erhielt im Finanzausschuss des Bundestags die Mehrheit (Pressemitteilung vom 23. April 2021).
Geplant ist, die Abgabefrist der Steuererklärungen 2020 um drei Monate, und damit auf Ende Mai 2022, ohne Stellung eines gesonderten Antrags zu verlängern. Entsprechend soll auch der Beginn des Zinslaufs, wie auch bei den Steuererklärungen für 2019, um drei Monate nach hinten verschoben werden.
Ein formelles Gesetzgebungsverfahren wurde bisher jedoch nicht eingeleitet.
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