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Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen 2019 durch Steuerberater

Nach übereinstimmenden Pressemitteilungen haben die Bundestagsfraktionen CDU und SPD am 17. Dezember 2020 erklärt, die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 zu verlängern. Diese Vorgehensweise sei bereits mit dem Bundesfinanzminister Olaf Scholz abgestimmt.

18.12.2020

Das betrifft jedoch nur die Steuererklärungen, mit deren Erstellung Angehörige steuerberatender Berufe beauftragt wurden.

Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind die (Jahres-) Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Die Frist wird automatisch auf den letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres verlängert, wenn Angehörige der steuerberatenden Berufe, also zum Beispiel Steuerberater, mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt worden sind.

Die „gewöhnliche“ Frist zur Abgabe von Steuererklärungen hat bereits mit Ablauf des 31. Juli 2020 geendet. Die erweiterte Frist soll nun auf den 31. August 2021 verlängert werden, um zu gewährleisten, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe Betroffene umfassend bei der Antragstellung für staatliche Hilfen infolge der Corona-Pandemie unterstützen können.

Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass es in Erstattungsfällen zu keinen ungerechtfertigten Zinsvorteilen kommt.

Beispiel zur Fristberechnung:

Vor Verlängerung der Frist

Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerpflichtigen selbst erstellt:

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung hat nach § 149 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG mit Ablauf des 31. Juli 2020 geendet.

Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerberater erstellt:

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG grundsätzlich mit Ablauf des 28. Februar 2021. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, endet die Frist nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des 1. März 2021.

Nach Verlängerung der Frist

Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerpflichtigen selbst erstellt:

An der bisher abgelaufenen Frist ändert sich nichts. Die Steuererklärung war bis zum 31. Juli 2020 abzugeben.

Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerberater erstellt:

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG mit Ablauf des 31. August 2021. Dieser Tag fällt auf einen Dienstag, sodass die Frist nicht automatisch auf den nächsten Werktag verlängert wird.

Update vom 1. Februar 2021:

Am 28. Januar 2021 hat der Bundestag das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ beschlossen.

Damit hat der Bundestag die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 in Fällen, in denen die Erstellung und Abgabe durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfolgt, auf den 31. August 2021 gebilligt. Korrespondierend hierzu wird in diesen Fällen der Beginn des Zinslaufs auf den 1. Oktober 2021 verschoben.

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 12. Februar 2021 über das Gesetz beraten. Mit Verzögerungen ist nicht zu rechnen.

Update vom 15. Februar 2021

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Februar 2021 dem Gesetzesentwurf zugestimmt.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 endet damit in den oben genannten Fällen zum 31. August 2021. Auch der Beginn des Zinslaufs wurde entsprechend verschoben und beginnt erst am 1. Oktober 2021. Hiervon sind sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen betroffen.

Das Gesetz wird somit noch vor Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Abgabefrist in Kraft treten. Zur Umsetzung ist lediglich noch die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen sowie bei der Beantragung staatlicher Hilfen infolge der Corona-Pandemie. Sprechen Sie uns an!

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Senior Associate, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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