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18.12.2020
Das betrifft jedoch nur die Steuererklärungen, mit deren Erstellung Angehörige steuerberatender Berufe beauftragt wurden.
Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind die (Jahres-) Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Die Frist wird automatisch auf den letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres verlängert, wenn Angehörige der steuerberatenden Berufe, also zum Beispiel Steuerberater, mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt worden sind.
Die „gewöhnliche“ Frist zur Abgabe von Steuererklärungen hat bereits mit Ablauf des 31. Juli 2020 geendet. Die erweiterte Frist soll nun auf den 31. August 2021 verlängert werden, um zu gewährleisten, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe Betroffene umfassend bei der Antragstellung für staatliche Hilfen infolge der Corona-Pandemie unterstützen können.
Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass es in Erstattungsfällen zu keinen ungerechtfertigten Zinsvorteilen kommt.
Beispiel zur Fristberechnung:
Vor Verlängerung der Frist
Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerpflichtigen selbst erstellt:
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung hat nach § 149 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG mit Ablauf des 31. Juli 2020 geendet.
Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerberater erstellt:
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG grundsätzlich mit Ablauf des 28. Februar 2021. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, endet die Frist nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des 1. März 2021.
Nach Verlängerung der Frist
Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerpflichtigen selbst erstellt:
An der bisher abgelaufenen Frist ändert sich nichts. Die Steuererklärung war bis zum 31. Juli 2020 abzugeben.
Die Einkommensteuererklärung 2019 wird durch den Steuerberater erstellt:
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG mit Ablauf des 31. August 2021. Dieser Tag fällt auf einen Dienstag, sodass die Frist nicht automatisch auf den nächsten Werktag verlängert wird.
Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen sowie bei der Beantragung staatlicher Hilfen infolge der Corona-Pandemie. Sprechen Sie uns an!
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