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Ertragsteuerliche Organschaft trotz bestehender atypisch stiller Beteiligung an der Organgesellschaft?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an welcher eine atypisch stille Beteiligung besteht, keine Organgesellschaft (OG) im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sein kann. Hintergrund ist, dass aufgrund der atypisch stillen Beteiligung nicht der gesamte Gewinn der OG der Gewinnabführung unterliegt. Damit bestätigt das Finanzgericht die Ansicht der Finanzverwaltung.

19.05.2021

Das Einkommen der OG ist dem Organträger (OT) nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG zuzurechnen, wenn sich die OG per Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen und die weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 KStG erfüllt sind.

Fallbezogen galt es zu entscheiden, ob eine bestehende atypisch stille Beteiligung an der OG das Kriterium der Abführung des gesamten Gewinnes zu Fall bringt. Das FG Düsseldorf sieht diese Voraussetzung als nicht erfüllt an, wenn sich außerhalb der OG stehende Personen am Gewinn dieser als atypisch stille Gesellschafter beteiligen (Urteil vom 12. April 2021, AZ: 6 K 2616/17). In dieser Konstellation führt die (unechte) OG einen Teil ihres Gewinnes im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung an die dort beteiligten Gesellschafter ab. Somit kann nicht mehr der ganze erzielte Gewinn an den OT abgeführt werden. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 20. August 2015.

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft nicht gegeben, da der Gewerbeertrag ja bei der atypisch stillen Gesellschaft erfasst wird und daher nicht dem OT zuzurechnen ist. Insoweit habe die Besteuerung der Mitunternehmerschaft Vorrang vor der Organschaft. Rechtsfolge einer solchen nicht anzuerkennen-den Organschaft sind verdeckte Gewinnausschüttungen der OG an den OT.

Im Fall des FG Düsseldorf hatten die verdeckten Gewinnausschüttungen teilweise das Ein-kommen der OG gemindert. Insoweit die Veranlagung der OG nicht mehr änderbar war, sind die verdeckten Gewinnausschüttungen daher nach dem Korrespondenzprinzip (§ 8b Abs. 1 S. 2 KStG) in vollem Umfang beim OT steuerpflichtig.

Die Revision beim BFH wurde im Urteilsfall zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob der BFH in dieser Angelegenheit eine Aussage zu treffen hat.

Sofern Sie beabsichtigen, eine ertragsteuerliche Organschaft zu implementieren, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gern.

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