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Die Corona-Hilfen in der Rechtsprechung

Wie so häufig hieß es zu Beginn der Corona-Krise, dass der Staat schnell und unbürokratisch Hilfe leisten werde. Dass in der Coroana-Situation viele Unternehmen und Unternehmer dringend Hilfe benötigten, war allen Beteiligten aufgrund der ergriffenen Schutzmaßnahmen klar. Die zunächst ergangene Rechtsprechung bestätigte die Zielsetzung des Gesetzgebers, mit der Corona-Soforthilfe eine zielgerichtete Stabilisierung der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.

15.02.2021
1. Pfändbarkeit der Unternehmenshilfen?

So bestätigte selbst der Bundesfinanzhof, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung regelmäßig nicht pfändbar ist. Hintergrund war eine Fallgestaltung, in der ein Finanzamt auf die Corona-Soforthilfe, die auf ein Pfändungsschutzkonto eines Unternehmers geleitet worden war, zur Befriedigung der zurückliegenden Umsatzsteuerschulden zugreifen wollte. Der BFH trat dem mit dem Hinweis entgegen, dass die Corona-Soforthilfe zur Abmilderung der finanziellen Notlagen von Unternehmen und Selbstständigen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie bestimmt sei. Sie solle insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind, überbrücken. Damit solle die Soforthilfe jedenfalls nicht dazu dienen, Gläubigeransprüche, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind, zu befriedigen (BFH NJW 2020 S. 2749). Das AG Zeitz (AG Zeitz Beschluss vom 2. September 2020 AZ 14 M 222/20) sah dies genauso. Die Corona-Soforthilfe sei eine zweckgebundene Leistung, die unpfändbar sei. Dies sei auf Antrag des Schuldners gemäß § 765 a ZPO auch festzustellen.

2. Rückzahlungsverpflichtungen?

Diese unterstützende Soforthilfe kann aber auch eine Kehrseite haben. Dies erfuhr ein Selbstständiger, der zunächst eine Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten hatte, nachdem der Förderbescheid zurückgenommen wurde. Der Selbstständige, der sich aufgrund der Veröffentlichungen zur Corona-Soforthilfe für antragsberechtigt hielt, wurde zur Rückzahlung der Hilfe verurteilt (VG Düsseldorf Entscheidung vom 12. Januar 2021 AZ. 20 K 4706/20). Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass die Soforthilfe zwar für Unternehmen und Unternehmer, die durch die Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten waren, gedacht war. Allerdings sei die Hilfe nicht für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gedacht gewesen, die bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sind. Für diese entfalle eine Förderung. Es habe dem Antragsteller oblegen, eine entsprechende Prüfung nach den einschlägigen Kriterien des EU-Beihilferechts vorzunehmen.

3. Strafrechtliche Relevanz?

Dabei könnte dieser Selbstständige noch Glück gehabt haben. In einem anderen Fall wurde die Staatsanwaltschaft tätig. Ausgehend von ihrem Verständnis der „Förderrichtlinie“ (gemeint sind die FAQ auf der von BMWi und BMF betriebenen Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) nahm sie Ermittlungen gegen ein Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins auf, der für den Verein Soforthilfe beantragt und erhalten hatte. Die Staatsanwaltschaft sah einen Anfangsverdacht des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) als gegeben an und erwirkte einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Das Amtsgericht erlies ergänzend einen Vermögensarrest. Dabei ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass gemeinnützige Vereine ohnehin nicht förderfähig gewesen sind. Nachdem die Durchsuchung erfolgte, stellte das LG Augsburg (LG Augsburg, Beschluss vom 2. November 2020 AZ 10 Qs 1054/20) fest, dass gemeinnützige Vereine durchaus förderfähig seien – soweit sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen teilnehmen. Die FAQ seien aber so zu lesen, dass dann nur ein Zuschuss zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen beantragt werden dürfe. Aufgrund der vollzogenen Durchsuchung lägen nunmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorgabe nicht beachtet wurde.

4. Anmerkungen und Praxishinweise

Wie bereits im Fall anderer Soforthilfen, die in der Krise von staatlicher Seite publikumswirksam zugesagt wurden, ist auch bei der Corona-Soforthilfe „das Ende“ zu bedenken. Die Probleme ergeben sich möglicherweise erst nach der Auszahlung der Hilfen. Daher sollte bereits bei der Beantragung sorgsam vorgegangen und gegebenenfalls fachmännischer Rat eingeholt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Förderung später zurückgefordert wird – denn diese Rückforderung erfolgt mit Zinsen und gegebenenfalls mit Prozesskosten. Die Rückforderung kann somit besonders teuer werden. Allerdings sind solche Rückforderungen häufig auch nicht gerechtfertigt, sodass die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe in diesem Fall nur angeraten werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn auch eine strafrechtliche Relevanz als möglich angesehen werden kann.

Dabei ist zu bedenken, dass sich aufgrund der fortlaufenden und teilweise rückwirkenden Anpassung der FAQ für die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme die Anspruchsvoraussetzungen ständig ändern. Hinzu kommt, dass auch die EU-Kommission die beihilferechtlichen Grundlagen, auf denen die Förderprogramme stehen, bereits mehrfach angepasst hat. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass zunächst nicht förderfähige Sachverhalte rückwirkend doch förderfähig sind, oder dass zumindest Änderungsanträge zu laufenden Förderverfahren ratsam sind. Besonderes Augenmerk wird auch auf die Endabrechnung und Verwendungsnachweisführung zu legen sein.

Wie der oben aufgezeigte Fall zeigt, kann sich die rechtliche Einordnung und Auslegung von Förderrichtlinien gerade bei den Strafverfolgungsorganen als unzutreffend herausstellen – mit sehr unangenehmen Folgen. Hier sollte jedenfalls frühzeitig rechtlicher Beistand gesichert werden, damit den unzutreffenden verwaltungsrechtlichen Wertungen der Staatsanwaltschaft rechtzeitig entgegengetreten werden kann.

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